Was regelt Paragraf 2 I Nr 1 ErbStG?

Mai 24, 2026

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

1. Einführung: Bedeutung des Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht im deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht. Die Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung in Deutschland mit dem gesamten Vermögen der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet.

Die Vorschrift lautet wörtlich wie folgt:

Paragraf 2
Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein

  1. 1in den Fällen des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (Paragraf 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). 2Als Inländer gelten
    a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
    c) 1unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
    aa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
    bb) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
    sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 2Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
    d) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;

2. Systematik der persönlichen Steuerpflicht

2.1. Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser (bei Erbschaften), der Schenker (bei Schenkungen) oder der Erwerber (bei beiden Fällen) zur maßgeblichen Zeit ein „Inländer“ ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Vermögensanfall, also das weltweite Vermögen, der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Definition des Inländers

Als Inländer gelten nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG:

  • Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
  • Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre ohne Wohnsitz im Inland im Ausland aufhalten,
  • Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, aber im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie deren Angehörige (unter weiteren Voraussetzungen),
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

2.2. Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht

Liegt keine Inländereigenschaft vor, kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Diese bezieht sich ausschließlich auf das sogenannte Inlandsvermögen, wie es in Paragraf 121 BewG definiert ist (z.B. Immobilien in Deutschland).

2.3. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Für bestimmte Fälle, insbesondere bei Wegzug ins Ausland, sieht das Gesetz eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor, die jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen greift und hier nicht im Mittelpunkt steht.

3. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die Kommentarliteratur ist sich weitgehend einig, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine umfassende Steuerpflicht für das gesamte Vermögen begründet, sofern die Inländereigenschaft gegeben ist.

Guhling/Günter formuliert dazu:

„Dann unterliegt der gesamte Vermögensanfall, dh das weltweit belegene Vermögen, der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.“ 

Auch die Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung: Der EuGH hat in der Entscheidung BeckRS 2016, 81407 die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht auf den gesamten Nachlass eines Inländers bestätigt und dabei auch die unionsrechtlichen Aspekte beleuchtet.

4. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

4.1. Wann liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor?

Eine unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber zur maßgeblichen Zeit ein Inländer ist. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die deutsche Staatsangehörigkeit unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen.

4.2. Was bedeutet „gesamter Vermögensanfall“?

Der gesamte Vermögensanfall umfasst das gesamte Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung übertragen wird, unabhängig davon, wo es sich befindet. Auch Auslandsvermögen wird erfasst .

4.3. Wer gilt als Inländer?

Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, bestimmte deutsche Staatsangehörige im Ausland sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

4.4. Wie wird die Fünfjahresfrist für Deutsche im Ausland berechnet?

Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Wegzug aus Deutschland und endet nach fünf Jahren. Wer innerhalb dieser Zeit Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig, auch ohne Wohnsitz im Inland.

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

4.5. Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerungsabkommen können dazu führen, dass bestimmte Vermögenswerte von der deutschen Besteuerung ausgenommen oder ausländische Steuern angerechnet werden. Die Zahl solcher Abkommen ist jedoch gering, sodass oft Paragraf 21 ErbStG zur Anrechnung ausländischer Steuer greift.

4.6. Was passiert bei mehreren Wohnsitzen?

Hat eine Person mehrere Wohnsitze, ist jeder Wohnsitz im Inland ausreichend, um die unbeschränkte Steuerpflicht auszulösen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist subsidiär.

5. Zitate aus Kommentarliteratur und Rechtsprechung

  • „Die unbeschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zB verwirklicht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (Paragraf 9 ErbStG) ein Inländer ist.“ (Guhling/Günter, ErbStG vor Paragraf 13a Rn. 8) 
  • „Dann unterliegt der gesamte Vermögensanfall, dh das weltweit belegene Vermögen, der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer.“ (Guhling/Günter, ErbStG vor Paragraf 13a Rn. 8) 
  • Der EuGH hat bestätigt: „Paragraf 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ErbStG sieht vor: ‚Die Steuerpflicht tritt ein … wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes … oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer … ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall.‘“ (BeckRS 2016, 81407) 

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

6. Fallbeispiele

6.1. Fall 1: Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland

Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in München erbt von seiner Tante Vermögen in Deutschland und Spanien. Da er Inländer ist, unterliegt der gesamte Nachlass – auch das Vermögen in Spanien – der deutschen Erbschaftsteuer.

6.2. Fall 2: Deutscher Staatsbürger im Ausland (Wegzug vor vier Jahren)

Eine deutsche Staatsangehörige lebt seit vier Jahren in Frankreich ohne Wohnsitz in Deutschland. Sie erhält eine Schenkung von ihrem Vater. Da sie sich weniger als fünf Jahre im Ausland aufhält, gilt sie als Inländerin und ist mit dem gesamten Erwerb steuerpflichtig.

6.3. Fall 3: Körperschaft mit Sitz im Inland

Eine GmbH mit Sitz in Berlin erhält eine Schenkung von einer ausländischen Stiftung. Die GmbH ist Inländerin und unterliegt mit dem gesamten Erwerb der deutschen Schenkungsteuer.

7. Zusammenfassung und wissenschaftliche Einordnung

Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist die zentrale Vorschrift zur Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sie sorgt dafür, dass bei Vorliegen der Inländereigenschaft der gesamte Erwerb – unabhängig vom Belegenheitsort – der deutschen Steuer unterliegt. Die Literatur und Rechtsprechung sind sich in der Auslegung weitgehend einig.

Divergenzen bestehen allenfalls im Detail, etwa zur Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale oder zur Anwendung bei komplexen internationalen Sachverhalten. Die Vorschrift ist auch unionsrechtlich anerkannt, wie die Entscheidung BeckRS 2016, 81407 zeigt.

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