
§ 25 HGB ist eine Vorschrift im Handelsgesetzbuch. Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, ist ein Gesetz, das die wichtigsten Regeln für Kaufleute und Unternehmen in Deutschland enthält. § 25 HGB beschäftigt sich mit der sogenannten „Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung“. Das klingt kompliziert, ist aber ein wichtiger Schutz für Gläubiger, also für Menschen oder Firmen, die noch Geld von einem Unternehmen bekommen.
§ 25 HGB greift, wenn ein Handelsgeschäft, also ein Unternehmen, verkauft oder auf einen anderen übertragen wird. Das kann zum Beispiel passieren, wenn jemand ein Geschäft kauft oder übernimmt. Wichtig ist: Der neue Inhaber führt das Geschäft unter dem gleichen Namen weiter. Der Name eines Unternehmens wird im Recht „Firma“ genannt.
Stellen Sie sich vor, Herr Müller betreibt ein Fahrradgeschäft mit dem Namen „Fahrrad Müller“. Er verkauft das Geschäft an Frau Schmidt. Frau Schmidt führt das Geschäft weiter und behält den Namen „Fahrrad Müller“ bei. Dann gilt § 25 HGB.
Haftung bedeutet, dass jemand für bestimmte Schulden oder Verpflichtungen einstehen muss. Im Zusammenhang mit § 25 HGB heißt das: Der neue Inhaber des Geschäfts muss für die alten Schulden des früheren Inhabers aufkommen.
§ 25 HGB sagt: Wer ein Unternehmen übernimmt und unter dem alten Namen weiterführt, haftet für alle Schulden, die der frühere Inhaber im Zusammenhang mit dem Geschäft gemacht hat. Das gilt auch, wenn der neue Inhaber dem Namen einen Zusatz hinzufügt, der zeigt, dass es einen neuen Inhaber gibt.
Das sind alle Schulden, die der frühere Geschäftsinhaber im Zusammenhang mit dem Geschäft gemacht hat. Zum Beispiel offene Rechnungen bei Lieferanten oder noch nicht bezahlte Löhne.
Was regelt § 25 HGB?
Forderungen sind Ansprüche auf Geld, die das Unternehmen gegenüber anderen hat. Zum Beispiel, wenn ein Kunde eine Ware gekauft, aber noch nicht bezahlt hat.
Die Forderungen gehen auf den neuen Inhaber über, wenn der alte Inhaber oder seine Erben damit einverstanden sind, dass der Name des Geschäfts weitergeführt wird. Das bedeutet: Der neue Inhaber kann das Geld von den Kunden verlangen, das eigentlich noch dem alten Inhaber zusteht.
Ja, es gibt Ausnahmen. Der neue Inhaber kann mit dem alten Inhaber vereinbaren, dass er nicht für die alten Schulden haften will. Diese Vereinbarung gilt aber nur dann gegenüber Dritten, also zum Beispiel gegenüber Lieferanten, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde oder wenn der neue oder alte Inhaber den Dritten direkt informiert hat.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Dort stehen wichtige Informationen über Unternehmen, zum Beispiel wer Inhaber ist oder wie das Unternehmen heißt.
Wenn der neue Inhaber das Geschäft unter einem neuen Namen führt, haftet er nur dann für die alten Schulden, wenn er sich dazu besonders verpflichtet hat. Das kann zum Beispiel durch eine besondere Vereinbarung oder durch eine öffentliche Bekanntmachung geschehen.
Die Regelung schützt die Gläubiger. Sie sollen nicht benachteiligt werden, wenn ein Unternehmen verkauft wird. Sie können sich darauf verlassen, dass sie ihr Geld auch vom neuen Inhaber bekommen, wenn das Geschäft unter dem alten Namen weitergeführt wird.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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