Was regelt Paragraf 2 Absatz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 2 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erweitert den Begriff des „Inlands“ für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er stellt klar, dass zum Inland im Sinne dieses Gesetzes auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel zählt, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und -untergrundes erforscht oder ausgebeutet werden 1. Das ist eine spezielle Regelung, die über das eigentliche Staatsgebiet hinausgeht.
Der Festlandsockel ist der Meeresboden und -untergrund außerhalb des Küstenmeeres, der sich als natürliche Verlängerung des Landgebiets eines Staates unter dem Meer erstreckt. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Genfer Übereinkommen und den Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs, übt der Küstenstaat auf dem Festlandsockel Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Reichtümer aus. Diese Rechte bestehen „ipso facto und ab initio“ als Fortsetzung der Hoheitsgewalt über das Festland.
Für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bedeutet dies: Auch Vermögenswerte, die sich auf dem deutschen Anteil am Festlandsockel befinden, können der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, wenn sie mit der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen des Meeresgrundes oder -untergrundes zusammenhängen.
Die herrschende Meinung in der Literatur sieht in Paragraf 2 Abs. 2 ErbStG eine Erweiterung des Inlandsbegriffs, um eine Besteuerung von Vermögenswerten zu ermöglichen, die sich außerhalb des eigentlichen Staatsgebiets, aber auf dem deutschen Festlandsockel befinden. Es wird betont: „Der Inlandsbegriff des ErbStG ist durch Paragraf 2 Abs. 2 ErbStG ausdrücklich erweitert worden, um die Besteuerung von Offshore-Ressourcen sicherzustellen.“ (Zitat sinngemäß nach Kommentarliteratur).
Vereinzelt wird diskutiert, ob diese Regelung mit dem Völkerrecht und dem Territorialitätsprinzip in Einklang steht. Die Literatur weist aber darauf hin, dass die völkerrechtlichen Hoheitsrechte Deutschlands am Festlandsockel eine solche steuerliche Erstreckung rechtfertigen.
Nein, Paragraf 2 Abs. 2 ErbStG betrifft nicht direkt Privatpersonen, sondern erweitert den steuerlichen Inlandsbegriff. Relevant wird die Vorschrift, wenn Vermögen auf dem Festlandsockel im Rahmen von Erbschaften oder Schenkungen übertragen wird.
Betroffen sind insbesondere Rechte und Anlagen zur Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen (z.B. Öl, Gas, Mineralien) auf dem deutschen Anteil am Festlandsockel.
Nein, der Festlandsockel ist kein Grundvermögen im klassischen Sinn. Die steuerliche Erfassung erfolgt über die Zuordnung als „Inland“ im Sinne des Gesetzes, nicht über das Grundbuch.
Die Zugehörigkeit richtet sich nach völkerrechtlichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausübung von Hoheitsrechten durch Deutschland. Maßgeblich ist, ob die Bundesrepublik Deutschland die Erforschung oder Ausbeutung der Naturschätze dort zulässt oder betreibt.
Ja, zum Beispiel bei der Vererbung von Beteiligungen an Unternehmen, die Offshore-Plattformen zur Gas- oder Ölförderung auf dem deutschen Festlandsockel betreiben.
Viele Staaten haben ähnliche Regelungen, um Offshore-Ressourcen steuerlich zu erfassen. Die deutsche Vorschrift steht im Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen und internationalen Steuerpraktiken .
Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland verstirbt und hinterlässt ihrem Sohn eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Gasförderplattform auf dem deutschen Festlandsockel betreibt. Die Plattform zählt als Inland im Sinne des ErbStG. Der Erwerb unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.
Ein Unternehmen schenkt einem anderen Unternehmen das Recht, auf dem deutschen Festlandsockel Mineralien zu fördern. Auch diese Schenkung fällt unter die deutsche Schenkungsteuer, weil der Festlandsockel als Inland gilt.
Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland erbt Anteile an einer Gesellschaft, die auf dem deutschen Festlandsockel Rohstoffe fördert. Auch hier greift Paragraf 2 Abs. 2 ErbStG, sodass der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Rechtsprechung bestätigt die völkerrechtliche Grundlage der Regelung. Der Internationale Gerichtshof hat entschieden: „Die Rechte des Küstenstaats am Gebiet des Festlandsockels bestehen ipso facto und ab initio kraft seiner Hoheitsgewalt über das Festland als deren Fortsetzung.“ (IGH, North Sea Continental Shelf Cases).
Auch der EuGH erkennt an, dass Tätigkeiten auf dem Festlandsockel dem Hoheitsgebiet des Küstenstaats zugeordnet werden können.
Paragraf 2 Abs. 2 ErbStG erweitert den steuerlichen Inlandsbegriff auf den deutschen Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze erforscht oder ausgebeutet werden. Die Regelung ist völkerrechtlich anerkannt und dient der Sicherung der Besteuerung von Offshore-Ressourcen. Die juristische Literatur und Rechtsprechung bestätigen die Legitimität und Notwendigkeit dieser Vorschrift.
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