
Was regelt § 65 GmbHG?
Sie möchten wissen, was § 65 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbHG) regelt. Im Folgenden erkläre ich Ihnen das Thema in einfachen Worten. Ich gehe Schritt für Schritt vor und erläutere alle wichtigen Begriffe. Am Ende wissen Sie, was § 65 GmbHG bedeutet und warum diese Vorschrift wichtig ist.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine besondere Form eines Unternehmens. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter (also die Eigentümer) haften nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben. Ihr Privatvermögen ist in der Regel geschützt.
Die „Auflösung“ einer GmbH bedeutet, dass das Unternehmen nicht mehr weitergeführt wird. Es wird beendet. Die Auflösung ist der erste Schritt, um die GmbH zu beenden. Nach der Auflösung folgt die sogenannte „Liquidation“. Das ist die Abwicklung des Unternehmens. Dabei werden alle offenen Rechnungen bezahlt, das Vermögen verteilt und die Gesellschaft am Ende gelöscht.
§ 65 GmbHG schreibt vor, dass die Auflösung einer GmbH im Handelsregister eingetragen werden muss. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Dort stehen wichtige Informationen über Unternehmen. Die Eintragung der Auflösung sorgt dafür, dass jeder sehen kann, dass die GmbH nicht mehr weitergeführt wird
Die Auflösung muss von den sogenannten „Liquidatoren“ angemeldet werden. Liquidatoren sind die Personen, die die GmbH nach der Auflösung abwickeln. Oft sind das die bisherigen Geschäftsführer. Sie müssen dem Handelsregister mitteilen, dass die GmbH aufgelöst wurde.
Es gibt aber Ausnahmen: Wenn die GmbH durch ein Insolvenzverfahren oder durch einen Gerichtsbeschluss aufgelöst wird, muss die Eintragung nicht von den Liquidatoren angemeldet werden. In diesen Fällen trägt das Gericht die Auflösung von sich aus ein
§ 65 GmbHG verlangt außerdem, dass die Auflösung öffentlich bekannt gemacht wird. Das bedeutet: Die Liquidatoren müssen in bestimmten Zeitungen oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen, dass die GmbH aufgelöst wurde. Der Bundesanzeiger ist ein offizielles Internetportal, auf dem rechtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden
Mit dieser Bekanntmachung werden auch die Gläubiger der GmbH aufgefordert, sich zu melden. Gläubiger sind Personen oder Firmen, denen die GmbH noch Geld schuldet. Sie sollen durch die Bekanntmachung erfahren, dass die GmbH abgewickelt wird. So können sie ihre Forderungen anmelden
Die Eintragung im Handelsregister und die öffentliche Bekanntmachung sorgen für Transparenz. Jeder – zum Beispiel Geschäftspartner, Kunden oder Gläubiger – kann sehen, dass die GmbH aufgelöst wurde. Das schützt alle Beteiligten vor Überraschungen.
Außerdem beginnt mit der Bekanntmachung eine wichtige Frist: das sogenannte „Sperrjahr“. Während dieses Jahres darf das Vermögen der GmbH noch nicht an die Gesellschafter verteilt werden. Erst nach Ablauf dieses Jahres können die Gesellschafter das restliche Geld bekommen
Wenn die Liquidatoren die Auflösung nicht anmelden oder nicht bekannt machen, kann das rechtliche Folgen haben. Sie können zum Beispiel von der GmbH auf Schadensersatz verklagt werden, falls der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht
Die Eintragung der Auflösung im Handelsregister ist nicht „konstitutiv“. Das bedeutet: Die GmbH ist bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst – nicht erst mit der Eintragung. Die Eintragung macht die Auflösung nur nach außen hin sichtbar
Das ist wichtig zu wissen: Auch wenn die Eintragung fehlt oder falsch ist, ist die GmbH trotzdem aufgelöst, wenn der Beschluss wirksam war. Die Eintragung dient vor allem der Information der Öffentlichkeit
Die Bekanntmachung muss den Namen und den Sitz der GmbH enthalten. Außerdem muss darin stehen, dass die GmbH aufgelöst wurde. Der Grund für die Auflösung muss nicht genannt werden. Wichtig ist, dass die Gläubiger ausdrücklich aufgefordert werden, sich bei der GmbH zu melden. Das nennt man „Gläubigeraufruf“
Wenn die GmbH insolvent ist, also ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, wird sie durch das Insolvenzgericht aufgelöst. In diesem Fall gelten besondere Regeln. Die Liquidatoren müssen dann keine Bekanntmachung machen. Die Abwicklung läuft nach dem Insolvenzrecht
§ 65 GmbHG regelt, wie die Auflösung einer GmbH öffentlich gemacht wird. Die Liquidatoren müssen die Auflösung im Handelsregister anmelden und öffentlich bekannt machen. Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Die Eintragung dient der Transparenz und dem Schutz aller Beteiligten. Die Auflösung selbst erfolgt aber schon mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Wenn Sie Fragen zur Auflösung einer GmbH haben oder selbst eine GmbH auflösen möchten, sollten Sie sich beraten lassen. Die rechtlichen Schritte sind wichtig und müssen genau eingehalten werden. Wenden Sie sich gerne an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau. Dort erhalten Sie kompetente Unterstützung bei allen Fragen rund um die GmbH-Auflösung.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen