
Was regelt § 56a GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 56a des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie erfahren, was das für eine GmbH bedeutet und worauf Sie achten sollten. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei Fragen weiter vorgehen können.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter davor, mit ihrem Privatvermögen zu haften. Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter bei der Gründung oder später als Sicherheit in die GmbH einzahlen müssen. Es dient dazu, die Gläubiger der GmbH zu schützen. Gläubiger sind Personen oder Firmen, die noch Geld von der GmbH bekommen sollen.
Manchmal braucht eine GmbH mehr Geld, zum Beispiel weil sie wachsen will. Dann kann das sogenannte Stammkapital erhöht werden. Das nennt man Kapitalerhöhung. Die Gesellschafter zahlen dann zusätzliches Geld ein oder bringen Sachen ein, die einen Wert haben (zum Beispiel Maschinen oder Fahrzeuge). Diese Dinge nennt man Sacheinlagen.
§ 56a GmbHG regelt, wie die Einlagen auf das neue Stammkapital bei einer Kapitalerhöhung zu leisten sind. Das bedeutet: Wenn das Stammkapital erhöht wird, müssen die Gesellschafter bestimmte Regeln beachten, wie und wann sie das neue Geld oder die neuen Sachen einzahlen oder einbringen müssen.
Die Vorschrift verweist auf andere Paragrafen im GmbHG. Das heißt: Die gleichen Regeln, die bei der Gründung einer GmbH für die Einzahlung des Stammkapitals gelten, gelten auch bei der Erhöhung des Stammkapitals. Das betrifft vor allem:
Mindestens ein Viertel (also 25 Prozent) des neuen Betrags muss sofort eingezahlt werden, wenn das neue Stammkapital in Geld (Barzahlung) eingebracht wird. Das steht in § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, auf den § 56a verweist. Der Rest kann später gezahlt werden, aber die Gesellschafter haften dafür, dass das gesamte Geld irgendwann eingezahlt wird.
Wenn die Gesellschafter keine Geldzahlung, sondern Sachen (zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge oder andere Vermögensgegenstände) einbringen, gelten besondere Regeln. Die Sache muss wirklich den Wert haben, der angegeben wird. Außerdem muss die Sache tatsächlich an die GmbH übertragen werden. Das nennt man „Sacheinlage leisten“
Die Einlagen müssen nach dem Beschluss über die Kapitalerhöhung und der Übernahme der neuen Geschäftsanteile geleistet werden. Das bedeutet: Erst beschließen die Gesellschafter, dass das Kapital erhöht wird. Dann übernehmen sie die neuen Anteile und zahlen das Geld oder bringen die Sachen ein
Manchmal zahlen Gesellschafter das Geld schon vor dem offiziellen Beschluss ein. Das nennt man Voreinzahlung. Das ist grundsätzlich möglich, aber es gibt besondere Regeln, wie mit solchen Voreinzahlungen umzugehen ist. Wichtig ist, dass das Geld tatsächlich der GmbH zur Verfügung steht und nicht wieder zurückgezahlt wird. Das nennt man „Hin- und Herzahlen“. Solche Tricks sind nicht erlaubt, weil sie den Gläubigerschutz gefährden würden
Das Geld oder die Sache muss der GmbH wirklich zur Verfügung stehen. Die Geschäftsführung muss damit arbeiten können. Es darf nicht nur auf dem Papier vorhanden sein. Das ist wichtig, damit die GmbH ihre Geschäfte machen und ihre Schulden bezahlen kann
Wenn eine Sacheinlage nach der Einzahlung weniger wert wird, ist das grundsätzlich das Risiko der GmbH. Die Gesellschafter müssen aber ehrlich angeben, was die Sache wert ist. Wenn sie einen zu hohen Wert angeben, können sie dafür haften
Die Regeln sollen die Gläubiger der GmbH schützen. Das bedeutet: Wer der GmbH Geld leiht oder Waren liefert, soll sicher sein können, dass das Stammkapital wirklich vorhanden ist. Deshalb gibt es genaue Vorschriften, wie und wann das Geld oder die Sachen eingezahlt werden müssen
Wenn die Gesellschafter das Geld nicht richtig einzahlen oder die Sacheinlage nicht richtig leisten, kann das verschiedene Folgen haben. Zum Beispiel kann die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister abgelehnt werden. Die Gesellschafter können außerdem persönlich haften, wenn das Stammkapital nicht richtig eingezahlt wurde
§ 56a GmbHG regelt, wie das neue Stammkapital bei einer Kapitalerhöhung eingezahlt werden muss. Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Gründung einer GmbH. Mindestens ein Viertel des neuen Kapitals muss sofort eingezahlt werden. Sacheinlagen müssen wirklich den angegebenen Wert haben und der GmbH zur Verfügung stehen. Die Regeln dienen dazu, die Gläubiger zu schützen.
Wenn Sie unsicher sind oder eine Kapitalerhöhung bei Ihrer GmbH planen, sollten Sie sich beraten lassen. Die Regeln sind wichtig und es drohen Haftungsrisiken, wenn sie nicht eingehalten werden. Kontaktieren Sie die Anwalts- und Notarkanzlei Krau für eine individuelle Beratung.
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