
Was regelt § 35a GmbHG?
§ 35a GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Sie regelt, welche Angaben eine GmbH auf ihren Geschäftsbriefen machen muss. Das Ziel ist, Transparenz und Klarheit im Geschäftsverkehr zu schaffen. Sie als Leser sollen erfahren, was das genau bedeutet und warum diese Vorschrift wichtig ist
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die Gesellschafter, also die Eigentümer, haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Das schützt die Gesellschafter vor großen finanziellen Risiken
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen, die eine Firma an bestimmte Empfänger schickt. Das können Briefe, E-Mails, Faxe oder auch Bestellscheine sein. Es geht also nicht nur um Papierbriefe, sondern auch um elektronische Nachrichten
§ 35a GmbHG schreibt vor, dass auf jedem Geschäftsbrief einer GmbH folgende Informationen stehen müssen:
Diese Angaben müssen immer vollständig und richtig sein. Sie helfen dem Empfänger, die Firma eindeutig zu erkennen und zu wissen, wer für sie verantwortlich ist
Wenn die GmbH auf dem Brief Angaben zum Kapital macht, muss sie das Stammkapital nennen. Das ist das Geld, das die Gesellschafter mindestens in die Firma einbringen müssen. Wenn noch nicht alles eingezahlt ist, muss auch der fehlende Betrag genannt werden
Bestellscheine gelten auch als Geschäftsbriefe. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für andere Geschäftsbriefe. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Erleichterung für Serienbriefe (siehe unten) gilt nicht für Bestellscheine
Wenn eine GmbH mit einem Geschäftspartner schon länger zusammenarbeitet und immer wieder ähnliche Schreiben verschickt (zum Beispiel Rechnungen oder Lieferscheine), darf sie Vordrucke benutzen. Dann müssen die Angaben nach § 35a GmbHG nicht jedes Mal wiederholt werden, solange das Schreiben nur für einen bestimmten Vorgang angepasst wird. Das gilt aber nicht für Bestellscheine
Hat eine ausländische GmbH eine Zweigniederlassung in Deutschland, gelten besondere Regeln. Dann müssen auch die Angaben zur Zweigniederlassung und deren Eintragung im Register auf den Geschäftsbriefen stehen. Ist die ausländische Firma in Auflösung (Liquidation), muss das ebenfalls angegeben werden, ebenso die Namen der Liquidatoren (das sind die Abwickler der Firma)
Die Vorschrift soll für Klarheit sorgen. Jeder, der mit einer GmbH zu tun hat, soll sofort erkennen können, mit wem er es zu tun hat. Das schützt vor Verwechslungen und Betrug. Außerdem kann jeder so leicht weitere Informationen über die Firma beim Handelsregister einholen
Die Regelung wurde eingeführt, weil auch in anderen europäischen Ländern ähnliche Vorschriften gelten. So soll der Geschäftsverkehr in Europa einheitlicher und sicherer werden
Wenn eine GmbH die vorgeschriebenen Angaben nicht macht, kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen. Das ist eine Art Strafe, die bis zu 5.000 Euro betragen kann. Außerdem kann die GmbH für Schäden haften, die durch fehlende Angaben entstehen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand wegen falscher oder fehlender Angaben einen finanziellen Nachteil hat
Wenn Sie eine GmbH führen oder für eine GmbH arbeiten, müssen Sie darauf achten, dass alle Geschäftsbriefe die richtigen Angaben enthalten. Das gilt für Briefe, E-Mails und auch für Bestellscheine. So vermeiden Sie Ärger und Strafen. Auch als Geschäftspartner einer GmbH können Sie anhand dieser Angaben schnell prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat
§ 35a GmbHG sorgt dafür, dass auf allen Geschäftsbriefen einer GmbH wichtige Angaben stehen. Das schützt Sie und andere vor Unsicherheit und Betrug. Die Vorschrift gilt für alle Formen von Geschäftsbriefen, auch für E-Mails und Bestellscheine. Bei Verstößen drohen Strafen und Schadensersatz.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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