
Was regelt § 27 HGB?
§ 27 HGB ist eine Vorschrift im Handelsgesetzbuch (HGB). Das HGB ist ein Gesetz, das die Regeln für Kaufleute und Unternehmen in Deutschland enthält. § 27 HGB regelt, was passiert, wenn jemand ein Geschäft erbt und dieses Geschäft weiterführt. Es geht dabei vor allem um die Frage, für welche Schulden der Erbe haftet, also mit seinem eigenen Geld einstehen muss, wenn er das Geschäft des Verstorbenen übernimmt und weiterführt.
Ein Erbe ist eine Person, die nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen bekommt. Das kann Geld, ein Haus oder auch ein Geschäft sein.
Ein Handelsgeschäft ist ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist. Das kann zum Beispiel ein Laden, eine Werkstatt oder eine kleine Fabrik sein.
Haftung bedeutet, dass jemand für Schulden oder andere Verpflichtungen einstehen muss. Das heißt: Wenn das Geschäft noch offene Rechnungen hat, kann derjenige, der das Geschäft übernimmt, dafür verantwortlich gemacht werden.
§ 27 HGB gilt, wenn ein einzelnes Handelsgeschäft, also ein Einzelunternehmen, durch Erbschaft auf eine andere Person übergeht. Das heißt: Wenn Sie ein Geschäft von einem Verstorbenen erben und dieses weiterführen, sind Sie betroffen. Die Vorschrift gilt nicht, wenn Sie nur Anteile an einer Firma erben, zum Beispiel bei einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft.
Wenn Sie ein Geschäft erben und weiterführen, haften Sie für die alten Schulden des Geschäfts genauso wie der Verstorbene. Das bedeutet: Sie müssen für alle offenen Rechnungen und Verpflichtungen des Geschäfts aufkommen, auch wenn diese schon vor Ihrem Erbe bestanden haben. Das nennt man „Haftung für frühere Geschäftsverbindlichkeiten“
Diese Haftung ist grundsätzlich unbeschränkt. Das heißt: Sie haften nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit Ihrem eigenen Geld. Es gibt aber Ausnahmen und Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen.
Sie können die Haftung vermeiden, wenn Sie das Geschäft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbe einstellen. Das bedeutet: Sie hören mit dem Geschäft auf, bevor die drei Monate vorbei sind. Dann haften Sie nicht unbeschränkt für die alten Schulden
Sie können die Erbschaft auch ausschlagen. Das bedeutet, Sie nehmen das Erbe nicht an. Dann haften Sie natürlich auch nicht für die Schulden des Geschäfts.
Es gibt die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, dass Sie nicht für die alten Schulden haften wollen. Diese Erklärung muss ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Sie müssen diese Erklärung innerhalb der Dreimonatsfrist abgeben. Dann haften Sie nur noch mit dem geerbten Vermögen, nicht mit Ihrem eigenen Geld
Das Gesetz will damit Klarheit für die Gläubiger schaffen. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, die noch Geld vom Geschäft bekommen. Sie sollen wissen, ob sie sich an den Erben halten können oder nicht. Wenn Sie das Geschäft weiterführen, sollen die Gläubiger darauf vertrauen können, dass sie ihr Geld bekommen. Deshalb haften Sie als Erbe grundsätzlich für alle alten Schulden, wenn Sie das Geschäft weiterführen
Wenn Sie das Geschäft nicht weiterführen, haften Sie nicht nach § 27 HGB. Dann gelten die allgemeinen Regeln des Erbrechts. Das bedeutet: Sie haften nur mit dem geerbten Vermögen, nicht mit Ihrem eigenen Geld. Sie können die Haftung auch durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz begrenzen. Das ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht hilft, die Schulden zu ordnen
Wenn es mehrere Erben gibt, haften alle gemeinsam für die Schulden des Geschäfts, wenn sie das Geschäft gemeinsam weiterführen. Jeder Erbe kann aber auch für sich entscheiden, ob er das Geschäft weiterführen will oder nicht.
Für neue Schulden, die nach dem Erbfall entstehen, haften Sie sowieso, wenn Sie das Geschäft führen. Das ist logisch, denn Sie sind dann der neue Geschäftsinhaber.
Alte Gläubiger sind diejenigen, die schon vor dem Tod des früheren Geschäftsinhabers Forderungen hatten. Neue Gläubiger sind diejenigen, die erst nach der Übernahme des Geschäfts Forderungen haben. Für beide Gruppen haften Sie, wenn Sie das Geschäft weiterführen.
Wenn Sie ein Geschäft erben, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie es weiterführen wollen. Prüfen Sie, welche Schulden es gibt und ob Sie die Haftung übernehmen wollen. Es ist ratsam, sich frühzeitig beraten zu lassen.
Am besten nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie professionelle Hilfe und können alle Ihre Fragen klären.
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