
Was regelt § 56 GmbHG?
Sie fragen sich, was § 56 GmbHG regelt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen das Gesetz in einfachen Worten. Ich erläutere alle wichtigen Begriffe. Sie erfahren, was bei einer sogenannten „Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen“ in einer GmbH zu beachten ist. Am Ende wissen Sie, worauf es ankommt.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Die GmbH hat ein sogenanntes Stammkapital. Das ist das Geld oder der Wert, den die Gesellschafter (also die Eigentümer) in die Firma einbringen müssen.
Manchmal will eine GmbH ihr Stammkapital erhöhen. Das bedeutet: Die Firma bekommt mehr Geld oder Werte. Dafür geben die Gesellschafter oder neue Personen zusätzliches Geld oder andere Werte in die GmbH.
Sacheinlagen sind Werte, die keine Geldbeträge sind. Das können zum Beispiel Maschinen, Autos, Grundstücke oder sogar Patente sein. Wenn jemand bei einer Kapitalerhöhung solche Werte in die GmbH einbringt, spricht man von einer Sacheinlage.
§ 56 GmbHG schreibt vor, was bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zu beachten ist. Die Vorschrift sagt:
Das bedeutet: Es muss ganz klar und schriftlich festgehalten werden, was eingebracht wird und wieviel Anteil man dafür bekommt. Das schützt die GmbH und die anderen Gesellschafter.
Wenn jemand eine Sacheinlage verspricht, muss diese auch wirklich den vereinbarten Wert haben. Ist sie weniger wert, muss der Einbringende den Rest in Geld ausgleichen.
Das nennt man Differenzhaftung. Diese Regel schützt die GmbH und die anderen Gesellschafter davor, dass das Stammkapital nur auf dem Papier stimmt, aber in Wirklichkeit zu niedrig ist.
Die Regeln sorgen dafür, dass das Kapital der GmbH wirklich vorhanden ist. Das ist wichtig, weil das Stammkapital der GmbH als Sicherheit für Gläubiger dient. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, die der GmbH Geld geliehen haben oder noch Geld bekommen sollen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass das Stammkapital stimmt.
Wenn Sie als Gesellschafter einer GmbH bei einer Kapitalerhöhung eine Sacheinlage leisten wollen, müssen Sie:
Wenn Sie das nicht tun, kann das Gericht die Eintragung der Kapitalerhöhung verweigern. Oder Sie müssen die Angaben nachholen.
Die Übernahmeerklärung ist ein Schriftstück. Darin erklärt jemand, dass er einen neuen Anteil an der GmbH übernimmt. Bei Sacheinlagen muss diese Erklärung auch die Angaben zur Sacheinlage enthalten. Es reicht aber auch, wenn in der Erklärung auf den Beschluss verwiesen wird, in dem alles steht.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Darin stehen wichtige Angaben zu Unternehmen, zum Beispiel zur GmbH. Das Registergericht prüft, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden, bevor es eine Kapitalerhöhung einträgt.
§ 56 GmbHG regelt, wie eine GmbH ihr Kapital mit Sacheinlagen erhöhen kann. Es muss genau festgelegt werden, was eingebracht wird und für welchen Anteil. Der Wert der Sacheinlage muss stimmen. Die Regeln schützen die GmbH, die Gesellschafter und die Gläubiger.
Wenn Sie eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen planen oder Fragen dazu haben, sollten Sie sich beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung.
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