
Was regelt § 37 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 37 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen den Inhalt dieser Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was Geschäftsführer dürfen, was sie nicht dürfen und was das für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer bedeutet.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Sie kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Sie haften in der Regel nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben.
Der Geschäftsführer ist die Person, die die GmbH nach außen vertritt. Er handelt im Namen der GmbH. Er unterschreibt Verträge für die GmbH und trifft wichtige Entscheidungen im Alltag des Unternehmens.
§ 37 GmbHG regelt, wie die Geschäftsführer die GmbH vertreten dürfen und welche Grenzen es dabei gibt. Es geht um sogenannte „Beschränkungen der Vertretungsbefugnis“. Das bedeutet: Es wird festgelegt, was ein Geschäftsführer tun darf und was nicht.
§ 37 unterscheidet zwischen zwei Bereichen:
Im Innenverhältnis kann die GmbH durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gesellschafter festlegen, was der Geschäftsführer tun darf und was nicht. Der Gesellschaftsvertrag ist eine Art „Grundgesetz“ der GmbH. Er regelt die wichtigsten Dinge, zum Beispiel wer wie viel Geld einbringt und wie Entscheidungen getroffen werden.
Die Gesellschafter können dem Geschäftsführer zum Beispiel verbieten, bestimmte Geschäfte zu machen. Oder sie können sagen, dass er für bestimmte Entscheidungen erst ihre Zustimmung braucht. Der Geschäftsführer muss sich an diese Regeln halten. Tut er das nicht, kann er von der GmbH dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Das nennt man „Pflichtverletzung“
Gegenüber Dritten – also Menschen oder Firmen, die nicht zur GmbH gehören – gelten diese Beschränkungen aber nicht. Das bedeutet: Wenn der Geschäftsführer zum Beispiel einen Vertrag abschließt, obwohl er das nach den internen Regeln nicht darf, ist der Vertrag trotzdem gültig. Die andere Partei kann sich darauf verlassen, dass der Geschäftsführer die GmbH vertreten darf. Die GmbH muss den Vertrag erfüllen
Das schützt den Geschäftsverkehr. Niemand muss erst den Gesellschaftsvertrag lesen, bevor er mit einer GmbH einen Vertrag macht. Die GmbH kann sich später nicht darauf berufen, dass der Geschäftsführer eigentlich keine Erlaubnis hatte.
Die Regel soll den Geschäftsverkehr schützen. Wer mit einer GmbH Geschäfte macht, soll sich auf die Unterschrift des Geschäftsführers verlassen können. Die internen Regeln sind für Außenstehende oft nicht bekannt. Deshalb gelten sie nur im Innenverhältnis.
Wenn der Geschäftsführer gegen die internen Regeln verstößt, kann die GmbH ihn abmahnen oder sogar abberufen. Das heißt: Die Gesellschafter können ihn als Geschäftsführer absetzen. Außerdem kann die GmbH Schadenersatz verlangen, wenn der GmbH durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist
§ 37 GmbHG regelt, dass der Geschäftsführer sich an die internen Regeln der GmbH halten muss. Nach außen hin gelten diese Beschränkungen aber nicht. Wer mit einer GmbH Geschäfte macht, kann sich auf die Vertretung durch den Geschäftsführer verlassen. Verstöße gegen die internen Regeln haben nur Folgen im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer GmbH haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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