
Was regelt § 66 GmbHG?
Sie möchten wissen, was § 66 GmbHG regelt. In diesem Text erkläre ich Ihnen den Inhalt dieser Vorschrift in einfacher Sprache. Ich erkläre alle Fachbegriffe und Fremdwörter, damit Sie den Text gut verstehen. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie weitere Hilfe bekommen können.
Das GmbHG ist das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es regelt, wie eine GmbH gegründet, geführt und aufgelöst wird. Eine GmbH ist eine Firma, bei der die Haftung der Gesellschafter – das sind die Eigentümer – auf das Geld beschränkt ist, das sie in die Firma eingebracht haben.
§ 66 GmbHG regelt, wer die sogenannte Liquidation einer GmbH durchführt und wie das abläuft. Die Liquidation ist ein Fachwort. Es bedeutet, dass eine Firma, die aufgelöst wird, abgewickelt wird. Das heißt: Das Vermögen der Firma wird verteilt, Schulden werden bezahlt und am Ende wird die Firma gelöscht, also aus dem Handelsregister entfernt.
Normalerweise führen die Geschäftsführer die Liquidation durch. Geschäftsführer sind die Personen, die die GmbH leiten. Das Gesetz sagt aber auch: Im Gesellschaftsvertrag – das ist eine Art Vertrag, in dem die Regeln der Firma stehen – oder durch einen Beschluss der Gesellschafter (also der Eigentümer) kann bestimmt werden, dass andere Personen die Liquidation übernehmen
Manchmal gibt es Streit oder besondere Gründe, warum die Gesellschafter nicht selbst die Liquidation machen sollen. Dann können Gesellschafter, die zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals besitzen, das Gericht bitten, einen Liquidator zu bestellen. Ein Liquidator ist eine Person, die die Abwicklung übernimmt. Das Gericht kann auch einen Liquidator abberufen, also wieder absetzen, wenn es wichtige Gründe gibt
Für die Auswahl der Liquidatoren gelten bestimmte Regeln. Diese stehen in einem anderen Paragraphen, nämlich § 6 Absatz 2 GmbHG. Dort ist zum Beispiel geregelt, dass bestimmte Personen nicht Liquidator werden dürfen, etwa wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden
Manchmal wird eine GmbH gelöscht, weil sie kein Vermögen mehr hat. Stellt sich später heraus, dass doch noch Vermögen da ist, muss eine sogenannte Nachtragsliquidation stattfinden. Das bedeutet: Es wird nachträglich ein Liquidator bestellt, der das restliche Vermögen verteilt
Die Liquidation ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren. Sie soll sicherstellen, dass alle Gläubiger – das sind Personen oder Firmen, denen die GmbH noch Geld schuldet – ihr Geld bekommen. Erst wenn alle Schulden bezahlt sind, wird das restliche Vermögen an die Gesellschafter verteilt
Während der Liquidation besteht die GmbH weiter, aber sie darf keine neuen Geschäfte mehr machen. Sie darf nur noch das abwickeln, was noch offen ist. Das Ziel ist, die Firma ordentlich zu beenden
Wenn die GmbH insolvent ist, also nicht mehr zahlen kann, wird die Liquidation durch ein Insolvenzverfahren ersetzt. Dann gibt es einen Insolvenzverwalter, der die Firma abwickelt. Die Regeln der Liquidation nach § 66 GmbHG gelten dann nicht mehr
Wenn die Firma gelöscht wurde, weil sie kein Vermögen mehr hatte, und später doch noch Vermögen gefunden wird, gibt es eine Nachtragsliquidation. Das Gericht bestellt dann einen Liquidator, der das Vermögen verteilt
§ 66 GmbHG regelt, wer die Liquidation einer GmbH durchführt und wie das abläuft. Meistens machen das die Geschäftsführer, aber es können auch andere Personen bestimmt werden. Das Gericht kann Liquidatoren bestellen oder abberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Liquidation sorgt dafür, dass alle Schulden bezahlt werden und das restliche Vermögen verteilt wird. Bei Insolvenz gelten andere Regeln. Gibt es nach der Löschung noch Vermögen, wird eine Nachtragsliquidation durchgeführt
Wenn Sie Fragen zur Liquidation einer GmbH haben oder Unterstützung brauchen, sollten Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau aufnehmen.
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