Was regelt Paragraf 1 Absatz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ebenso gelten die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Die Vorschrift lautet wörtlich:
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Damit schafft das Gesetz eine enge Verbindung zwischen den verschiedenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen und sorgt für eine einheitliche steuerliche Behandlung.
Das ErbStG unterscheidet grundsätzlich zwischen drei Arten unentgeltlicher Vermögensübertragungen:
Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Vorschriften für diese Erwerbsarten weitgehend deckungsgleich angewendet werden sollen. Das bedeutet, dass Regelungen, die für Erbschaften gelten, grundsätzlich auch auf Schenkungen und Zweckzuwendungen Anwendung finden, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
Die Vorschrift dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Erbschaftsteuerrechts. Sie verhindert Wertungswidersprüche und ermöglicht eine gleichmäßige Besteuerung aller unentgeltlichen Erwerbe.
Die Kommentarliteratur betont:
„Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG bezweckt eine möglichst weitgehende Gleichstellung der verschiedenen Erwerbsarten im ErbStG.“ (Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, Paragraf 17 Rn. 291).
Erfasst werden alle Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen. Die Vorschrift sorgt dafür, dass die für Erbschaften geltenden Regeln auch auf Schenkungen und Zweckzuwendungen angewendet werden, soweit das Gesetz keine Sonderregelung trifft.
Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, etwa die Gründung einer Stiftung oder die Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks.
Ja, soweit das Gesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht, gilt die Gleichstellung nicht. Beispielsweise können für bestimmte Steuerbefreiungen oder Bewertungsregeln Sondervorschriften existieren.
Die Vorschrift vereinfacht die Anwendung des ErbStG, weil sie eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Erwerbsarten ermöglicht.
Das erleichtert die Prüfung, ob ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt und wie dieser zu bewerten ist.
Auch bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen werden die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen angewendet. Das ist insbesondere relevant für die Bewertung und die Anwendung von Steuerbefreiungen.
Der steuerpflichtige Erwerb wird nach den allgemeinen Vorschriften des ErbStG ermittelt. Dabei sind insbesondere Paragrafen 3, 7, 10, 12 ErbStG zu beachten. Die Gleichstellung durch Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG sorgt dafür, dass diese Vorschriften auch auf Schenkungen und Zweckzuwendungen angewendet werden.
Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG eine Gleichstellung der verschiedenen Erwerbsarten bezweckt. So heißt es im Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht:
„Regelmäßig knüpft das ErbStG dabei an einen zivilrechtlichen Vorgang an, wie zum Beispiel den Erbanfall im Sinne von Paragraf 1922 BGB für den Erwerb von Todes wegen und die Schenkung im Sinne von Paragraf 516 BGB als Grundmodell der freigiebigen Zuwendung im Sinne von Paragraf 7 ErbStG.“
Einzelne Stimmen in der Literatur weisen darauf hin, dass die Gleichstellung nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führt, insbesondere wenn die Besonderheiten von Zweckzuwendungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung folgt jedoch im Wesentlichen der Linie des Gesetzgebers und der herrschenden Meinung in der Literatur.
A schenkt B einen Anteil an einer GmbH. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften für Schenkungen (Paragraf 7 ErbStG). Aufgrund Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG sind aber auch die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen zu beachten, soweit sie nicht ausdrücklich nur für Erbfälle gelten.
C wendet einer gemeinnützigen Stiftung einen Geldbetrag zu, der ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft verwendet werden soll. Die Zuwendung ist eine Zweckzuwendung. Nach Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Schenkungen auch für diese Zuwendung.
D setzt E als Vermächtnisnehmer ein und bestimmt, dass das Vermächtnis ausschließlich zur Pflege eines Denkmals verwendet werden soll. Auch hier greift die Gleichstellung nach Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG: Die Vorschriften für Erwerbe von Todes wegen gelten entsprechend.
Paragraf 1 Abs. 2 ErbStG sorgt für eine weitgehende Gleichstellung der steuerlichen Behandlung von Erwerben von Todes wegen, Schenkungen und Zweckzuwendungen. Die Vorschrift vereinfacht die Anwendung des ErbStG und verhindert Wertungswidersprüche. Die Literatur und Rechtsprechung befürworten diese Gleichstellung, weisen aber auf Einzelfälle hin, in denen eine differenzierte Betrachtung erforderlich sein kann.
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