
Was regelt § 57 GmbHG? – Eine verständliche Erklärung für Sie
Sie möchten wissen, was § 57 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbHG) regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen leicht verständlich, worum es dabei geht. Ich benutze einfache Sätze und erkläre alle Fachbegriffe. So können Sie als Laie das Thema gut verstehen.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Die Gesellschafter, also die Eigentümer, haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Sie haften nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Dieses Geld nennt man Stammkapital.
Das Stammkapital ist das Startkapital der GmbH. Es ist das Geld, das die Gesellschafter mindestens in die Firma einzahlen müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass eine GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital haben muss.
Manchmal möchte eine GmbH ihr Stammkapital erhöhen. Das bedeutet: Die Firma bekommt mehr Geld von den Gesellschaftern oder von neuen Gesellschaftern. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn die Firma wachsen will oder mehr Geld braucht.
§ 57 GmbHG regelt, wie eine Erhöhung des Stammkapitals bei einer GmbH ablaufen muss. Wenn die Gesellschafter beschlossen haben, das Stammkapital zu erhöhen, muss das im Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Firmen stehen. Die Eintragung ist wichtig, damit jeder sehen kann, wie viel Geld die GmbH als Stammkapital hat.
Die Anmeldung zur Eintragung darf erst gemacht werden, wenn das neue Kapital durch die Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist. Das bedeutet: Es muss feststehen, wer wie viel von dem neuen Kapital übernimmt. Geschäftsanteile sind die Anteile, die jeder Gesellschafter an der GmbH hält. Wer neue Anteile übernimmt, muss das Geld oder andere Werte (zum Beispiel Maschinen) in die Firma einbringen.
Bei der Anmeldung muss versichert werden, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital tatsächlich geleistet wurden. Das heißt: Das Geld oder die Sacheinlagen müssen wirklich bei der GmbH angekommen sein. Außerdem müssen die Geschäftsführer bestätigen, dass sie über das neue Kapital frei verfügen können. Das bedeutet: Das Geld darf nicht gesperrt oder anderweitig gebunden sein.
Der Anmeldung müssen verschiedene Unterlagen beigefügt werden:
Die Geschäftsführer der GmbH sind dafür verantwortlich, dass die Anmeldung richtig und vollständig ist. Sie müssen die Anmeldung unterschreiben und haften dafür, dass alles korrekt ist. Wenn sie falsche Angaben machen, können sie persönlich zur Verantwortung gezogen werden 1.
Diese Regeln sollen sicherstellen, dass das Stammkapital der GmbH wirklich vorhanden ist. Das schützt die Gläubiger, also die Personen oder Firmen, die der GmbH Geld geliehen haben oder noch Geld bekommen sollen. Sie können sich darauf verlassen, dass das im Handelsregister eingetragene Kapital tatsächlich vorhanden ist.
Wenn die Anmeldung nicht richtig gemacht wird oder Unterlagen fehlen, wird die Kapitalerhöhung nicht ins Handelsregister eingetragen. Dann ist die Erhöhung des Stammkapitals nicht wirksam. Außerdem können die Geschäftsführer haftbar gemacht werden, wenn sie falsche Angaben machen.
Wenn Sie Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH sind und das Stammkapital erhöhen wollen, müssen Sie die Vorschriften des § 57 GmbHG genau beachten. Nur so ist die Kapitalerhöhung wirksam und rechtlich sicher.
Bitte beachten Sie: Dieser Text gibt Ihnen einen ersten Überblick. Er ersetzt keine individuelle Beratung.
Wenn Sie Fragen zur Kapitalerhöhung oder zu anderen Themen rund um die GmbH haben, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie kompetente und persönliche Unterstützung.
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