
Was regelt § 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche
§ 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: Hess.AGBGB) regelt, wann Ansprüche der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf Gebühren für bestimmte Amtshandlungen verjähren. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das Gesetz sagt also, wie lange Kirchen oder ihre Mitarbeiter Geld für bestimmte Leistungen verlangen dürfen
Betroffen sind:
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Das bedeutet: Die gleichen Regeln, die für Gebühren von Behörden gelten, gelten auch für die Gebühren der Kirchen. Wenn also eine Behörde eine Gebühr verlangt, gibt es dafür eine bestimmte Frist. Nach Ablauf dieser Frist kann die Behörde das Geld nicht mehr verlangen. Genauso ist es bei den Kirchen: Auch sie können nach Ablauf der Frist keine Gebühren mehr verlangen
Das Hessische Verwaltungskostengesetz ist ein Gesetz, das regelt, wie Behörden in Hessen Gebühren verlangen dürfen. Es legt auch fest, wie lange solche Gebühren eingefordert werden können. Die Fristen sind dort genau beschrieben. Diese Fristen gelten durch § 3 Hess.AGBGB auch für die Kirchengebühren
Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kann die Kirche die Gebühr nicht mehr verlangen. Das bedeutet: Sie kann kein Geld mehr für die Amtshandlung fordern. Auch ein Gericht würde der Kirche dann kein Recht mehr geben. Die Forderung ist „verjährt“. Das schützt Sie als Bürger davor, dass nach vielen Jahren plötzlich noch eine Rechnung kommt
Im zweiten Absatz von § 3 Hess.AGBGB steht, dass bestimmte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für diese Fälle gelten. Das BGB ist das wichtigste Gesetzbuch für das Zivilrecht in Deutschland. Es regelt viele Dinge des täglichen Lebens, zum Beispiel Verträge, Eigentum oder Erbrecht.
Wichtig ist hier vor allem § 201 BGB. Dieser Paragraph regelt die Verjährung von Ansprüchen aus einem Erbschein. Aber auch die anderen Vorschriften zur Verjährung im BGB gelten entsprechend. Das bedeutet: Die allgemeinen Regeln zur Verjährung, wie sie im BGB stehen, werden auch auf die Gebührenansprüche der Kirchen angewendet. Das betrifft zum Beispiel die Frage, wann die Verjährung beginnt, wie sie gehemmt werden kann (also unterbrochen wird) oder wie sie endet
„Entsprechende Anwendung“ heißt: Die Vorschriften werden so genutzt, wie es zum Fall passt. Sie werden nicht direkt, sondern sinngemäß angewendet. Das sorgt dafür, dass es keine Lücken gibt und die Regeln klar sind
Die Regelung sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit. Sie schützt sowohl die Kirchen als auch die Bürger. Die Kirchen wissen, wie lange sie Gebühren verlangen können. Die Bürger wissen, dass sie nach einer bestimmten Zeit keine Forderungen mehr befürchten müssen. Das ist wichtig für das Vertrauen in den Rechtsstaat
§ 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt, dass Kirchen und ihre Mitarbeiter Gebühren für Amtshandlungen nur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen dürfen. Diese Frist richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz. Außerdem gelten die allgemeinen Regeln zur Verjährung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend. Nach Ablauf der Frist kann die Kirche kein Geld mehr verlangen
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen