Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht. Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung in Deutschland mit dem gesamten Vermögen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet.
Paragraf 2
Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser (bei Erbschaften), der Schenker (bei Schenkungen) oder der Erwerber (bei beiden Fällen) zur maßgeblichen Zeit ein „Inländer“ ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Vermögensanfall, also das weltweite Vermögen, der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Als Inländer gelten nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG:
Liegt keine Inländereigenschaft vor, kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Diese bezieht sich ausschließlich auf das sogenannte Inlandsvermögen, wie es in Paragraf 121 BewG definiert ist (z.B. Immobilien in Deutschland).
Für bestimmte Fälle, insbesondere bei Wegzug ins Ausland, sieht das Gesetz eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor, die jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen greift und hier nicht im Mittelpunkt steht.
Die Kommentarliteratur ist sich weitgehend einig, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine umfassende Steuerpflicht für das gesamte Vermögen begründet, sofern die Inländereigenschaft gegeben ist.
Guhling/Günter formuliert dazu:
„Dann unterliegt der gesamte Vermögensanfall, dh das weltweit belegene Vermögen, der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.“
Auch die Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung: Der EuGH hat in der Entscheidung BeckRS 2016, 81407 die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht auf den gesamten Nachlass eines Inländers bestätigt und dabei auch die unionsrechtlichen Aspekte beleuchtet.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber zur maßgeblichen Zeit ein Inländer ist. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die deutsche Staatsangehörigkeit unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen.
Der gesamte Vermögensanfall umfasst das gesamte Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung übertragen wird, unabhängig davon, wo es sich befindet. Auch Auslandsvermögen wird erfasst .
Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, bestimmte deutsche Staatsangehörige im Ausland sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Wegzug aus Deutschland und endet nach fünf Jahren. Wer innerhalb dieser Zeit Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig, auch ohne Wohnsitz im Inland.
Doppelbesteuerungsabkommen können dazu führen, dass bestimmte Vermögenswerte von der deutschen Besteuerung ausgenommen oder ausländische Steuern angerechnet werden. Die Zahl solcher Abkommen ist jedoch gering, sodass oft Paragraf 21 ErbStG zur Anrechnung ausländischer Steuer greift.
Hat eine Person mehrere Wohnsitze, ist jeder Wohnsitz im Inland ausreichend, um die unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist subsidiär.
Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in München erbt von seiner Tante Vermögen in Deutschland und Spanien. Da er Inländer ist, unterliegt der gesamte Nachlass – auch das Vermögen in Spanien – der deutschen Erbschaftsteuer.
Eine deutsche Staatsangehörige lebt seit vier Jahren in Frankreich ohne Wohnsitz in Deutschland. Sie erhält eine Schenkung von ihrem Vater. Da sie sich weniger als fünf Jahre im Ausland aufhält, gilt sie als Inländerin und ist mit dem gesamten Erwerb steuerpflichtig.
Eine GmbH mit Sitz in Berlin erhält eine Schenkung von einer ausländischen Stiftung. Die GmbH ist Inländerin und unterliegt mit dem gesamten Erwerb der deutschen Schenkungsteuer.
Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist die zentrale Vorschrift zur Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sie sorgt dafür, dass bei Vorliegen der Inländereigenschaft der gesamte Erwerb – unabhängig vom Belegenheitsort – der deutschen Steuer unterliegt. Die Literatur und Rechtsprechung sind sich in der Auslegung weitgehend einig.
Divergenzen bestehen allenfalls im Detail, etwa zur Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale oder zur Anwendung bei komplexen internationalen Sachverhalten. Die Vorschrift ist auch unionsrechtlich anerkannt, wie die Entscheidung BeckRS 2016, 81407 zeigt.
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