
§ 5 GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Vorschrift legt fest, wie hoch das Mindestkapital einer GmbH sein muss und wie die Anteile an der GmbH aussehen dürfen. Außerdem beschreibt sie, wie man Sachen statt Geld in die GmbH einbringen kann. Das Gesetz schützt so die GmbH und deren Gläubiger (also die Personen, denen die GmbH Geld schuldet)
Das Stammkapital ist das Startkapital der GmbH. Es ist das Geld oder der Wert von Sachen, das die Gründer in die GmbH einbringen. Die GmbH braucht dieses Kapital, um ihre Geschäfte zu beginnen. Das Stammkapital ist eine wichtige Sicherheit für alle, die mit der GmbH Geschäfte machen
Das Gesetz schreibt vor, dass das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen muss. Weniger ist nicht erlaubt. Die Gründer können aber auch mehr einzahlen, wenn sie möchten
Das Mindestkapital soll verhindern, dass eine GmbH ohne ausreichendes Geld gegründet wird. So sind die Geschäftspartner und Kunden besser geschützt. Sie können darauf vertrauen, dass die GmbH eine gewisse finanzielle Grundlage hat
Ein Geschäftsanteil ist ein Anteil am Stammkapital der GmbH. Wer einen Geschäftsanteil hat, ist Gesellschafter der GmbH. Das bedeutet: Er ist Miteigentümer der GmbH und darf bei wichtigen Entscheidungen mitbestimmen. Außerdem bekommt er einen Teil des Gewinns, wenn die GmbH Geld verdient
Jeder Geschäftsanteil muss einen bestimmten Wert haben. Dieser Wert heißt Nennbetrag. Der Nennbetrag muss immer in vollen Euro angegeben werden. Es sind also keine Cent-Beträge erlaubt. Ein Gesellschafter kann auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen
Ja, die Geschäftsanteile können unterschiedlich groß sein. Zum Beispiel kann einer 10.000 Euro und ein anderer 15.000 Euro als Anteil haben. Wichtig ist nur: Die Summe aller Geschäftsanteile muss genau dem Stammkapital entsprechen. Wenn das Stammkapital 25.000 Euro beträgt, müssen die Anteile zusammen genau 25.000 Euro ergeben
Eine Sacheinlage ist, wenn jemand statt Geld einen Gegenstand in die GmbH einbringt. Das kann zum Beispiel ein Auto, ein Computer oder eine Maschine sein. Auch ein ganzes Unternehmen kann als Sacheinlage eingebracht werden. Der Wert der Sacheinlage wird auf das Stammkapital angerechnet
Wenn eine Sacheinlage gemacht wird, muss genau im Gesellschaftsvertrag stehen, was eingebracht wird und wie viel der Gegenstand wert ist. Der Gesellschaftsvertrag ist das Dokument, in dem die Regeln der GmbH stehen. Außerdem müssen die Gesellschafter in einem Bericht erklären, warum der Wert der Sacheinlage angemessen ist. Das nennt man Sachgründungsbericht. Wenn ein ganzes Unternehmen eingebracht wird, müssen auch die Ergebnisse der letzten zwei Jahre angegeben werden
Sacheinlagen sind oft schwerer zu bewerten als Geld. Damit niemand die GmbH mit überteuerten oder unbrauchbaren Sachen gründet, gibt es strenge Regeln.
So wird sichergestellt, dass das Stammkapital wirklich vorhanden ist und die GmbH nicht von Anfang an zu wenig Wert hat
Wenn die Regeln des § 5 GmbHG nicht beachtet werden, kann die GmbH nicht wirksam gegründet werden. Das bedeutet: Die Gesellschaft existiert rechtlich nicht. Auch später kann es zu Problemen kommen, wenn zum Beispiel das Stammkapital nicht richtig eingezahlt wurde. Dann können die Gesellschafter persönlich haften. Das heißt, sie müssen mit ihrem eigenen Geld für die Schulden der GmbH einstehen
§ 5 GmbHG ist eine wichtige Vorschrift für die Gründung einer GmbH. Sie legt fest, wie viel Geld oder Wert mindestens eingebracht werden muss und wie die Anteile an der GmbH aussehen dürfen. Sie schützt so die GmbH und alle, die mit ihr zu tun haben. Die Regeln sind streng, damit niemand die GmbH mit zu wenig Geld oder mit wertlosen Sachen gründet.
Wenn Sie eine GmbH gründen möchten oder Fragen zu § 5 GmbHG haben, sollten Sie sich beraten lassen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um die GmbH-Gründung und das Gesellschaftsrecht.
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