Was regelt § 58d GmbHG?

März 15, 2026

Was regelt § 58d GmbHG?

Einführung

In diesem Text erfahren Sie, was § 58d des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfachen Worten. Sie lernen, was eine Gewinnausschüttung ist, warum es besondere Regeln nach einer Kapitalherabsetzung gibt und wie Gläubiger geschützt werden. Fachbegriffe werden erklärt. Am Ende wissen Sie, was Sie als Gesellschafter oder Gläubiger einer GmbH beachten müssen.

Was ist eine GmbH und was bedeutet Kapitalherabsetzung?

Die GmbH

Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit dem Geld, das sie in die Firma eingebracht haben. Dieses Geld nennt man Stammkapital.

Kapitalherabsetzung

Manchmal will eine GmbH ihr Stammkapital verringern. Das nennt man Kapitalherabsetzung. Das kann nötig sein, wenn die Firma in Schwierigkeiten ist und sich sanieren, also wieder gesund werden will. Durch die Herabsetzung wird das Eigenkapital kleiner. Das kann helfen, Verluste auszugleichen und die Firma zu retten.

Was ist eine Gewinnausschüttung?

Eine Gewinnausschüttung bedeutet, dass die GmbH einen Teil ihres Gewinns an die Gesellschafter auszahlt. Das ist wie eine Belohnung für das eingebrachte Geld. Die Gesellschafter entscheiden darüber in der Gesellschafterversammlung. Sie können aber nicht einfach alles auszahlen, was sie wollen. Das Gesetz schützt die Firma und ihre Gläubiger.

Warum gibt es besondere Regeln nach einer Kapitalherabsetzung?

Nach einer Kapitalherabsetzung ist die GmbH oft wirtschaftlich schwächer. Es besteht die Gefahr, dass zu viel Geld an die Gesellschafter ausgezahlt wird und für die Gläubiger nicht mehr genug übrig bleibt. Gläubiger sind Menschen oder Firmen, denen die GmbH Geld schuldet, zum Beispiel Lieferanten oder Banken. Damit diese nicht leer ausgehen, gibt es besondere Schutzregeln.

Was steht in § 58d GmbHG?

Grundsatz: Einschränkung der Gewinnausschüttung

§ 58d GmbHG regelt, dass eine GmbH nach einer Kapitalherabsetzung für eine bestimmte Zeit nur eingeschränkt Gewinne an ihre Gesellschafter ausschütten darf. Das bedeutet: Die Firma darf nicht einfach den ganzen Gewinn verteilen, sondern muss einen Teil im Unternehmen behalten.

Die wichtigsten Regeln:

  • Fünf Jahre Sperrfrist: In den ersten fünf Jahren nach dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung darf die GmbH nur dann Gewinne ausschütten, wenn sie genug Rücklagen gebildet hat. Rücklagen sind Geldreserven, die der Firma als Sicherheit dienen. Diese Rücklagen müssen mindestens zehn Prozent des neuen Stammkapitals betragen. Das neue Stammkapital ist das Kapital, das nach der Herabsetzung übrig bleibt, mindestens aber der gesetzliche Mindestbetrag für eine GmbH (das sind 25.000 Euro) 
  • Höchstgrenze für Ausschüttungen: In den ersten zwei Jahren nach der Kapitalherabsetzung darf die GmbH höchstens vier Prozent des Stammkapitals als Gewinn ausschütten. Das ist eine Art Obergrenze. Mehr ist nur erlaubt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind 

Was regelt § 58d GmbHG?

Schutz der Gläubiger

Die Vorschrift schützt vor allem die Gläubiger der GmbH. Sie sollen nicht benachteiligt werden, wenn die Firma nach der Kapitalherabsetzung Gewinne ausschüttet.

Sonderregel: Mehr als vier Prozent ausschütten

Die GmbH darf ausnahmsweise mehr als vier Prozent ausschütten, wenn sie die Gläubiger befriedigt oder ihnen Sicherheiten gibt. Das bedeutet: Wer der Firma vor der Kapitalherabsetzung Geld geliehen oder Waren geliefert hat, muss entweder sein Geld bekommen oder eine Sicherheit erhalten. Die Gläubiger müssen sich dafür innerhalb von sechs Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung bei der GmbH melden. Die GmbH muss in einer besonderen Erklärung auf dieses Recht hinweisen. Diese Erklärung wird zusammen mit dem Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht. Das Unternehmensregister ist eine öffentliche Datenbank, in der wichtige Informationen über Firmen stehen 

Wer ist geschützt?

Geschützt sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon vor der Kapitalherabsetzung bestanden. Neue Gläubiger, die erst später dazukommen, sind nicht betroffen 

Wie lange gilt die Begrenzung?

Die Begrenzung gilt so lange, bis entweder die Fristen abgelaufen sind oder die Gläubiger befriedigt oder gesichert wurden. Erst dann darf die GmbH mehr als vier Prozent des Stammkapitals als Gewinn ausschütten 

Was passiert, wenn die Regeln nicht eingehalten werden?

Wenn die GmbH gegen diese Vorschriften verstößt, ist der Beschluss über die Gewinnausschüttung ungültig. Das heißt: Die Auszahlung darf nicht erfolgen. Das schützt die Gläubiger und sorgt dafür, dass das Unternehmen nicht ausgehöhlt wird 

Zusammenfassung der wichtigsten Begriffe

  • GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine beliebte Unternehmensform in Deutschland.
  • Stammkapital: Das Grundkapital der GmbH, mit dem die Gesellschafter haften.
  • Kapitalherabsetzung: Verringerung des Stammkapitals, meist zur Sanierung der Firma.
  • Gewinnausschüttung: Auszahlung von Gewinnen an die Gesellschafter.
  • Rücklagen: Geldreserven der Firma, die als Sicherheit dienen.
  • Gläubiger: Personen oder Firmen, die von der GmbH noch Geld bekommen.
  • Unternehmensregister: Öffentliche Datenbank mit wichtigen Firmendaten.

Fazit

§ 58d GmbHG sorgt dafür, dass nach einer Kapitalherabsetzung nicht zu viel Geld aus der GmbH abfließt. Die Vorschrift schützt vor allem die Gläubiger und verlangt, dass die Firma Rücklagen bildet und Ausschüttungen begrenzt. Nur wenn die Gläubiger geschützt sind, darf mehr ausgeschüttet werden. So bleibt die GmbH auch nach schwierigen Zeiten stabil und zahlungsfähig 

Wenn Sie Fragen zu Ihrer GmbH, zur Kapitalherabsetzung oder zur Gewinnausschüttung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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