
Was regelt § 55a GmbHG?
§ 55a GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Sie betrifft das sogenannte „genehmigte Kapital“. In diesem Text erkläre ich Ihnen, was das bedeutet, wie es funktioniert und warum es für eine GmbH wichtig sein kann. Ich benutze einfache Sprache und erkläre alle Fachbegriffe.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Sie kann Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter (also die Eigentümer) haften nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben, nicht mit ihrem Privatvermögen.
Das Stammkapital ist das Grundkapital einer GmbH. Es ist das Geld, das die Gesellschafter bei der Gründung mindestens einzahlen müssen. Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro. Das Stammkapital ist im Handelsregister eingetragen und gibt Sicherheit für Gläubiger.
Genehmigtes Kapital ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht. Es bedeutet: Die Gesellschafter erlauben den Geschäftsführern, das Stammkapital der GmbH in einem bestimmten Rahmen zu erhöhen. Das geht ohne einen neuen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Erlaubnis gilt aber nur für eine bestimmte Zeit und bis zu einer bestimmten Höhe.
Angenommen, eine GmbH hat ein Stammkapital von 100.000 Euro. Die Gesellschafter beschließen, dass die Geschäftsführer das Kapital um bis zu 50.000 Euro erhöhen dürfen. Das ist das genehmigte Kapital. Die Geschäftsführer können dann in den nächsten fünf Jahren neue Geschäftsanteile im Wert von bis zu 50.000 Euro ausgeben, ohne dass die Gesellschafter jedes Mal neu zustimmen müssen.
Manchmal muss eine GmbH schnell neues Geld bekommen, zum Beispiel für Investitionen oder um ein anderes Unternehmen zu kaufen. Normalerweise müsste die Gesellschafterversammlung jedes Mal zustimmen, wenn das Stammkapital erhöht werden soll. Das dauert oft lange. Mit dem genehmigten Kapital können die Geschäftsführer schneller handeln. Sie brauchen keine neue Zustimmung der Gesellschafter, solange sie sich an die Regeln halten.
Eine Sacheinlage ist eine Einlage, die nicht aus Geld besteht. Das kann zum Beispiel ein Auto, ein Computer oder ein Grundstück sein. Wenn neue Geschäftsanteile gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen, muss das im Gesellschaftsvertrag stehen. Das soll verhindern, dass die GmbH Dinge bekommt, die schwer zu bewerten sind oder nicht so wertvoll wie versprochen.
Ein Geschäftsanteil ist ein Anteil am Stammkapital der GmbH. Wer einen Geschäftsanteil besitzt, ist Gesellschafter der GmbH. Er hat bestimmte Rechte, zum Beispiel das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und das Recht auf einen Anteil am Gewinn.
Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Organ der GmbH. Hier treffen die Gesellschafter wichtige Entscheidungen, zum Beispiel über die Verwendung des Gewinns oder über Änderungen des Gesellschaftsvertrags.
Eine Ermächtigung ist eine Erlaubnis. Im Zusammenhang mit § 55a GmbHG bedeutet das: Die Gesellschafter erlauben den Geschäftsführern, das Stammkapital zu erhöhen, ohne dass sie jedes Mal zustimmen müssen.
Ein Bezugsrecht ist das Recht der bestehenden Gesellschafter, bei einer Kapitalerhöhung neue Anteile zu kaufen, bevor sie an andere verkauft werden. Das schützt die Gesellschafter davor, dass ihr Anteil an der GmbH kleiner wird. Im Gesetz steht nicht ausdrücklich, wie das Bezugsrecht bei genehmigtem Kapital geregelt ist. Die meisten Experten sagen: Das Bezugsrecht gilt grundsätzlich auch bei genehmigtem Kapital. Es kann aber im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
§ 55a GmbHG erlaubt es den Gesellschaftern, den Geschäftsführern für maximal fünf Jahre das Recht zu geben, das Stammkapital der GmbH bis zu einer bestimmten Höhe zu erhöhen. Das nennt man genehmigtes Kapital. Damit kann die GmbH schneller und flexibler neues Geld aufnehmen. Es gibt aber auch Risiken, vor allem für Minderheitsgesellschafter.
Wenn Sie Fragen zu § 55a GmbHG oder zum genehmigten Kapital haben, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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