
Was regelt § 84 GmbHG?
§ 84 GmbHG ist eine Vorschrift im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dieses Gesetz regelt, wie eine GmbH funktioniert. Die GmbH ist eine beliebte Unternehmensform in Deutschland. Sie schützt die Gesellschafter (das sind die Eigentümer) vor persönlicher Haftung. § 84 GmbHG beschäftigt sich mit einer besonderen Pflicht des Geschäftsführers. Es geht darum, wie mit großen finanziellen Verlusten umzugehen ist.
Der Geschäftsführer ist die Person, die die GmbH leitet. Er trifft die wichtigsten Entscheidungen und vertritt die Firma nach außen.
Das Stammkapital ist das Startkapital, das die Gesellschafter bei Gründung der GmbH einzahlen. Es muss mindestens 25.000 Euro betragen. Das Stammkapital dient als finanzielle Grundlage der Firma.
Ein Verlust entsteht, wenn die Ausgaben der Firma höher sind als die Einnahmen. Das bedeutet, die Firma verliert Geld.
Wenn die GmbH so viel Geld verliert, dass nur noch die Hälfte des Stammkapitals übrig ist, muss der Geschäftsführer handeln. Er muss den Gesellschaftern sofort Bescheid geben. Das nennt man die Verlustanzeigepflicht
Wenn der Geschäftsführer es unterlässt, den Gesellschaftern den Verlust anzuzeigen, macht er sich strafbar. Das bedeutet, er kann bestraft werden. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein
Fahrlässig handelt, wer die Pflicht aus Versehen oder durch Nachlässigkeit verletzt. Auch dann droht eine Strafe. Sie ist aber geringer: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe
Die Vorschrift soll die Gesellschafter schützen. Sie sollen rechtzeitig erfahren, wenn das Unternehmen in Schwierigkeiten steckt. So können sie reagieren, zum Beispiel Geld nachschießen oder Kosten senken
Auch die GmbH selbst wird geschützt. Wenn die Gesellschafter informiert sind, können sie Maßnahmen ergreifen, um die Firma zu retten
Die Vorschrift gilt für alle normalen GmbHs. Für die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG) gilt sie nur, wenn das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht wurde. Sonst gibt es für die UG keine Strafe, wenn der Geschäftsführer die Pflicht verletzt
Nein, § 84 GmbHG gilt nur für die GmbH und – unter bestimmten Bedingungen – für die UG. Für andere Gesellschaftsformen gibt es eigene Regeln
Der Geschäftsführer muss die Gesellschafter „anzeigen“. Das bedeutet, er muss sie informieren. Es reicht, wenn er sie schriftlich oder mündlich benachrichtigt. Er muss keine Gesellschafterversammlung einberufen, aber das wäre eine Möglichkeit
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Der Geschäftsführer muss sich über seine Pflichten informieren. Wer fahrlässig handelt, wird ebenfalls bestraft, aber milder
Nur der Geschäftsführer kann nach § 84 GmbHG bestraft werden. Andere Personen, wie zum Beispiel die Gesellschafter selbst, sind nicht betroffen
Ein Delikt ist eine Straftat. § 84 GmbHG ist ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Das heißt: Die Straftat besteht darin, dass der Geschäftsführer etwas nicht tut, was er tun müsste – nämlich den Verlust anzeigen
Das Ziel ist, dass die Gesellschafter rechtzeitig von großen finanziellen Problemen erfahren. So können sie die Firma retten oder andere Maßnahmen ergreifen
Für Aktiengesellschaften gibt es eine ähnliche Regelung in § 401 AktG. Für Genossenschaften und andere Gesellschaftsformen gibt es ebenfalls eigene Vorschriften
Oft erfährt die Staatsanwaltschaft nichts von solchen Pflichtverletzungen. Die Vorgänge sind meistens intern. Trotzdem ist die Vorschrift wichtig, weil sie den Geschäftsführer zu verantwortungsvollem Handeln verpflichtet
§ 84 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer einer GmbH, die Gesellschafter sofort zu informieren, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Wer das nicht tut, macht sich strafbar. Die Vorschrift schützt die Gesellschafter und die GmbH. Sie gilt für alle GmbHs und unter bestimmten Bedingungen auch für die UG. Nur der Geschäftsführer kann bestraft werden. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer GmbH haben oder Unterstützung benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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