
Was regelt § 57n GmbHG?
Sie möchten wissen, was § 57n GmbHG regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worum es in dieser Vorschrift geht. Ich benutze kurze Sätze und erkläre alle Fachbegriffe. So können Sie den Text gut verstehen, auch wenn Sie keine Vorkenntnisse im Gesellschaftsrecht haben.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Die GmbH gehört einer oder mehreren Personen. Diese Personen nennt man Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hält einen sogenannten Geschäftsanteil. Das ist ein Teil des Unternehmens. Wer einen Geschäftsanteil hat, ist an der GmbH beteiligt und bekommt einen Teil des Gewinns.
Manchmal braucht eine GmbH mehr Geld. Dann kann sie ihr sogenanntes Stammkapital erhöhen. Das Stammkapital ist das Geld, das alle Gesellschafter zusammen in die GmbH eingebracht haben. Wenn das Stammkapital erhöht wird, entstehen neue Geschäftsanteile. Diese neuen Anteile können an bestehende oder neue Gesellschafter vergeben werden.
§ 57n GmbHG regelt, ab wann die neuen Geschäftsanteile am Gewinn der GmbH beteiligt sind. Das bedeutet: Die Vorschrift sagt, ab welchem Zeitpunkt die neuen Anteile Geld aus dem Gewinn der GmbH bekommen dürfen
Nach § 57n Absatz 1 GmbHG gilt: Die neuen Geschäftsanteile nehmen am Gewinn des gesamten Geschäftsjahres teil, in dem die Kapitalerhöhung beschlossen wurde. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum, für den die GmbH ihre Bücher führt, meistens ein Kalenderjahr. Wenn zum Beispiel im April eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, sind die neuen Anteile am Gewinn des gesamten Jahres beteiligt, auch für die Monate vor April
Das bedeutet: Wer einen neuen Anteil bekommt, erhält einen Anteil am Gewinn für das ganze Jahr, nicht nur für die Zeit nach der Kapitalerhöhung. Das ist die Grundregel.
Die Gesellschafter können aber auch etwas anderes beschließen. Sie können im Beschluss über die Kapitalerhöhung festlegen, dass die neuen Anteile erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder nur anteilig am Gewinn beteiligt sind. Das nennt man eine abweichende Regelung. Solche Vereinbarungen sind erlaubt, solange alle Gesellschafter gleich behandelt werden und keine Rechte verletzt werden
§ 57n Absatz 2 GmbHG erlaubt noch eine besondere Ausnahme. Die Gesellschafter können beschließen, dass die neuen Geschäftsanteile sogar schon am Gewinn des letzten Geschäftsjahres beteiligt werden. Das ist das Jahr vor der Kapitalerhöhung. Damit das geht, müssen die Gesellschafter die Kapitalerhöhung beschließen, bevor sie über die Verteilung des Gewinns aus dem letzten Jahr entscheiden. Außerdem muss die Kapitalerhöhung innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen werden. Sonst ist der Beschluss ungültig
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Dort werden wichtige Informationen über Unternehmen eingetragen. Die Eintragung ist wichtig, damit die Kapitalerhöhung und die neuen Anteile offiziell gültig sind.
Diese Regeln sind vor allem dann wichtig, wenn neue Geschäftsanteile verkauft werden sollen. Für die bisherigen Gesellschafter macht es oft keinen Unterschied, ob sie den Gewinn über alte oder neue Anteile bekommen. Aber für neue Gesellschafter ist es wichtig zu wissen, ab wann sie am Gewinn beteiligt sind. Das kann zum Beispiel beim Kauf eines Anteils oder bei der Aufnahme neuer Gesellschafter eine Rolle spielen
Eine GmbH beschließt im Mai 2026 eine Kapitalerhöhung. Die neuen Anteile werden im Juni ausgegeben. Nach § 57n GmbHG nehmen diese neuen Anteile am Gewinn des gesamten Jahres 2026 teil. Wer einen neuen Anteil bekommt, erhält also auch Gewinn für die Monate Januar bis Mai.
Die Gesellschafter beschließen, dass die neuen Anteile erst ab Juli 2026 am Gewinn beteiligt sind. Dann bekommen die neuen Anteile nur Gewinn für die Zeit ab Juli.
Die Gesellschafter beschließen im März 2026 eine Kapitalerhöhung. Sie legen fest, dass die neuen Anteile schon am Gewinn des Jahres 2025 beteiligt sind. Das ist möglich, wenn die Kapitalerhöhung vor der Entscheidung über die Gewinnverteilung 2025 beschlossen wird und die Eintragung ins Handelsregister innerhalb von drei Monaten erfolgt.
Wenn die Kapitalerhöhung nicht rechtzeitig ins Handelsregister eingetragen wird, sind die Beschlüsse über die Kapitalerhöhung und die Gewinnverteilung ungültig. Das bedeutet: Die neuen Anteile sind nicht wirksam und die Gewinnverteilung gilt nicht 1.
Wenn Sie neue Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben oder eine Kapitalerhöhung planen, sollten Sie genau wissen, ab wann Sie am Gewinn beteiligt sind. Die Regeln des § 57n GmbHG helfen Ihnen dabei, Klarheit zu bekommen.
Hinweis: Für eine individuelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
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