
§ 3 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) legt fest, was im sogenannten Gesellschaftsvertrag einer GmbH stehen muss. Der Gesellschaftsvertrag ist eine Art „Grundgesetz“ für die GmbH. Er enthält die wichtigsten Regeln für die Firma.
Eine GmbH ist eine Firma, bei der die Haftung der Gesellschafter (das sind die Eigentümer) auf das Geld beschränkt ist, das sie in die Firma eingebracht haben. Das bedeutet: Wer eine GmbH gründet, haftet in der Regel nicht mit seinem Privatvermögen.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Gründern der GmbH. In diesem Vertrag steht, wie die Firma heißen soll, wo sie ihren Sitz hat, wie viel Geld eingebracht wird und wie die Firma geführt wird.
§ 3 GmbHG schreibt vor, dass der Vertrag mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Diese fünf Punkte sind Pflicht. Ohne diese Angaben ist der Vertrag ungültig.
Diese Angaben sorgen dafür, dass jeder weiß, wie die GmbH aufgebaut ist. Sie helfen, Streit zu vermeiden. Sie schützen die Gesellschafter und die Firma.
Fehlen wichtige Angaben, kann die GmbH nicht gegründet werden. Das Registergericht prüft den Vertrag genau. Erst wenn alles stimmt, wird die GmbH eingetragen.
Das bedeutet: Es gibt bestimmte Dinge, die unbedingt im Vertrag stehen müssen. Diese Dinge nennt man „formelle Satzungsbestandteile“. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben und dürfen nicht fehlen
Manchmal wollen die Gesellschafter noch mehr regeln. Sie können weitere Absprachen treffen. Diese nennt man „Gesellschaftervereinbarungen“. Sie sind freiwillig und stehen manchmal nicht im Vertrag, sondern in einem Extra-Dokument
Der Nennbetrag ist der Wert eines Geschäftsanteils. Zum Beispiel: Ein Anteil ist 5.000 Euro wert. Wenn jemand zwei Anteile zu je 5.000 Euro hat, hat er 10.000 Euro in die GmbH eingebracht.
Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter mindestens zusammen in die GmbH einzahlen müssen. Es ist das Startkapital der Firma. Bei der GmbH sind das mindestens 25.000 Euro.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Dort stehen wichtige Angaben zu Firmen. Die GmbH entsteht erst, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
§ 3 GmbHG sagt, was im Vertrag einer GmbH stehen muss. Dazu gehören Name, Sitz, Zweck, Kapital, Anteile und Gesellschafter. Diese Angaben sind Pflicht. Sie sorgen für Klarheit und Sicherheit.
Wenn Sie eine GmbH gründen möchten, sollten Sie sich gut beraten lassen. Ein Anwalt oder Notar hilft Ihnen, den Vertrag richtig zu schreiben. So vermeiden Sie Fehler.
Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort bekommen Sie professionelle Hilfe für Ihre GmbH-Gründung.
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