
Was regelt § 58 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 58 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was eine Kapitalherabsetzung ist, wie sie abläuft und warum sie wichtig ist. Fachbegriffe werden verständlich erklärt. Am Ende wissen Sie, worauf Sie achten müssen, wenn das Stammkapital einer GmbH verringert werden soll.
Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter (also die Eigentümer) einer GmbH bei der Gründung einzahlen müssen. Es ist das finanzielle Fundament der Firma. Das Gesetz schreibt vor, dass das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen muss. Das steht in § 5 GmbHG. Das Stammkapital dient vor allem dem Schutz der Gläubiger. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, die der GmbH Geld geliehen haben oder noch Geld bekommen sollen, zum Beispiel Lieferanten oder Banken.
Kapitalherabsetzung heißt, dass das Stammkapital der GmbH verringert wird. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Firma Geld an die Gesellschafter zurückzahlen will oder wenn Verluste ausgeglichen werden sollen. Eine Kapitalherabsetzung ist ein wichtiger Schritt und darf nicht einfach so passieren. Sie ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Wenn das Stammkapital verringert werden soll, müssen die Geschäftsführer das öffentlich bekannt machen. Sie müssen in einer Zeitung oder im elektronischen Bundesanzeiger schreiben, dass das Stammkapital herabgesetzt wird. Gleichzeitig müssen sie alle Gläubiger auffordern, sich bei der Firma zu melden. Das bedeutet: Jeder, der noch Geld von der GmbH bekommt, soll sich melden.
Die Gläubiger, die sich melden und mit der Herabsetzung nicht einverstanden sind, müssen entweder ihr Geld bekommen oder es muss ihnen eine Sicherheit gegeben werden. Sicherheit heißt: Die GmbH muss dafür sorgen, dass die Gläubiger ihr Geld auf jeden Fall bekommen, zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft.
Erst wenn alle Gläubiger zufrieden sind oder abgesichert wurden, darf die Kapitalherabsetzung weitergehen.
Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung beim Handelsregister darf erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Das Jahr beginnt, wenn die Bekanntmachung veröffentlicht wurde. Diese Wartezeit gibt den Gläubigern genug Zeit, sich zu melden und ihre Ansprüche geltend zu machen.
Nach Ablauf der Wartezeit müssen die Geschäftsführer die Kapitalherabsetzung beim Handelsregister anmelden. Sie müssen dabei auch erklären, dass alle Gläubiger, die sich gemeldet haben, entweder befriedigt oder abgesichert sind. Außerdem muss die Bekanntmachung des Beschlusses mit eingereicht werden.
Auch nach der Herabsetzung darf das Stammkapital nicht unter 25.000 Euro sinken. Das ist die gesetzliche Untergrenze. Es gibt Ausnahmen, die aber nur in besonderen Fällen gelten, zum Beispiel bei einer Unternehmergesellschaft (UG). Diese kann aber nicht durch eine Herabsetzung entstehen, sondern nur bei der Gründung gewählt werden.
Die Regeln schützen die Gläubiger. Wenn das Stammkapital verringert wird, haben die Gläubiger weniger Sicherheit, dass sie ihr Geld bekommen. Deshalb müssen sie informiert werden und haben Zeit, sich zu melden. Die GmbH darf das Stammkapital nicht einfach so verringern, ohne auf die Gläubiger zu achten
Wenn die Geschäftsführer die Kapitalherabsetzung nicht richtig bekannt machen oder die Gläubiger nicht schützen, darf das Handelsregister die Herabsetzung nicht eintragen. Das bedeutet: Die Herabsetzung ist dann nicht wirksam. Die GmbH muss die Vorschriften genau beachten, sonst kann sie Probleme bekommen.
§ 58 GmbHG regelt, wie das Stammkapital einer GmbH verringert werden kann. Die wichtigsten Punkte sind:
Diese Regeln sorgen dafür, dass die Gläubiger nicht benachteiligt werden und die GmbH weiterhin zuverlässig bleibt.
Wenn Sie überlegen, das Stammkapital Ihrer GmbH zu verringern, ist es wichtig, alle Vorschriften einzuhalten. Das Verfahren ist kompliziert. Sie sollten sich beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie professionelle Unterstützung.
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