
Was regelt § 39 GmbHG?
§ 39 GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Das GmbHG ist das zentrale Gesetz für die GmbH, also eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. § 39 regelt, was passiert, wenn sich bei einer GmbH die Geschäftsführer ändern oder deren Befugnisse enden. Ein Geschäftsführer ist die Person, die das Unternehmen nach außen vertritt und die Geschäfte führt.
Wenn sich bei einer GmbH etwas an den Personen der Geschäftsführer ändert, muss dies beim Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Unternehmen stehen. Auch wenn ein Geschäftsführer nicht mehr für die GmbH handeln darf, muss das gemeldet werden.
Das Ziel ist, dass jeder – zum Beispiel Geschäftspartner, Banken oder Kunden – nachschauen kann, wer die GmbH vertreten darf. So gibt es Transparenz und Sicherheit im Geschäftsleben.
Damit das Handelsregister die Änderung einträgt, müssen bestimmte Dokumente eingereicht werden:
Diese Urkunden müssen entweder im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Öffentlich beglaubigt heißt: Ein Notar hat bestätigt, dass die Abschrift mit dem Original übereinstimmt.
Das Registergericht (das ist das Gericht, das das Handelsregister führt) prüft, ob die Anmeldung richtig ist und ob die Unterlagen stimmen. Nur dann wird die Änderung eingetragen. So soll verhindert werden, dass falsche Informationen ins Handelsregister kommen.
Wenn ein neuer Geschäftsführer angemeldet wird, muss er eine sogenannte Versicherung abgeben. Das bedeutet: Er muss schriftlich erklären, dass keine Gründe vorliegen, die seine Bestellung verhindern würden.
Was regelt § 39 GmbHG?
Ein Geschäftsführer darf zum Beispiel nicht bestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde. Dazu zählen etwa Betrug oder Insolvenzstraftaten. Außerdem muss der neue Geschäftsführer erklären, dass er darüber belehrt wurde, dass er dem Gericht alle nötigen Auskünfte geben muss.
Diese Versicherung soll sicherstellen, dass nur Personen Geschäftsführer werden, die dafür geeignet sind
Wenn die Anmeldung oder die Unterlagen nicht richtig sind, wird die Änderung nicht eingetragen. Das Gericht kann Nachweise verlangen oder die Anmeldung zurückweisen. Das schützt vor Missbrauch und sorgt dafür, dass nur richtige Informationen im Handelsregister stehen.
Die Vorschrift sorgt dafür, dass jeder weiß, wer für eine GmbH handeln darf. Das ist wichtig, damit niemand im Geschäftsleben getäuscht wird. Außerdem schützt es die GmbH selbst, weil klar ist, wer Entscheidungen treffen darf.
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind und einen neuen Geschäftsführer bestellen oder einen Geschäftsführer abberufen wollen, müssen Sie das immer beim Handelsregister anmelden. Sie brauchen dazu die richtigen Unterlagen und müssen darauf achten, dass der neue Geschäftsführer die nötigen Versicherungen abgibt.
Wenn Sie Geschäftsführer werden wollen, müssen Sie ehrlich erklären, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Sie müssen wissen, dass Sie dem Gericht Auskunft geben müssen, falls es Fragen gibt.
Das Verfahren kann kompliziert sein, vor allem, wenn Sie nicht wissen, welche Unterlagen Sie brauchen oder wie die Versicherung formuliert sein muss. Auch die Prüfung, ob ein Hinderungsgrund vorliegt, ist manchmal nicht einfach.
Wenn Sie Fragen dazu haben oder Unterstützung brauchen, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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