Was regelt § 57m GmbHG?

März 15, 2026

Was regelt § 57m GmbHG?

Einleitung

In diesem Text erfahren Sie, was § 57m GmbHG regelt. Sie bekommen eine einfache und verständliche Erklärung. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende wissen Sie, was dieser Paragraph für eine GmbH bedeutet.

Was ist das GmbHG?

Das GmbHG ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es regelt, wie eine GmbH gegründet und geführt wird. Die GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter davor, mit ihrem Privatvermögen zu haften.

Was bedeutet § 57m GmbHG?

§ 57m GmbHG steht im Abschnitt über Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Er regelt, was passiert, wenn das Stammkapital einer GmbH erhöht wird. Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter in die GmbH einzahlen. Es ist das Grundkapital der Firma.

Worum geht es bei einer Kapitalerhöhung?

Eine Kapitalerhöhung bedeutet: Die GmbH bekommt mehr Geld von den Gesellschaftern. Das Stammkapital wird größer. Die Gesellschafter zahlen zusätzliches Geld ein. Dafür bekommen sie mehr Anteile an der GmbH. Anteile nennt man auch Geschäftsanteile.

Die wichtigsten Regeln aus § 57m GmbHG

1. Rechte der Gesellschafter bleiben gleich

Wenn das Stammkapital erhöht wird, bleiben die Rechte der Gesellschafter im Verhältnis gleich. Das heißt: Wer vorher zum Beispiel die Hälfte der Anteile hatte, hat auch nach der Erhöhung die Hälfte. Die Erhöhung ändert nichts am Verhältnis der Rechte. Niemand bekommt durch die Erhöhung mehr oder weniger Stimmrecht oder Gewinnanteil, wenn alle im gleichen Verhältnis einzahlen. 

2. Was passiert bei noch nicht voll eingezahlten Anteilen?

Manchmal haben Gesellschafter ihre Anteile noch nicht ganz bezahlt. Dann spricht man von „teileingezahlten Geschäftsanteilen“. Das bedeutet: Sie haben nur einen Teil des versprochenen Geldes eingezahlt.

In diesem Fall gilt: Die Rechte, wie zum Beispiel das Stimmrecht oder der Anteil am Gewinn, richten sich nach dem eingezahlten Betrag. Wer weniger eingezahlt hat, bekommt weniger Stimmrecht und weniger Gewinn. Erst wenn alles bezahlt ist, bekommt der Gesellschafter die vollen Rechte. 

3. Verträge mit Dritten bleiben unberührt

Eine GmbH hat oft Verträge mit anderen Firmen oder Personen. Manche Verträge hängen davon ab, wie hoch das Stammkapital ist oder wie viel Gewinn die GmbH macht.

§ 57m GmbHG sagt: Solche Verträge ändern sich durch die Kapitalerhöhung nicht. Die wirtschaftlichen Inhalte dieser Verträge bleiben gleich. Niemand kann durch die Erhöhung des Stammkapitals verlangen, dass ein Vertrag geändert wird. 

Beispiele für die Anwendung

Beispiel 1: Gleichbleibende Rechte

Stellen Sie sich vor, es gibt drei Gesellschafter. Jeder hat ein Drittel der Anteile. Die GmbH erhöht ihr Stammkapital. Jeder Gesellschafter zahlt gleich viel ein. Nach der Erhöhung hat immer noch jeder ein Drittel der Anteile. Die Stimmrechte und Gewinnanteile bleiben im gleichen Verhältnis wie vorher. 

Was regelt § 57m GmbHG?

Beispiel 2: Teileingezahlte Anteile

Ein Gesellschafter hat nur die Hälfte seines Anteils bezahlt. Die GmbH erhöht das Kapital. Der Gesellschafter bekommt nur für den bezahlten Teil Stimmrecht und Gewinn. Wenn er später mehr einzahlt, bekommt er mehr Rechte. 

Beispiel 3: Vertrag mit Dritten

Die GmbH hat einen Vertrag mit einer Bank. Die Bank bekommt einen Anteil am Gewinn. Die GmbH erhöht ihr Kapital. Der Vertrag mit der Bank bleibt gleich. Die Bank bekommt nicht mehr oder weniger Gewinn, nur weil das Stammkapital gestiegen ist. 

Warum gibt es diese Regeln?

Die Regeln sollen für Klarheit sorgen. Die Gesellschafter sollen wissen, dass sich ihre Rechte durch eine Kapitalerhöhung nicht plötzlich ändern. Auch Geschäftspartner der GmbH sollen sich darauf verlassen können, dass Verträge gültig bleiben.

Fachbegriffe einfach erklärt

  • GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Firma, bei der die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil haften.
  • Stammkapital: Das Grundkapital, das die Gesellschafter in die GmbH einzahlen.
  • Gesellschafter: Die Eigentümer der GmbH.
  • Geschäftsanteil: Der Anteil eines Gesellschafters am Stammkapital der GmbH.
  • Kapitalerhöhung: Das Stammkapital der GmbH wird durch neue Einzahlungen größer.
  • Stimmrecht: Das Recht, bei Entscheidungen der GmbH mit abzustimmen.
  • Gewinnanteil: Der Teil des Gewinns, den ein Gesellschafter bekommt.
  • Teileingezahlter Anteil: Ein Geschäftsanteil, der noch nicht vollständig bezahlt wurde.
  • Dritte: Andere Personen oder Firmen, die nicht Gesellschafter sind, aber Verträge mit der GmbH haben.

Zusammenfassung

§ 57m GmbHG sorgt dafür, dass bei einer Erhöhung des Stammkapitals die Rechte der Gesellschafter im gleichen Verhältnis bleiben. Wer noch nicht alles bezahlt hat, bekommt nur anteilige Rechte. Verträge mit anderen Firmen oder Personen bleiben durch die Kapitalerhöhung unverändert. Das schafft Sicherheit für alle Beteiligten. 

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie Fragen zu § 57m GmbHG oder zur Kapitalerhöhung bei einer GmbH haben, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.

RA und Notar Krau

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