
Was regelt § 69 GmbHG?
§ 69 GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) . Sie regelt, was nach der Auflösung einer GmbH mit den rechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern passiert. Die Vorschrift ist wichtig, wenn eine GmbH nicht mehr weitergeführt wird und abgewickelt werden muss. Das nennt man Liquidation. Liquidation bedeutet, dass das Vermögen der Firma verteilt und die Firma am Ende gelöscht wird.
Eine GmbH kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Gesellschafter das beschließen oder wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach der Auflösung ist die GmbH nicht sofort verschwunden. Sie bleibt als sogenannte „GmbH in Liquidation“ bestehen, bis alles abgewickelt ist.
Die Abwicklung heißt auch Liquidation. In dieser Zeit kümmern sich die sogenannten Liquidatoren um die Geschäfte. Liquidatoren sind meistens die bisherigen Geschäftsführer, sie können aber auch andere Personen sein. Sie sorgen dafür, dass alle Schulden bezahlt und das restliche Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.
§ 69 Absatz 1 GmbHG sagt: Auch wenn die GmbH aufgelöst ist, gelten viele Regeln weiter, die vorher schon galten 1. Das betrifft die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Die Vorschriften aus dem zweiten und dritten Abschnitt des GmbHG bleiben anwendbar. Das sind zum Beispiel Regeln über die Geschäftsführung, Vertretung und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter.
Das gilt aber nur, solange nichts anderes im Abschnitt über die Liquidation steht oder sich aus dem Wesen der Liquidation etwas anderes ergibt. Das heißt: Die Regeln gelten weiter, solange sie nicht im Widerspruch zur Abwicklung stehen.
Wenn die GmbH aufgelöst ist, dürfen die Liquidatoren weiter Verträge abschließen, wenn das für die Abwicklung nötig ist. Sie dürfen aber keine neuen Geschäfte machen, die nichts mit der Abwicklung zu tun haben. Das Ziel ist, das Vermögen der GmbH in Geld umzuwandeln und die Firma zu beenden.
Ein weiteres Beispiel: Die Gesellschafter können weiterhin Gesellschafterbeschlüsse fassen, wenn das für die Abwicklung gebraucht wird. Aber sie dürfen keine Entscheidungen mehr treffen, die eine Fortführung der Firma betreffen.
§ 69 Absatz 2 GmbHG regelt, dass der Gerichtsstand der GmbH bleibt, wie er vor der Auflösung war. Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem rechtliche Streitigkeiten ausgetragen werden. Das ist wichtig, damit Gläubiger und andere Beteiligte wissen, wo sie Ansprüche geltend machen können.
Das Ziel von § 69 GmbHG ist es, einen geordneten Übergang von der aktiven GmbH zur beendeten GmbH zu schaffen. Die Vorschrift sorgt dafür, dass die Gesellschaft auch nach der Auflösung noch handlungsfähig bleibt, bis alles abgewickelt ist. Sie schützt auch die Rechte der Gesellschafter und der Gläubiger.
Das „Wesen der Liquidation“ bedeutet, dass die Firma nicht mehr wie eine normale GmbH arbeitet. Sie darf keine neuen Geschäfte mehr aufnehmen, sondern muss alles abwickeln und beenden. Das heißt: Die Firma verkauft ihr Vermögen, bezahlt ihre Schulden und verteilt das restliche Geld an die Gesellschafter.
Manche Dinge, die vorher erlaubt waren, sind jetzt nicht mehr erlaubt, wenn sie der Abwicklung widersprechen. Zum Beispiel ist eine Verlegung des Firmensitzes nach der Auflösung in der Regel nicht mehr möglich, weil das die Abwicklung erschwert
Wenn alles abgewickelt ist, wird die GmbH im Handelsregister gelöscht. Erst dann ist die Gesellschaft endgültig beendet. Bis dahin bleibt sie als „GmbH in Liquidation“ bestehen und kann auch klagen oder verklagt werden
Wenn Sie Fragen zur Auflösung oder Abwicklung einer GmbH haben, sollten Sie sich an einen erfahrenen Anwalt oder Notar wenden. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau kann Sie dabei unterstützen. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Situation zu besprechen.
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