
Was regelt § 57f GmbHG?
§ 57f des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt besondere Anforderungen an die Bilanz, wenn das Stammkapital einer GmbH erhöht werden soll. Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter (also die Eigentümer der GmbH) gemeinsam in die Firma einbringen. Eine Bilanz ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Firma zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie zeigt, wie viel die Firma besitzt und wie viel sie anderen schuldet.
Wenn das Stammkapital erhöht werden soll, ist es wichtig, dass die Zahlen in der Bilanz stimmen. Die Bilanz muss bestimmte Regeln einhalten, damit niemand getäuscht wird und das Geld der Gläubiger (das sind Personen oder Firmen, die der GmbH Geld geliehen oder Waren geliefert haben) geschützt ist
§ 57f GmbHG kommt zur Anwendung, wenn die Gesellschafter der GmbH das Stammkapital erhöhen wollen und dafür nicht die letzte Jahresbilanz verwenden, sondern eine andere Bilanz, zum Beispiel eine sogenannte Zwischenbilanz. Das kann nötig sein, wenn die letzte Jahresbilanz schon älter ist und die Firma inzwischen neue Geschäfte gemacht hat. Die Zwischenbilanz ist dann eine aktuelle Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Firma
Die Bilanz, die für die Kapitalerhöhung verwendet wird, muss genauso aufgebaut sein wie eine normale Jahresbilanz. Das bedeutet, sie muss alle Vermögenswerte und Schulden vollständig und richtig zeigen. Die Bilanz muss nach den gesetzlichen Vorschriften gegliedert sein. Außerdem dürfen die Zahlen in der Bilanz nicht älter als acht Monate sein, wenn der Beschluss zur Kapitalerhöhung beim Handelsregister angemeldet wird. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in das wichtige Daten über Firmen eingetragen werden
Wichtige Begriffe erklärt:
Bevor die Gesellschafter über die Erhöhung des Stammkapitals entscheiden, muss die Bilanz von einem oder mehreren Prüfern kontrolliert werden. Die Prüfer schauen, ob die Bilanz alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie müssen bestätigen, dass die Bilanz richtig ist und keine Einwände bestehen. Ohne diese Bestätigung darf die Erhöhung des Stammkapitals nicht beschlossen werden. Die Bestätigung der Prüfer ist also zwingend notwendig
Prüfer: Das können Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein. Bei kleinen Firmen reicht oft ein vereidigter Buchprüfer. Die Gesellschafter wählen die Prüfer. Wenn sie niemanden wählen, gelten die Prüfer als gewählt, die schon den letzten Jahresabschluss geprüft haben
Für die Prüfer gelten bestimmte Vorschriften, die auch für die normale Abschlussprüfung einer GmbH gelten. Das sind zum Beispiel Regeln aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Bei großen Firmen gelten strengere Regeln als bei kleinen Firmen. Große Firmen sind solche, die bestimmte Größenmerkmale überschreiten, zum Beispiel bei Umsatz oder Zahl der Mitarbeiter. Für Firmen, die besonders wichtig für die Öffentlichkeit sind (zum Beispiel Banken), gelten noch strengere europäische Regeln
Fachbegriffe erklärt:
Wenn die Bilanz nicht den Anforderungen entspricht oder nicht von einem Prüfer bestätigt wurde, darf das Stammkapital nicht erhöht werden. Das Registergericht prüft die Unterlagen genau. Werden die Regeln nicht eingehalten, wird die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister abgelehnt. Das ist wichtig, um die Gläubiger der GmbH zu schützen. Sie sollen sich darauf verlassen können, dass das ausgewiesene Kapital auch wirklich vorhanden ist
Die Vorschrift soll verhindern, dass das Stammkapital der GmbH künstlich aufgebläht wird, ohne dass wirklich genug Vermögen in der Firma ist. Sie schützt die Gläubiger davor, dass sie auf ein nicht vorhandenes Kapital vertrauen. Außerdem sorgt sie dafür, dass die Gesellschafter und die Öffentlichkeit sich auf die Zahlen in der Bilanz verlassen können. Die Prüfung durch unabhängige Prüfer sorgt für Vertrauen und Sicherheit
§ 57f GmbHG sorgt dafür, dass bei einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH die Bilanz stimmt und von unabhängigen Prüfern bestätigt wird. Die Bilanz darf nicht älter als acht Monate sein und muss alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ohne die Bestätigung durch die Prüfer darf die Kapitalerhöhung nicht beschlossen werden. Das schützt die Gläubiger und sorgt für Vertrauen in die Firma
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine Kapitalerhöhung planen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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