
Was regelt § 26 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 26 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen den Inhalt in einfachen Worten. Sie bekommen alle wichtigen Begriffe erklärt. So können Sie das Thema auch ohne Vorwissen verstehen.
Eine GmbH ist eine Firma mit beschränkter Haftung. Das bedeutet: Die Gesellschafter, also die Eigentümer, haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Sie haften nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Das macht die GmbH für viele Menschen attraktiv.
§ 26 GmbHG regelt die sogenannte Nachschusspflicht. Das ist ein schwieriges Wort. Es bedeutet: Die Gesellschafter können verpflichtet werden, zusätzliches Geld in die GmbH einzuzahlen. Das passiert aber nur, wenn es im Gesellschaftsvertrag steht. Der Gesellschaftsvertrag ist das wichtigste Dokument der GmbH. Dort werden die Regeln für die Firma festgelegt.
Ein Nachschuss ist eine zusätzliche Zahlung, die die Gesellschafter an die GmbH leisten müssen. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn die GmbH Geldprobleme hat. Mit dem Nachschuss wird die Firma wieder zahlungsfähig. Aber: Ohne eine entsprechende Regel im Vertrag kann niemand gezwungen werden, einen Nachschuss zu zahlen.
Manchmal braucht eine GmbH mehr Geld, als die Gesellschafter ursprünglich eingezahlt haben. Zum Beispiel, wenn die Firma in Schwierigkeiten gerät. Dann können Nachschüsse helfen, die GmbH zu retten. Die Nachschusspflicht ist also eine Art Sicherheitsnetz für die Firma. Sie sorgt dafür, dass im Notfall mehr Geld zur Verfügung steht.
Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag stehen. Nur dann können die Gesellschafter dazu verpflichtet werden. Der Vertrag wird am Anfang der GmbH-Gründung gemacht. Änderungen sind später nur möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen.
Wenn ein Gesellschafter den Nachschuss nicht zahlt, kann die GmbH das Geld einklagen. Das heißt: Die Firma kann vor Gericht gehen und die Zahlung verlangen. In manchen Fällen kann der Gesellschafter sogar aus der GmbH ausgeschlossen werden. Das steht dann aber auch im Gesellschaftsvertrag.
Die Nachschusspflicht wird heute nur selten vereinbart. Viele GmbHs verzichten darauf. Denn die Gesellschafter wollen oft nicht das Risiko eingehen, später noch mehr Geld zahlen zu müssen. Trotzdem ist die Regelung im Gesetz geblieben. Sie gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, sich für oder gegen Nachschüsse zu entscheiden.
Wenn Sie eine GmbH gründen oder Gesellschafter sind, sollten Sie genau prüfen, ob Sie eine Nachschusspflicht im Vertrag wollen. Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie im Notfall mehr Geld zahlen müssen. Lassen Sie sich dazu am besten beraten.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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