Was regelt § 24 HGB?

März 18, 2026

Was regelt § 24 HGB?

Einführung: Was ist § 24 HGB?

§ 24 HGB ist eine Vorschrift im Handelsgesetzbuch. Das Handelsgesetzbuch ist ein Gesetz, das die Regeln für Kaufleute und Unternehmen in Deutschland enthält. § 24 HGB beschäftigt sich mit der sogenannten Firma eines Unternehmens. Mit „Firma“ ist nicht das Unternehmen selbst gemeint, sondern der Name, unter dem das Unternehmen im Geschäftsleben auftritt.

Wann ist § 24 HGB wichtig?

§ 24 HGB wird wichtig, wenn sich bei einem Unternehmen die Gesellschafter ändern. Gesellschafter sind die Personen, denen das Unternehmen gehört. Es kann passieren, dass jemand neu in das Unternehmen eintritt oder ein Gesellschafter ausscheidet. Auch wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter ändert, stellt sich die Frage, ob der bisherige Name des Unternehmens weiter benutzt werden darf.

Was steht in § 24 HGB?

§ 24 HGB regelt, dass die Firma, also der Name des Unternehmens, auch dann weitergeführt werden darf, wenn sich die Gesellschafter ändern. Das bedeutet: Wenn ein neuer Gesellschafter hinzukommt oder einer ausscheidet, darf das Unternehmen den alten Namen behalten. Das gilt auch, wenn der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Firmennamen steht. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Gesellschafter ausscheidet und sein Name im Firmennamen steht, muss er oder seine Erben ausdrücklich zustimmen, dass der Name weiter benutzt wird. Ohne diese Zustimmung darf der Name nicht weitergeführt werden 

Beispiel

Stellen Sie sich vor, die Firma heißt „Müller & Schmidt OHG“. Herr Schmidt scheidet aus dem Unternehmen aus. Damit der Name „Schmidt“ im Firmennamen bleiben darf, muss Herr Schmidt oder seine Erben zustimmen. Wenn sie nicht zustimmen, muss der Name geändert werden.

Warum gibt es diese Regel?

Die Regel schützt sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter. Das Unternehmen kann seinen bekannten Namen behalten, auch wenn sich die Eigentümer ändern. Das ist wichtig, weil der Name oft einen guten Ruf hat und Kunden ihn kennen. Gleichzeitig schützt die Regel die Gesellschafter, deren Name im Firmennamen steht. Sie können verhindern, dass ihr Name ohne ihre Zustimmung weiter benutzt wird, wenn sie nicht mehr Teil des Unternehmens sind .

Für wen gilt § 24 HGB?

§ 24 HGB gilt für Einzelkaufleute und für verschiedene Gesellschaftsformen. Dazu gehören:

  • Einzelkaufleute: Das sind einzelne Personen, die ein Handelsgeschäft betreiben.
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG): Das sind Unternehmen, die von mehreren Personen gemeinsam geführt werden.
  • Kommanditgesellschaften (KG): Hier gibt es verschiedene Arten von Gesellschaftern, zum Beispiel Vollhafter und Teilhafter.
  • GmbH & Co. KG: Das ist eine besondere Form der KG.
  • Auch für juristische Personen wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft kann § 24 HGB gelten, wenn sie eine Firma führen 

Was regelt § 24 HGB?

Nicht anwendbar ist § 24 HGB zum Beispiel auf die stille Gesellschaft. Das ist eine Gesellschaftsform, bei der jemand Geld in ein Unternehmen gibt, aber nach außen nicht in Erscheinung tritt 

Was ist eine „Firma“?

Die „Firma“ ist der Name, unter dem ein Unternehmen im Geschäftsleben auftritt. Das kann zum Beispiel „Bäckerei Meier GmbH“ oder „Schmidt & Partner OHG“ sein. Die Firma ist wichtig, weil sie das Unternehmen von anderen unterscheidet und Wiedererkennungswert hat.

Was ist ein Gesellschafter?

Ein Gesellschafter ist eine Person, der ein Teil des Unternehmens gehört. In einer OHG oder KG gibt es mehrere Gesellschafter. In einer GmbH sind es die sogenannten Gesellschafter, in einer Aktiengesellschaft die Aktionäre.

Was bedeutet „Ausscheiden“?

Ausscheiden heißt, dass ein Gesellschafter das Unternehmen verlässt. Das kann durch Verkauf, Kündigung, Tod oder andere Gründe passieren.

Was ist eine „Einwilligung“?

Eine Einwilligung ist eine ausdrückliche Zustimmung. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet und sein Name im Firmennamen steht, muss er ausdrücklich zustimmen, dass sein Name weiter verwendet wird. Ohne diese Zustimmung darf der Name nicht weiter benutzt werden 

Warum ist das wichtig?

Der Name eines Gesellschafters ist oft mit seinem Ruf verbunden. Wenn er nicht mehr Teil des Unternehmens ist, möchte er vielleicht nicht, dass sein Name weiter benutzt wird. Deshalb muss er zustimmen.

Was passiert bei Streit?

Wenn ein Gesellschafter nicht zustimmt, muss der Name geändert werden. Das Unternehmen darf den Namen dann nicht mehr verwenden. Gibt es Streit, kann ein Gericht entscheiden.

Was ist mit Erben?

Wenn ein Gesellschafter stirbt, können seine Erben die Zustimmung geben. Das heißt, sie entscheiden, ob der Name weiter benutzt werden darf 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen. Wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren, gilt das Vereinbarte. Auch bei bestimmten Gesellschaftsformen kann es Besonderheiten geben 

Was ist, wenn mehrere Gesellschafter ausscheiden?

Wenn mehrere Gesellschafter ausscheiden und ihre Namen im Firmennamen stehen, müssen alle zustimmen, dass ihre Namen weiter benutzt werden dürfen.

Was ist, wenn neue Gesellschafter hinzukommen?

Wenn neue Gesellschafter hinzukommen, darf der Firmenname grundsätzlich bleiben. Es ist nicht notwendig, den Namen zu ändern, nur weil jemand Neues dazukommt.

Was ist mit der „Priorität“ der Firma?

Die Priorität bedeutet, dass ein Unternehmen, das einen bestimmten Namen schon lange benutzt, diesen Namen grundsätzlich behalten darf. Das schützt vor Verwechslungen mit anderen Unternehmen 

Was ist mit der „Irreführung“?

Die Firma darf nicht irreführend sein. Das heißt, der Name darf keine falschen Vorstellungen über das Unternehmen oder seine Gesellschafter wecken. Wenn der Name nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters irreführend wäre, muss er geändert werden 

Zusammenfassung

§ 24 HGB erlaubt es Unternehmen, ihren Namen weiter zu benutzen, auch wenn sich die Gesellschafter ändern. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet und sein Name im Firmennamen steht, muss er oder seine Erben zustimmen, dass der Name weiter benutzt wird. Die Regel schützt sowohl das Unternehmen als auch die Gesellschafter. Es gibt Ausnahmen und Besonderheiten, je nach Gesellschaftsform und Vereinbarung.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

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