
Was regelt § 72 GmbHG?
In diesem Text erfahren Sie, was § 72 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt. Sie bekommen eine einfache und gut verständliche Erklärung. Fachbegriffe werden erklärt. Sie können den Text auch ohne Vorwissen verstehen.
Eine GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das ist eine bestimmte Form eines Unternehmens. Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das bedeutet: Die GmbH kann selbst Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Die Gesellschafter sind die Eigentümer der GmbH. Sie haften nur mit dem Geld, das sie in die GmbH eingebracht haben.
Manchmal wird eine GmbH beendet. Das nennt man „Auflösung“. Gründe dafür können sein:
Nach der Auflösung folgt die „Liquidation“. Das bedeutet: Das Vermögen der GmbH wird zu Geld gemacht. Schulden werden bezahlt. Was übrig bleibt, nennt man das „Gesellschaftsvermögen“.
§ 72 GmbHG regelt, wie das Vermögen der GmbH nach der Auflösung verteilt wird. Der genaue Wortlaut ist:
„Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.“
Das bedeutet: Das übrig gebliebene Geld oder Vermögen wird an die Gesellschafter verteilt. Jeder bekommt so viel, wie es seinem Anteil an der GmbH entspricht.
Geschäftsanteile sind die Anteile, die ein Gesellschafter an der GmbH besitzt. Sie zeigen, wie viel Prozent der GmbH jemandem gehören. Beispiel: Wenn Sie 40 % der Anteile haben, bekommen Sie auch 40 % vom übrig gebliebenen Vermögen.
Der Gesellschaftsvertrag ist eine Art „Grundgesetz“ der GmbH. Darin steht, wie die GmbH funktioniert. Die Gesellschafter können im Vertrag auch festlegen, dass das Vermögen anders verteilt wird. Zum Beispiel: Ein Gesellschafter bekommt mehr oder weniger als es seinem Anteil entspricht.
Nach der Auflösung und Liquidation der GmbH wird das Vermögen verteilt. Aber: Zuerst müssen alle Schulden der GmbH bezahlt werden. Erst danach wird das restliche Geld verteilt.
Nach der Auflösung gibt es eine Wartezeit, das sogenannte „Sperrjahr“. In dieser Zeit dürfen die Gesellschafter noch kein Geld bekommen. Das Sperrjahr dient dem Schutz der Gläubiger. Gläubiger sind Personen oder Firmen, denen die GmbH noch Geld schuldet. Sie sollen genug Zeit haben, ihre Forderungen anzumelden. Erst nach Ablauf des Sperrjahres und nachdem alle Schulden bezahlt sind, wird das Vermögen verteilt.
Ja. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung treffen. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass ein Gesellschafter mehr oder weniger bekommt, als es seinem Anteil entspricht. Das ist aber nur möglich, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind und es im Vertrag steht.
§ 72 GmbHG regelt, wie das Vermögen einer GmbH nach der Auflösung verteilt wird. Das restliche Vermögen wird normalerweise nach den Anteilen der Gesellschafter aufgeteilt. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch eine andere Regelung stehen. Vor der Verteilung müssen alle Schulden bezahlt sein und das Sperrjahr muss abgelaufen sein.
Wenn Sie Fragen zur Auflösung einer GmbH oder zur Verteilung des Vermögens haben, sollten Sie sich beraten lassen. Kontaktieren Sie dazu die Anwalts- und Notarkanzlei Krau.
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