
Was regelt § 21 HGB?
Sie möchten wissen, was § 21 HGB regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, was diese Vorschrift bedeutet. Ich gehe auf wichtige Begriffe ein und erläutere Ihnen alles Schritt für Schritt. Am Ende des Textes finden Sie einen Hinweis, wie Sie weitere Hilfe bekommen können.
Das HGB ist das Handelsgesetzbuch. Es enthält die wichtigsten Regeln für Kaufleute und Unternehmen in Deutschland. Das HGB regelt zum Beispiel, wie Firmen heißen dürfen, wie sie Geschäfte machen und welche Pflichten sie haben.
Mit „Firma“ meint das Gesetz nicht das Unternehmen selbst, sondern nur den Namen, unter dem das Unternehmen im Geschäftsleben auftritt. Die Firma steht zum Beispiel auf Rechnungen, Briefen oder am Geschäftsschild. Sie hilft Kunden und Geschäftspartnern, das Unternehmen zu erkennen.
§ 21 HGB regelt, was passiert, wenn sich der Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ändert, aber die Person selbst gleich bleibt. Das kann zum Beispiel passieren, wenn jemand heiratet und einen neuen Nachnamen bekommt.
Der genaue Wortlaut ist:
„Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.“
Wenn sich nur der Name, aber nicht die Person des Unternehmers oder Gesellschafters ändert, darf der alte Firmenname weiter benutzt werden. Das Unternehmen muss also nicht den neuen Namen in die Firma aufnehmen. So bleibt der bekannte Firmenname erhalten.
Frau Müller betreibt ein Geschäft mit dem Firmennamen „Müller Schreibwaren“. Sie heiratet und heißt jetzt Frau Schulz. Sie darf trotzdem weiterhin „Müller Schreibwaren“ als Firmennamen benutzen. Sie muss den Namen nicht in „Schulz Schreibwaren“ ändern.
Der Gesetzgeber möchte, dass Unternehmen ihren bekannten Namen behalten dürfen, auch wenn sich der Name des Inhabers ändert. Das ist wichtig, weil der Firmenname oft einen Wert hat. Kunden und Geschäftspartner kennen und vertrauen dem Namen. Wenn der Name plötzlich geändert werden müsste, könnte das für Verwirrung sorgen und dem Unternehmen schaden.
Der Zweck der Vorschrift ist es, den sogenannten Firmenwert zu schützen. Der Firmenwert ist das Ansehen und der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens. Wenn ein Unternehmen einen bekannten Namen hat, ist das oft ein Vorteil. § 21 HGB sorgt dafür, dass dieser Wert nicht verloren geht, nur weil sich der Name des Inhabers ändert.
Eine Namensänderung liegt zum Beispiel vor, wenn jemand heiratet und den Nachnamen des Partners annimmt. Auch durch Scheidung oder eine behördliche Änderung kann sich der Name ändern. Wichtig ist: Die Person bleibt dieselbe, nur der Name ändert sich.
Ein Gesellschafter ist jemand, der gemeinsam mit anderen ein Unternehmen betreibt. Das ist oft bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) der Fall. Auch hier gilt: Ändert sich der Name eines Gesellschafters, darf die Firma trotzdem den alten Namen behalten.
Firmenfortführung bedeutet, dass der alte Firmenname weiter benutzt werden darf, obwohl sich der Name des Inhabers oder Gesellschafters geändert hat. Das Unternehmen muss also nicht jedes Mal den Firmennamen ändern, wenn sich der Name einer Person ändert.
§ 21 HGB gilt nur, wenn sich die Person nicht ändert, sondern nur der Name. Wechselt der Inhaber oder Gesellschafter, gelten andere Vorschriften (§§ 22 und 24 HGB). Dann muss geprüft werden, ob der Firmenname weitergeführt werden darf.
Die Firma muss im Handelsregister eingetragen werden, wenn das Unternehmen ein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Angaben über Unternehmen stehen. Die Eintragung ist meist nur eine Bestätigung (das nennt man deklaratorisch), aber manchmal ist sie Voraussetzung für die Entstehung der Firma (das nennt man konstitutiv). Das ist zum Beispiel bei kleinen Unternehmen oder bestimmten Gesellschaften der Fall.
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis. Dort werden wichtige Informationen über Unternehmen eingetragen, zum Beispiel der Firmenname, die Inhaber und die Adresse. Jeder kann das Handelsregister einsehen.
Firmenwahrheit bedeutet, dass der Firmenname die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll. Firmenkontinuität heißt, dass der Firmenname auch bei Änderungen möglichst erhalten bleibt. § 21 HGB erlaubt ausnahmsweise, dass der Firmenname nicht immer den aktuellen Namen des Inhabers enthalten muss. Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Ihren Firmennamen nach einer Namensänderung weiterführen dürfen, oder wenn Sie Fragen zum Handelsregister haben, sollten Sie sich beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung.
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