
Was regelt § 24 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 24 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen den Inhalt dieser Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was passiert, wenn ein Gesellschafter (also jemand, dem ein Teil der GmbH gehört) seine Einlage nicht bezahlt. Am Ende wissen Sie, warum diese Regel wichtig ist und wie sie funktioniert.
Eine GmbH ist eine Firma, bei der das Risiko für die Gesellschafter begrenzt ist. Das bedeutet: Wenn die Firma Schulden macht, müssen die Gesellschafter nur mit dem Geld haften, das sie in die Firma eingezahlt haben. Dieses Geld nennt man „Stammeinlage“. Jeder Gesellschafter verspricht, eine bestimmte Summe als Stammeinlage zu zahlen. Das ist oft schon bei der Gründung der GmbH so.
Manchmal kommt es vor, dass ein Gesellschafter seine Stammeinlage nicht bezahlt. Vielleicht hat er kein Geld mehr oder weigert sich zu zahlen. Die GmbH braucht aber das Geld, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Deshalb gibt es eine besondere Regel in § 24 GmbHG.
§ 24 GmbHG sagt: Wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage nicht zahlt und das Geld auch nicht durch den Verkauf seines Anteils hereinkommt, dann müssen die anderen Gesellschafter für den fehlenden Betrag aufkommen. Sie müssen das fehlende Geld nach dem Verhältnis ihrer eigenen Anteile bezahlen. Das nennt man „Ausfallhaftung“. Das bedeutet: Die anderen Gesellschafter springen ein, wenn einer ausfällt. Sie teilen sich den Fehlbetrag entsprechend ihren Anteilen an der GmbH. Wenn auch von diesen Gesellschaftern das Geld nicht zu bekommen ist, wird der Rest wieder auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt, bis das gesamte Geld zusammenkommt
Stellen Sie sich vor, es gibt drei Gesellschafter: Anna, Bernd und Carla. Jeder soll 10.000 Euro einzahlen. Anna zahlt nicht. Die GmbH versucht, Annas Anteil zu verkaufen, findet aber keinen Käufer. Jetzt müssen Bernd und Carla Annas 10.000 Euro übernehmen. Sie teilen den Betrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf. Wenn Bernd und Carla je 50% der GmbH gehören, muss jeder 5.000 Euro zahlen.
Die Regel schützt die GmbH und ihre Gläubiger. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, die noch Geld von der GmbH bekommen sollen. Die GmbH muss immer genug Geld haben, damit sie ihre Rechnungen bezahlen kann. Wenn ein Gesellschafter nicht zahlt, könnten sonst die Gläubiger leer ausgehen. Damit das nicht passiert, müssen die anderen Gesellschafter einspringen. Die Regel sorgt dafür, dass das versprochene Kapital wirklich in die GmbH kommt
Das bedeutet: Jeder Gesellschafter muss so viel vom Fehlbetrag zahlen, wie es seinem Anteil an der GmbH entspricht. Hat jemand zum Beispiel 25% der Anteile, muss er auch 25% des Fehlbetrags zahlen. So wird die Last gerecht verteilt.
Nein, das geht nicht. Die Regel ist zwingend. Das heißt: Sie gilt immer, egal was im Vertrag steht. Die Gesellschafter können sich nicht davon befreien. Sie können aber vereinbaren, dass die Haftung noch strenger ist. Aber lockern oder abschaffen dürfen sie sie nicht
Die Regel gilt nur, wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage nicht zahlt und das Geld auch nicht durch den Verkauf seines Anteils hereinkommt. Sie gilt nicht, wenn die GmbH noch in Gründung ist (das nennt man „Vorgesellschaft“). Erst wenn die GmbH richtig im Handelsregister eingetragen ist, gilt § 24 GmbHG
Wenn mehrere Gesellschafter nicht zahlen, wird der Fehlbetrag auf die anderen verteilt. Wenn auch diese nicht zahlen, wird der Rest wieder auf die verbliebenen Gesellschafter verteilt. Das geht so lange, bis das ganze Geld zusammen ist oder niemand mehr zahlen kann
Ein Gesellschafter muss höchstens so viel zahlen, wie er laut Vertrag schuldet. Er muss nicht mehr als seine eigene Einlage und den Anteil am Fehlbetrag zahlen. Die Haftung ist also begrenzt
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, sollten Sie wissen: Sie können für andere Gesellschafter mitzahlen müssen, wenn diese ihre Einlage nicht leisten. Das kann teuer werden. Prüfen Sie daher gut, mit wem Sie eine GmbH gründen. Vertrauen Sie Ihren Mitgesellschaftern? Haben sie genug Geld, um ihre Einlage zu zahlen? Das sind wichtige Fragen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Haftung als Gesellschafter haben oder wissen möchten, wie Sie sich schützen können, sollten Sie sich beraten lassen. Kontaktieren Sie dazu die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Sie helfen Ihnen gerne weiter.
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