
Was regelt § 35 GmbHG?
Sie möchten wissen, was § 35 GmbHG regelt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen diese Vorschrift in einfacher Sprache. Sie erfahren, was ein Geschäftsführer ist, was Vertretung bedeutet und wie eine GmbH nach außen handelt. Ich erkläre alle Fachbegriffe und gebe Ihnen viele Beispiele. Am Ende wissen Sie genau, was § 35 GmbHG für eine GmbH und ihre Geschäftsführer bedeutet.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Sie ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die GmbH haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Die Gesellschafter (das sind die Eigentümer) haften nicht mit ihrem Privatvermögen.
Der Geschäftsführer ist die Person, die die GmbH leitet. Er trifft die wichtigen Entscheidungen für das Unternehmen. Der Geschäftsführer handelt für die GmbH nach außen. Er unterschreibt Verträge und vertritt die GmbH vor Gericht und gegenüber anderen Firmen oder Behörden.
§ 35 GmbHG regelt, wer die GmbH nach außen vertritt. Das bedeutet: Wer darf für die GmbH Verträge abschließen, Erklärungen abgeben oder annehmen und vor Gericht auftreten? Die Antwort ist: Die Geschäftsführer vertreten die GmbH. Sie handeln im Namen der Firma, nicht in ihrem eigenen Namen. Das steht in § 35 Absatz 1 Satz 1 GmbHG: „Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“
Manchmal hat eine GmbH keinen Geschäftsführer. Das nennt man „führungslos“. Dann vertreten die Gesellschafter die GmbH. Sie können Erklärungen abgeben oder annehmen. Das steht auch in § 35 Absatz 1 GmbHG.
Eine GmbH kann einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Das entscheidet die Gesellschafterversammlung. Wenn es mehrere Geschäftsführer gibt, dann vertreten sie die GmbH gemeinsam. Das nennt man „Gesamtvertretung“. Das bedeutet: Meistens müssen alle Geschäftsführer zusammen unterschreiben. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch etwas anderes regeln. Zum Beispiel kann darin stehen, dass jeder Geschäftsführer allein handeln darf.
Der Gesellschaftsvertrag ist eine Art „Grundgesetz“ der GmbH. Darin steht, wie die GmbH organisiert ist. Zum Beispiel, wie viele Geschäftsführer es gibt und wie sie handeln dürfen. Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, dass ein Geschäftsführer allein handeln darf (Alleinvertretung) oder dass immer zwei zusammen handeln müssen (Gesamtvertretung).
Eine Willenserklärung ist eine rechtliche Erklärung. Sie zeigt, dass jemand etwas Bestimmtes will. Beispiele sind: einen Vertrag abschließen, kündigen oder eine Rechnung bezahlen. Der Geschäftsführer gibt solche Erklärungen für die GmbH ab. Andere können Erklärungen an die GmbH richten, indem sie sie dem Geschäftsführer geben.
Manchmal gehört die GmbH nur einer Person. Diese Person ist dann alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. In diesem Fall gelten besondere Regeln. Wenn dieser Geschäftsführer mit sich selbst Geschäfte macht (zum Beispiel einen Vertrag zwischen sich privat und der GmbH abschließt), muss er besondere Vorschriften beachten. Das steht in § 35 Absatz 3 GmbHG.
Vertretungsmacht heißt: Der Geschäftsführer darf für die GmbH handeln. Er kann Verträge abschließen, kündigen oder andere wichtige Dinge tun. Die Vertretungsmacht ist sehr weit. Sie gilt für alle Geschäfte, die zum Zweck der GmbH passen. Nur der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluss der Gesellschafter kann die Vertretungsmacht einschränken. Aber: Nach außen gilt die Vertretungsmacht immer. Das schützt Geschäftspartner, die mit der GmbH zu tun haben.
Der Geschäftsführer muss sich an die Regeln der GmbH halten. Er muss die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung beachten. Wenn er dagegen verstößt, kann er abberufen werden. Das heißt: Er verliert sein Amt als Geschäftsführer. Außerdem kann er für Schäden haften, die er der GmbH verursacht hat.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt grundsätzlich die „Gesamtvertretung“. Das heißt: Sie müssen gemeinsam handeln. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch regeln, dass einzelne Geschäftsführer allein handeln dürfen. Wenn ein Geschäftsführer ausscheidet, kann der verbleibende Geschäftsführer manchmal auch allein handeln. Das hängt von den Regeln im Gesellschaftsvertrag ab und wurde auch von Gerichten so entschieden.
Wenn alle Geschäftsführer ausscheiden, ist die GmbH führungslos. Dann vertreten die Gesellschafter die GmbH. Sie können Erklärungen abgeben und annehmen. Das ist eine Notlösung, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt ist.
Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann Geschäftsführer werden. Es gibt aber Ausnahmen: Wer zum Beispiel bestimmte Straftaten begangen hat, darf nicht Geschäftsführer werden. Das steht in anderen Vorschriften des GmbHG.
Beides wird oft von denselben Personen gemacht, nämlich den Geschäftsführern. Aber es sind rechtlich verschiedene Aufgaben.
§ 35 GmbHG regelt, wer die GmbH nach außen vertritt. Das sind die Geschäftsführer. Sie handeln für die GmbH vor Gericht und im Alltag. Gibt es mehrere Geschäftsführer, handeln sie meist gemeinsam. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch andere Regeln aufstellen. Gibt es keinen Geschäftsführer, vertreten die Gesellschafter die GmbH. Der Geschäftsführer muss sich an die Regeln der GmbH halten und kann abberufen werden, wenn er dagegen verstößt.
Wenn Sie weitere Fragen zu § 35 GmbHG oder zur GmbH haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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