Was regelt § 58f GmbHG?

März 15, 2026

Was regelt § 58f GmbHG?

Einführung

Sie möchten wissen, was § 58f GmbHG regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen einfach und verständlich, worum es in dieser Vorschrift geht. Ich erkläre alle Fachbegriffe und Fremdwörter. So können Sie den Inhalt auch ohne juristische Vorkenntnisse gut verstehen.

Was ist das GmbHG?

Das GmbHG ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es regelt die wichtigsten Regeln für die GmbH. Eine GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter davor, mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Firma zu haften.

Was bedeutet § 58f GmbHG?

§ 58f GmbHG ist eine Vorschrift, die sich mit dem sogenannten „Kapitalschnitt“ beschäftigt. Das ist eine besondere Maßnahme, die oft bei finanziellen Problemen einer GmbH angewendet wird. Dabei wird das Kapital der Firma zunächst verringert und danach wieder erhöht. Das Ziel ist meistens, die Firma zu sanieren, also wieder gesund zu machen und neues Geld zu bekommen

Was ist das Stammkapital?

Das Stammkapital ist das Geld, das die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH einzahlen müssen. Es ist das Grundvermögen der Firma. Das Gesetz schreibt vor, dass das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen muss.

Was ist eine Kapitalherabsetzung?

Bei einer Kapitalherabsetzung wird das Stammkapital der GmbH verringert. Das passiert zum Beispiel, wenn die Firma Verluste gemacht hat und das Eigenkapital zu niedrig ist. Durch die Herabsetzung wird das Kapital an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst.

Was ist eine Kapitalerhöhung?

Bei einer Kapitalerhöhung wird das Stammkapital wieder erhöht. Das passiert meistens, indem die Gesellschafter neues Geld in die Firma einzahlen. Dadurch bekommt die GmbH frisches Kapital und kann weiterarbeiten.

Was regelt § 58f GmbHG genau?

§ 58f GmbHG regelt, was passiert, wenn eine GmbH ihr Kapital gleichzeitig herabsetzt und wieder erhöht. Das ist eine typische Maßnahme zur Sanierung einer Firma. Die Vorschrift erlaubt es, beide Schritte im Jahresabschluss, also in der Bilanz, schon so darzustellen, als wären sie bereits durchgeführt worden – obwohl sie rechtlich noch nicht ganz abgeschlossen sind

Voraussetzungen für die Anwendung von § 58f GmbHG

Damit eine GmbH von dieser Regelung Gebrauch machen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Gesellschafter müssen beide Beschlüsse – also zur Herabsetzung und zur Erhöhung des Kapitals – gleichzeitig fassen.
  • Die neuen Anteile müssen übernommen werden. Das heißt: Es muss klar sein, wer das neue Geld einzahlt.
  • Es dürfen keine Sacheinlagen vereinbart werden. Sacheinlagen sind zum Beispiel Maschinen oder Grundstücke statt Geld.
  • Für jeden neuen Anteil muss das Geld bereits eingezahlt sein, das nach dem Gesetz mindestens eingezahlt werden muss.
  • Die Übernahme der neuen Anteile und die Einzahlung müssen dem Notar nachgewiesen werden. Ein Notar ist eine Person, die wichtige rechtliche Vorgänge beurkundet und überprüft

Was regelt § 58f GmbHG?

Eintragung ins Handelsregister

Die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung müssen innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Daten über Firmen stehen. Werden die Beschlüsse nicht rechtzeitig eingetragen, sind sie ungültig. Das heißt: Die ganze Maßnahme ist dann wirkungslos

Wenn jemand gegen die Beschlüsse klagt, läuft die Frist von drei Monaten nicht weiter. Erst wenn das Gericht entschieden hat, geht die Frist weiter. Die Eintragung ins Handelsregister soll für beide Beschlüsse gleichzeitig erfolgen

Offenlegung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss ist die jährliche Abrechnung einer Firma. Sie zeigt, wie viel Geld die Firma hat, wie hoch die Schulden sind und wie das Geschäft gelaufen ist. Die GmbH darf ihren Jahresabschluss erst veröffentlichen, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen sind

Warum gibt es diese Regelung?

Die Vorschrift soll es Firmen erleichtern, sich zu sanieren. Oft ist es wichtig, dass die Bilanz schon das neue, erhöhte Kapital zeigt, damit die Firma nach außen wieder als gesund erscheint. Das kann zum Beispiel wichtig sein, um neue Kredite zu bekommen oder das Vertrauen von Geschäftspartnern zu gewinnen. Gleichzeitig schützt das Gesetz die Gläubiger, also die Leute, denen die Firma Geld schuldet. Es stellt sicher, dass alles ordnungsgemäß abläuft und keine Tricksereien möglich sind

Welche Fachbegriffe werden in § 58f GmbHG verwendet?

  • Stammkapital: Das Grundkapital der GmbH, das bei der Gründung eingezahlt werden muss.
  • Kapitalherabsetzung: Verringerung des Stammkapitals.
  • Kapitalerhöhung: Erhöhung des Stammkapitals durch neue Einzahlungen.
  • Sacheinlage: Einbringen von Sachen (z.B. Maschinen) statt Geld.
  • Notar: Ein Jurist, der wichtige rechtliche Vorgänge beurkundet.
  • Handelsregister: Öffentliches Verzeichnis über Firmen.
  • Jahresabschluss: Die jährliche Abrechnung einer Firma.
  • Gläubiger: Personen oder Firmen, denen die GmbH Geld schuldet.

Was ist das Ziel von § 58f GmbHG?

Das Ziel ist, die Sanierung einer GmbH zu erleichtern. Die Firma kann so schneller wieder als finanziell gesund gelten. Gleichzeitig werden die Rechte der Gläubiger geschützt, damit niemand benachteiligt wird

Zusammenfassung

§ 58f GmbHG regelt, wie eine GmbH ihr Kapital gleichzeitig verringern und wieder erhöhen kann. Die Vorschrift erlaubt es, diese Maßnahmen schon im Jahresabschluss zu zeigen, bevor sie rechtlich abgeschlossen sind. Es gibt aber strenge Bedingungen, damit alles sicher und ordentlich abläuft. Die Regelung hilft Firmen, sich zu sanieren, und schützt die Gläubiger.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

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