Was regelt § 35a GmbHG?

März 12, 2026

Was regelt § 35a GmbHG?

Einführung

§ 35a GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Sie regelt, welche Angaben eine GmbH auf ihren Geschäftsbriefen machen muss. Das Ziel ist, Transparenz und Klarheit im Geschäftsverkehr zu schaffen. Sie als Leser sollen erfahren, was das genau bedeutet und warum diese Vorschrift wichtig ist 

Was ist eine GmbH?

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die Gesellschafter, also die Eigentümer, haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Das schützt die Gesellschafter vor großen finanziellen Risiken 

Was sind Geschäftsbriefe?

Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen, die eine Firma an bestimmte Empfänger schickt. Das können Briefe, E-Mails, Faxe oder auch Bestellscheine sein. Es geht also nicht nur um Papierbriefe, sondern auch um elektronische Nachrichten 

Welche Angaben müssen auf Geschäftsbriefen stehen?

Die wichtigsten Pflichtangaben

§ 35a GmbHG schreibt vor, dass auf jedem Geschäftsbrief einer GmbH folgende Informationen stehen müssen:

  • Die Rechtsform der Gesellschaft, also „GmbH“
  • Der Sitz der Gesellschaft, also der Ort, wo die Firma ihren Hauptsitz hat
  • Das Registergericht, bei dem die Firma eingetragen ist (das ist das Amtsgericht)
  • Die Handelsregisternummer, unter der die GmbH eingetragen ist
  • Die Namen aller Geschäftsführer
  • Wenn es einen Aufsichtsrat gibt, auch der Name des Vorsitzenden des Aufsichtsrats (das ist eine Kontrollperson in größeren Firmen)

Diese Angaben müssen immer vollständig und richtig sein. Sie helfen dem Empfänger, die Firma eindeutig zu erkennen und zu wissen, wer für sie verantwortlich ist 

Angaben zum Kapital

Wenn die GmbH auf dem Brief Angaben zum Kapital macht, muss sie das Stammkapital nennen. Das ist das Geld, das die Gesellschafter mindestens in die Firma einbringen müssen. Wenn noch nicht alles eingezahlt ist, muss auch der fehlende Betrag genannt werden 

Besondere Regeln für Bestellscheine

Bestellscheine gelten auch als Geschäftsbriefe. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für andere Geschäftsbriefe. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Erleichterung für Serienbriefe (siehe unten) gilt nicht für Bestellscheine 

Was regelt § 35a GmbHG?

Ausnahmen für Serienbriefe und Vordrucke

Wenn eine GmbH mit einem Geschäftspartner schon länger zusammenarbeitet und immer wieder ähnliche Schreiben verschickt (zum Beispiel Rechnungen oder Lieferscheine), darf sie Vordrucke benutzen. Dann müssen die Angaben nach § 35a GmbHG nicht jedes Mal wiederholt werden, solange das Schreiben nur für einen bestimmten Vorgang angepasst wird. Das gilt aber nicht für Bestellscheine 

Sonderregelungen für ausländische Firmen

Hat eine ausländische GmbH eine Zweigniederlassung in Deutschland, gelten besondere Regeln. Dann müssen auch die Angaben zur Zweigniederlassung und deren Eintragung im Register auf den Geschäftsbriefen stehen. Ist die ausländische Firma in Auflösung (Liquidation), muss das ebenfalls angegeben werden, ebenso die Namen der Liquidatoren (das sind die Abwickler der Firma) 

Warum gibt es diese Vorschrift?

Ziel: Transparenz und Schutz

Die Vorschrift soll für Klarheit sorgen. Jeder, der mit einer GmbH zu tun hat, soll sofort erkennen können, mit wem er es zu tun hat. Das schützt vor Verwechslungen und Betrug. Außerdem kann jeder so leicht weitere Informationen über die Firma beim Handelsregister einholen 

Europäischer Hintergrund

Die Regelung wurde eingeführt, weil auch in anderen europäischen Ländern ähnliche Vorschriften gelten. So soll der Geschäftsverkehr in Europa einheitlicher und sicherer werden 

Was passiert, wenn die Angaben fehlen?

Wenn eine GmbH die vorgeschriebenen Angaben nicht macht, kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen. Das ist eine Art Strafe, die bis zu 5.000 Euro betragen kann. Außerdem kann die GmbH für Schäden haften, die durch fehlende Angaben entstehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand wegen falscher oder fehlender Angaben einen finanziellen Nachteil hat 

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine GmbH führen oder für eine GmbH arbeiten, müssen Sie darauf achten, dass alle Geschäftsbriefe die richtigen Angaben enthalten. Das gilt für Briefe, E-Mails und auch für Bestellscheine. So vermeiden Sie Ärger und Strafen. Auch als Geschäftspartner einer GmbH können Sie anhand dieser Angaben schnell prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat 

Erklärung wichtiger Begriffe

  • GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Firma, bei der die Eigentümer nicht mit ihrem Privatvermögen haften.
  • Geschäftsbrief: Jede schriftliche Nachricht einer Firma an einen bestimmten Empfänger, egal ob auf Papier oder elektronisch.
  • Registergericht: Das Amtsgericht, bei dem Firmen eingetragen werden.
  • Handelsregisternummer: Die Nummer, unter der eine Firma im Handelsregister steht.
  • Geschäftsführer: Die Person(en), die die Firma nach außen vertreten und führen.
  • Aufsichtsrat: Ein Kontrollgremium, das bei größeren Firmen die Geschäftsführung überwacht.
  • Stammkapital: Das Geld, das die Eigentümer mindestens in die GmbH einbringen müssen.
  • Liquidation: Die Abwicklung und Auflösung einer Firma.
  • Liquidator: Die Person, die die Firma im Fall der Auflösung abwickelt.

Zusammenfassung

§ 35a GmbHG sorgt dafür, dass auf allen Geschäftsbriefen einer GmbH wichtige Angaben stehen. Das schützt Sie und andere vor Unsicherheit und Betrug. Die Vorschrift gilt für alle Formen von Geschäftsbriefen, auch für E-Mails und Bestellscheine. Bei Verstößen drohen Strafen und Schadensersatz.

Hinweis zum Schluss

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

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