
Was regelt § 38 GmbHG?
Sie möchten wissen, was § 38 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen den Inhalt dieser Vorschrift in einfachen Worten. Ich erläutere auch alle wichtigen Fachbegriffe. So können Sie als Laie das Thema gut verstehen.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden.
Die GmbH braucht mindestens einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist die Person, die das Unternehmen nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Er oder sie handelt im Namen der GmbH und trifft wichtige Entscheidungen für das Unternehmen.
§ 38 GmbHG regelt, wie ein Geschäftsführer abberufen, also aus seinem Amt entlassen werden kann. Die Vorschrift bestimmt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann. Das bedeutet: Die Gesellschafter können den Geschäftsführer jederzeit abberufen, ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Das nennt man „freie Abberufung“
Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Abberufung des Geschäftsführers. Die Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Sie treffen sich regelmäßig in der Gesellschafterversammlung und fassen dort Beschlüsse. Einer dieser Beschlüsse kann die Abberufung eines Geschäftsführers sein
Die Abberufung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. In der Regel reicht eine einfache Mehrheit der Stimmen aus. Das bedeutet: Wer mehr als die Hälfte der Stimmen hat, kann den Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung muss dem Geschäftsführer mitgeteilt werden. Sie wird wirksam, sobald der Geschäftsführer davon erfährt
Ja, es gibt Ausnahmen. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH kann geregelt werden, dass eine Abberufung nur aus „wichtigem Grund“ möglich ist. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten grob verletzt oder unfähig ist, die Geschäfte ordentlich zu führen. In diesem Fall kann der Geschäftsführer nicht einfach so abberufen werden. Es muss ein schwerwiegender Grund vorliegen
Der Gesellschaftsvertrag ist die „Satzung“ der GmbH. In diesem Vertrag stehen die wichtigsten Regeln für die GmbH. Er wird bei der Gründung von den Gesellschaftern gemeinsam beschlossen. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter auch festlegen, dass die Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund möglich ist
Mit der Abberufung endet die Organstellung des Geschäftsführers. Das heißt: Er ist nicht mehr berechtigt, die GmbH nach außen zu vertreten und Entscheidungen zu treffen. Die Abberufung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist aber nur eine „Mitteilung“. Die Abberufung ist auch dann wirksam, wenn sie noch nicht im Register steht
Die Abberufung als Geschäftsführer betrifft nur die Organstellung. Oft hat der Geschäftsführer auch einen Anstellungsvertrag mit der GmbH. Dieser Vertrag regelt zum Beispiel das Gehalt und die Arbeitsbedingungen. Die Abberufung als Geschäftsführer beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Der Vertrag muss gesondert gekündigt oder aufgehoben werden
§ 38 GmbHG enthält auch besondere Regeln für den Fall, dass ein Geschäftsführer wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seine Aufgaben vorübergehend nicht erfüllen kann. In diesen Fällen kann der Geschäftsführer verlangen, dass seine Bestellung widerrufen wird. Nach Ablauf dieser Zeit kann er wieder als Geschäftsführer eingesetzt werden. Das soll den Schutz und die Rechte des Geschäftsführers stärken, wenn er vorübergehend ausfällt
§ 38 GmbHG regelt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich jederzeit abberufen werden kann. Die Gesellschafterversammlung entscheidet darüber. Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. Die Abberufung betrifft nur die Organstellung, nicht automatisch den Arbeitsvertrag. Es gibt besondere Schutzregeln für Mutterschutz, Elternzeit, Pflege und Krankheit.
Wenn Sie Fragen zur Abberufung eines Geschäftsführers haben oder Unterstützung benötigen, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen. Dort erhalten Sie kompetente Hilfe und Beratung zu Ihrem Anliegen.
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