Was regelt § 79 GmbHG?

März 16, 2026

Was regelt § 79 GmbHG? – Eine leicht verständliche Erklärung für Sie

Was ist § 79 GmbHG?

§ 79 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt, was passiert, wenn bestimmte Pflichten der Geschäftsführer oder Liquidatoren einer GmbH nicht erfüllt werden. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Möglichkeit vor, sogenannte Zwangsgelder zu verhängen. Ein Zwangsgeld ist eine Art Druckmittel, damit jemand eine bestimmte Pflicht erfüllt. Es ist keine Strafe, sondern soll dazu bringen, dass die Person das tut, was sie tun muss. 

Wer ist betroffen?

Geschäftsführer und Liquidatoren

Geschäftsführer sind die Personen, die eine GmbH nach außen vertreten und die Geschäfte führen. Liquidatoren sind Personen, die eine GmbH abwickeln, wenn sie aufgelöst wird. Beide Gruppen müssen bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen. 

Welche Pflichten sind gemeint?

Das Gesetz nennt zum Beispiel die Pflicht, bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen (§ 35a GmbHG) oder bestimmte Mitteilungen an das Handelsregister zu senden (§ 71 Abs. 5 GmbHG). Wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden, kann das Registergericht ein Zwangsgeld verhängen. Das Registergericht ist das Gericht, das für das Handelsregister zuständig ist. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen über Unternehmen stehen. 

Wie funktioniert das Zwangsgeld?

Höhe des Zwangsgeldes

Das Zwangsgeld darf pro Fall höchstens 5.000 Euro betragen. Es kann aber mehrfach verhängt werden, wenn die Pflicht weiterhin nicht erfüllt wird. Das Geld soll die Betroffenen dazu bringen, ihre Pflicht zu erfüllen. Es ist also kein Bußgeld oder eine Strafe, sondern ein Druckmittel. 

Wer setzt das Zwangsgeld fest?

Das Registergericht entscheidet, ob ein Zwangsgeld verhängt wird. Es prüft, ob eine Pflicht verletzt wurde und setzt dann die Höhe des Zwangsgeldes fest. 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen. Für bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister, wie zum Beispiel die Anmeldung der Gründung einer GmbH (§ 7 GmbHG) oder die Anmeldung von Satzungsänderungen (§ 54 GmbHG), darf kein Zwangsgeld nach § 14 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verhängt werden. Das bedeutet: In diesen Fällen gibt es keine Möglichkeit, mit einem Zwangsgeld Druck auszuüben. 

Was ist der Sinn des Zwangsgeldes?

Das Zwangsgeld soll sicherstellen, dass die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden. Es ist ein sogenanntes „Beugemittel“. Das heißt: Es soll jemanden dazu bringen, etwas Bestimmtes zu tun, was das Gesetz verlangt. Es ist keine Strafe für ein vergangenes Verhalten, sondern ein Anreiz, eine Pflicht in Zukunft zu erfüllen.

Was regelt § 79 GmbHG?

Was passiert, wenn das Zwangsgeld nicht wirkt?

Wenn das Zwangsgeld nicht ausreicht, kann das Gericht weitere Zwangsgelder verhängen. Es kann so lange wiederholt werden, bis die Pflicht erfüllt wird. 

Warum ist das wichtig?

Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sorgt dafür, dass alle wichtigen Informationen über eine GmbH im Handelsregister stehen und dass die Kommunikation mit Geschäftspartnern korrekt abläuft. Das schützt auch die Interessen von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit.

Fachbegriffe einfach erklärt

  • GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine beliebte Unternehmensform in Deutschland.
  • Geschäftsführer: Die Person, die das Unternehmen leitet und nach außen vertritt.
  • Liquidator: Die Person, die eine GmbH abwickelt, wenn sie beendet wird.
  • Registergericht: Das Gericht, das das Handelsregister führt.
  • Handelsregister: Ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Daten zu Unternehmen stehen.
  • Zwangsgeld: Ein Geldbetrag, der verhängt wird, um jemanden zu einer bestimmten Handlung zu bewegen.
  • Satzungsänderung: Eine Änderung der Regeln, nach denen eine GmbH funktioniert.

Zusammenfassung

§ 79 GmbHG sorgt dafür, dass Geschäftsführer und Liquidatoren ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Wenn sie das nicht tun, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen. Das Zwangsgeld ist ein Druckmittel, damit die Pflicht erfüllt wird. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen kein Zwangsgeld verhängt werden darf. 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.

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