Was regelt Paragraf 1 I ErbStG?

Mai 24, 2026

Was regelt Paragraf 1 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

1. Einführung: Überblick über Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG

Paragraf 1 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) legt fest, welche Vorgänge in Deutschland der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegen. Die Vorschrift bildet das zentrale Eingangstor für die Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen. Sie unterscheidet vier steuerpflichtige Vorgänge: den Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen sowie bestimmte Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen und Vereinen.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

Paragraf 1
Steuerpflichtige Vorgänge
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen;
  2. die Schenkungen unter Lebenden;
  3. die Zweckzuwendungen;
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

2. Steuerpflichtige Vorgänge im Detail

2.1 Erwerb von Todes wegen

Der Erwerb von Todes wegen ist der klassische Fall der Erbschaftsteuer. Hierzu zählen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall (Paragraf 1922 BGB), Vermächtnisse (Paragrafen 2147 ff. BGB), Pflichtteilsansprüche (Paragrafen 2303 ff. BGB) und Schenkungen auf den Todesfall (Paragraf 2301 BGB). Auch der Übergang von Gesellschaftsanteilen im Todesfall wird erfasst, etwa wenn bei Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteil auf die übrigen Gesellschafter anwächst und der Wertzuwachs die Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.

Zitat:
„Typische Fälle des Erwerbs von Todes wegen nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind z.B. der Erwerb einer Immobilie durch Erbanfall (Paragraf 1922 BGB) und der Erwerb durch Vermächtnis (Paragrafen 2147 ff. BGB), aber z.B. nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auch die Schenkung auf den Todesfall (Paragraf 2301 BGB).“ 

2.2 Schenkungen unter Lebenden

Schenkungen unter Lebenden sind freigebige Zuwendungen, bei denen der Schenker sein Vermögen ohne Gegenleistung auf eine andere Person überträgt (Paragraf 516 BGB). Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten unter Lebenden fällt hierunter. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer, um Umgehungen durch lebzeitige Übertragungen zu verhindern.

Zitat:
„Um eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Vermögensübertragungen unter Lebenden und durch Zweckzuwendungen zu vermeiden, wird die Erbschaftsteuer durch eine Schenkungsteuer ergänzt (Paragraf 1 I Nr. 2 und 3 ErbStG).“ 

2.3 Zweckzuwendungen

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen, bei denen das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet wird, ohne dass ein konkreter Empfänger feststeht. Auch diese unterliegen der Schenkungsteuer, sofern sie nicht bereits als Erwerb von Todes wegen oder Schenkung unter Lebenden besteuert werden.

2.4 Ersatzerbschaftsteuer für Stiftungen und Vereine

Das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine, die wesentlich im Interesse einer Familie errichtet sind oder deren Zweck auf die Bindung von Vermögen im Interesse einer Familie gerichtet ist, wird in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren besteuert (sog. Erbersatzsteuer). Damit soll verhindert werden, dass Vermögen dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wird.

3. Systematik und Zweck der Vorschrift

Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG sorgt dafür, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen – sei es durch Erbfall, Schenkung, Zweckzuwendung oder Stiftungsvermögen – steuerlich erfasst werden. Ziel ist es, die Besteuerung unabhängig davon sicherzustellen, ob das Vermögen im Erbgang oder bereits zu Lebzeiten übertragen wird. Juristische Personen sind grundsätzlich nicht selbst steuerpflichtig, wohl aber die Anteile an ihnen im Nachlass ihrer Anteilseigner.

4. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG

4.1 Welche Vorgänge sind steuerpflichtig?

Steuerpflichtig sind der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und bestimmte Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen und Vereinen.

4.2 Wann entsteht die Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Eintritt des steuerpflichtigen Vorgangs, also z.B. mit dem Tod des Erblassers, der Ausführung der Schenkung oder der Zweckzuwendung.

Was regelt Paragraf 1 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

4.3 Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber des Vermögens, also der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder der durch Zweckzuwendung Begünstigte.

4.4 Welche Rolle spielt die persönliche Steuerpflicht?

Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn neben einem steuerpflichtigen Vorgang auch die persönliche Steuerpflicht gegeben ist. Diese kann unbeschränkt, beschränkt oder erweitert beschränkt sein, abhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten und vom Belegenheitsort des Vermögens.

4.5 Wie werden Gesellschaftsanteile im Erbfall behandelt?

Beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft kann der Anteil auf die übrigen Gesellschafter anwachsen. Der Wertzuwachs, der die Abfindungsansprüche Dritter übersteigt, gilt als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen.

4.6 Wie wird die Ersatzerbschaftsteuer bei Stiftungen berechnet?

Das Vermögen einer Familienstiftung oder eines entsprechenden Vereins wird alle 30 Jahre so behandelt, als wäre es von Todes wegen auf einen neuen Erwerber übergegangen. Damit wird eine fortlaufende Besteuerung sichergestellt.

5. Juristische Meinungsvielfalt und Rechtsprechung

In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG einen weiten Anwendungsbereich hat. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betont, dass auch komplexe Nachfolgesituationen, wie z.B. betagte Vermächtnisse oder mehrstufige Erbfälle, systemimmanent mehrfach besteuert werden können, solange es sich um unterschiedliche Erwerbsvorgänge handelt.

Zitat aus der Rechtsprechung:
„Die zweifache Entstehung von Erbschaftsteuer in Bezug auf das durch die Jastrowsche Klausel begründete Vermächtnis … ist systemimmanent und nicht zu beanstanden.“ (BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 30/19) 

In der Literatur wird zudem diskutiert, ob die Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Die herrschende Meinung hält die Regelung jedoch für gerechtfertigt, um eine dauerhafte Steuerumgehung zu verhindern.

6. Fallbeispiele zur Anwendung von Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG

Fall 1: Erwerb von Todes wegen

A verstirbt und hinterlässt seinem Sohn B ein Haus. B wird durch Erbanfall Eigentümer. Der Erwerb ist nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. B muss Erbschaftsteuer zahlen, sofern keine Steuerbefreiung greift.

Fall 2: Schenkung unter Lebenden

C schenkt seiner Tochter D ein Wertpapierdepot. Die Übertragung ist eine Schenkung unter Lebenden und unterliegt der Schenkungsteuer nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Fall 3: Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftung

E errichtet eine Familienstiftung, in die er sein Vermögen einbringt. Nach 30 Jahren wird das Vermögen der Stiftung nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG so behandelt, als wäre es erneut von Todes wegen auf einen Erwerber übergegangen. Die Stiftung muss Erbersatzsteuer zahlen.

7. Zusammenfassung

Paragraf 1 Abs. 1 ErbStG definiert die steuerpflichtigen Vorgänge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Er sorgt für eine umfassende steuerliche Erfassung unentgeltlicher Vermögensübertragungen – sei es durch Erbfall, Schenkung, Zweckzuwendung oder Stiftungsvermögen. Die Vorschrift ist zentral für die Besteuerung von Generationenwechseln und lebzeitigen Übertragungen in Deutschland.

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