Was regelt § 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch?

März 31, 2026

Was regelt § 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch?

Einleitung

Sie möchten wissen, was § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: Hess.AGBGB) zur „Leistung von Erzeugnissen“ regelt und wie diese Vorschrift zu verstehen ist. Im Folgenden erkläre ich Ihnen den Inhalt der Vorschrift in einfachen Worten. Ich erläutere alle wichtigen Begriffe und gebe Beispiele, damit Sie den Text gut verstehen können.

Was steht in § 6 Hess.AGBGB?

§ 6 Hess.AGBGB sagt:
Wenn jemand (der Schuldner) verpflichtet ist, Erzeugnisse zu liefern, die auf einem bestimmten Grundstück gewonnen werden, dann darf der andere (der Gläubiger) nur Erzeugnisse von mittlerer Art und Güte verlangen. Diese Erzeugnisse müssen so sein, wie sie bei einer ordentlichen, also normalen und sorgfältigen Bewirtschaftung des Grundstücks entstehen würden 

Was bedeutet das?

  • Schuldner: Das ist die Person, die etwas liefern oder tun muss.
  • Gläubiger: Das ist die Person, die etwas bekommt oder verlangen kann.
  • Erzeugnisse: Das sind Dinge, die auf einem Grundstück wachsen oder entstehen, zum Beispiel Getreide, Obst oder Holz.
  • Grundstück: Ein Stück Land, zum Beispiel ein Feld, ein Garten oder ein Wald.
  • Ordnungsgemäße Bewirtschaftung: Das heißt, das Grundstück wird so genutzt und gepflegt, wie es ein vernünftiger Landwirt oder Gärtner tun würde. Es wird weder besonders schlecht noch besonders gut behandelt, sondern einfach normal.

Warum gibt es diese Regel?

Die Vorschrift soll Streit vermeiden. Sie sorgt dafür, dass der Schuldner nicht besonders schlechte Erzeugnisse liefern darf, aber auch nicht gezwungen ist, besonders gute oder seltene Erzeugnisse zu liefern.

Was regelt § 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch?

Der Gläubiger bekommt das, was bei normaler Nutzung des Grundstücks üblich ist 

Wie funktioniert das in der Praxis?

Beispiel 1: Pachtvertrag

Sie haben ein Stück Land gepachtet. Im Vertrag steht, dass Sie dem Verpächter jedes Jahr einen Teil der Ernte geben müssen. Sie müssen dann nur so viel und so gute Erzeugnisse abgeben, wie bei normaler Bewirtschaftung des Landes üblich sind. Sie müssen keine besonders hochwertigen oder seltenen Früchte liefern, aber auch keine schlechten oder verdorbenen Sachen.

Beispiel 2: Altenteilsvertrag

Sie übergeben Ihren Bauernhof an Ihre Kinder. Im Gegenzug sollen Sie jedes Jahr einen Teil der Ernte bekommen. Auch hier gilt: Sie können Erzeugnisse von mittlerer Qualität verlangen, so wie sie bei normaler Bewirtschaftung des Hofes anfallen würden.

Was ist „mittlere Art und Güte“?

  • Mittlere Art: Das sind Erzeugnisse, die weder besonders schlecht noch besonders gut sind. Sie sind durchschnittlich.
  • Mittlere Güte: Die Qualität ist normal. Die Erzeugnisse sind nicht verdorben, aber auch keine Spitzenware.

Was passiert bei schlechter oder besonders guter Bewirtschaftung?

Wenn das Grundstück schlecht bewirtschaftet wird, darf der Gläubiger trotzdem Erzeugnisse von mittlerer Art und Güte verlangen. Wenn das Grundstück besonders gut bewirtschaftet wird und die Ernte außergewöhnlich gut ist, kann der Gläubiger trotzdem nur die normale, mittlere Qualität verlangen. Das schützt beide Seiten vor unfairen Forderungen 

Was ist, wenn es Streit gibt?

Kommt es zum Streit, muss geprüft werden, was bei normaler Bewirtschaftung auf dem Grundstück üblich ist. Man schaut sich an, wie andere Landwirte in der Gegend wirtschaften und welche Erträge dort normalerweise erzielt werden. So kann man feststellen, was „mittlere Art und Güte“ bedeutet.

Zusammenfassung

  • § 6 Hess.AGBGB regelt, dass bei der Lieferung von Erzeugnissen von einem Grundstück nur durchschnittliche, normale Qualität verlangt werden kann.
  • Der Schuldner muss keine besonders guten oder schlechten Erzeugnisse liefern.
  • Der Gläubiger kann keine Spitzenqualität verlangen, aber auch keine schlechten Produkte bekommen.
  • Es zählt, was bei normaler Nutzung des Grundstücks üblich ist 

Wenn Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

RA und Notar Krau

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