
Was regelt § 36 GmbHG?
Das GmbHG ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es regelt, wie eine GmbH gegründet und geführt wird. Eine GmbH ist eine Firma, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist. Das bedeutet: Die Gesellschafter haften nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Ihr Privatvermögen bleibt geschützt.
§ 36 GmbHG regelt die sogenannte „gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern“ in der Führung einer GmbH. Das bedeutet: In bestimmten GmbHs sollen Frauen und Männer die gleichen Chancen haben, in Führungspositionen zu kommen. Das Ziel ist, dass mehr Frauen in die Leitung der Firma kommen.
§ 36 gilt für GmbHs, die der Mitbestimmung unterliegen. Das sind Firmen, in denen die Arbeitnehmer mitbestimmen dürfen, zum Beispiel im Aufsichtsrat. Das betrifft meist größere Unternehmen.
Die Geschäftsführer sind die Personen, die die GmbH leiten. Sie müssen für die beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung sogenannte „Zielgrößen“ festlegen. Eine Führungsebene ist eine Gruppe von Mitarbeitern, die Führungsaufgaben haben, zum Beispiel Abteilungsleiter.
Zielgrößen sind Zahlen, die angeben, wie viele Frauen in Zukunft in einer bestimmten Führungsebene arbeiten sollen. Zum Beispiel: „Wir wollen, dass in drei Jahren mindestens 30 Prozent der Abteilungsleiter Frauen sind.“
Die Geschäftsführer müssen überlegen, wie viele Frauen sie in den nächsten Jahren in den Führungspositionen haben wollen. Sie müssen eine Zahl festlegen. Diese Zahl nennt man Zielgröße. Die Zielgröße muss in vollen Personen angegeben werden. Das heißt: Es kann nicht 1,5 Frauen geben, sondern nur ganze Personen.
Manchmal gibt es vielleicht keine Frauen in einer Führungsebene. Dann könnten die Geschäftsführer sagen: „Unsere Zielgröße ist Null.“ Aber: Sie müssen dann genau erklären, warum das so ist. Diese Begründung muss klar und verständlich sein. Die Geschäftsführer müssen ausführlich darlegen, warum sie keine Frauen einstellen wollen oder können.
Wenn es bisher weniger als 30 Prozent Frauen in einer Führungsebene gibt, dürfen die Geschäftsführer die Zielgröße nicht noch weiter senken. Das heißt: Es darf nicht weniger Frauen geben als bisher.
Fristen sind Zeiträume, in denen ein Ziel erreicht werden soll. Die Geschäftsführer müssen sagen, bis wann sie die Zielgröße erreichen wollen. Die Frist darf nicht länger als fünf Jahre sein. Nach spätestens fünf Jahren muss überprüft werden, ob das Ziel erreicht wurde.
Die Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Sie haben das Recht, den Geschäftsführern Anweisungen zu geben. Auch bei der Festlegung der Zielgrößen und Fristen können die Gesellschafter mitbestimmen. Besonders beim ersten Mal, wenn § 36 angewendet wird, ist es wichtig, dass die Gesellschafter mitentscheiden. Das sorgt dafür, dass alle hinter den Zielen stehen und die Firma ein gutes Bild nach außen abgibt. Das nennt man „psychologische Wirkung“: Es zeigt, dass die Firma sich für Gleichberechtigung einsetzt.
In vielen Firmen sind Frauen in Führungspositionen noch immer unterrepräsentiert. Das heißt: Es gibt viel weniger Frauen als Männer in der Leitung. Mit § 36 GmbHG will der Gesetzgeber erreichen, dass sich das ändert. Die Regel soll dazu beitragen, dass Frauen und Männer die gleichen Chancen bekommen.
Wenn die Geschäftsführer keine Zielgrößen oder Fristen festlegen, verstoßen sie gegen das Gesetz. Das kann zu Problemen führen. Zum Beispiel könnten Behörden oder Gerichte die Geschäftsführer auffordern, die Regeln einzuhalten. Es kann auch das Ansehen der Firma schaden.
Wenn Sie Fragen zu § 36 GmbHG haben oder wissen möchten, wie Sie die Vorschrift in Ihrer Firma umsetzen können, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung und Beratung.
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