Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bestimmt, wann Stiftungen und Vereine in Deutschland erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig werden. Die Vorschrift knüpft die Steuerpflicht an die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland. Damit wird geregelt, wann sogenannte „Erbersatzsteuer“ für Stiftungen und Vereine anfällt.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass Vermögensübertragungen an oder durch inländische Stiftungen und Vereine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet.
Der Gesetzestext lautet:
„Die Steuerpflicht tritt ein … 2. in den Fällen des Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat.“
Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, der die sogenannte Erbersatzsteuer für Stiftungen und Vereine regelt. Sie erweitert die Steuerpflicht auf alle Stiftungen und Vereine, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt oder wo die Begünstigten wohnen.
Der Gesetzgeber will verhindern, dass Vermögensübertragungen an oder durch Stiftungen und Vereine mit Inlandsbezug der deutschen Besteuerung entzogen werden. Die Vorschrift dient damit der Sicherung des deutschen Steueraufkommens und der Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen.
Der Sitz einer Stiftung oder eines Vereins ist der in der Satzung festgelegte Ort. Für Vereine ergibt sich das aus Paragrafen 24, 57 BGB, für Stiftungen aus Paragraf 80 Abs. 1 BGB. Der Sitz muss nicht mit dem Ort der tatsächlichen Verwaltung übereinstimmen.
Die Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die laufenden Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich vorgenommen werden. Im Steuerrecht entspricht dies dem Verwaltungssitz. Der Verwaltungssitz ist maßgeblich, wenn er von der Satzung abweicht. „Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht … begründet auch der Ort der ‚Geschäftsleitung‘ einer Stiftung eine Steuerpflicht im Inland; dieser Ort entspricht dem Verwaltungssitz (wie hier Lorenz/Meyers DStR 2023, 2013 (2104)).“
Hat eine Stiftung oder ein Verein entweder den Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland, besteht unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall. Das gilt unabhängig davon, ob das Vermögen im In- oder Ausland liegt.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist einheitlich: Die Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüpft alternativ an Sitz oder Geschäftsleitung im Inland an. Ein abweichender Verwaltungssitz ist für die Steuerpflicht entscheidend.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die unbeschränkte Steuerpflicht für das weltweite Vermögen gilt. „Die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall eines Inländers … umfasst auch Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, welche ihren Sitz nicht in Deutschland hat.“ (BeckRS 2012, 80613).
Eine Stiftung oder ein Verein wird steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Dann unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, unabhängig vom Ort des Vermögens.
Der Sitz ist der in der Satzung festgelegte Ort. Die Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt werden. Für die Steuerpflicht reicht es aus, wenn einer der beiden Orte in Deutschland liegt.
Unbeschränkte Steuerpflicht heißt, dass das gesamte Vermögen, egal wo es sich befindet, der deutschen Steuer unterliegt. Das gilt für alle Stiftungen und Vereine mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland sind. Dann kann eine beschränkte Steuerpflicht für inländisches Vermögen bestehen, nicht aber für das gesamte Vermögen.
Der Verwaltungssitz ist dort, wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dieser nicht feststellbar, gilt der Satzungssitz als maßgeblich.
Auch bei internationalen Stiftungen oder Vereinen gilt: Liegt Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland, ist das gesamte Vermögen steuerpflichtig. Doppelbesteuerungsabkommen können die Steuerpflicht im Einzelfall einschränken.
Die „Muster-Stiftung“ hat ihren Sitz laut Satzung in München und die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls dort. Die Stiftung ist für ihr gesamtes Vermögen, auch das im Ausland, in Deutschland steuerpflichtig.
Die „Beispiel-Stiftung“ ist nach Schweizer Recht gegründet, hat aber ihre Geschäftsleitung in Frankfurt am Main. Auch hier besteht unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für das gesamte Vermögen.
Der „International Club“ hat Sitz und Geschäftsleitung in Paris, besitzt aber eine Immobilie in Berlin. Hier greift die beschränkte Steuerpflicht für das Inlandsvermögen, nicht aber für das gesamte Vereinsvermögen.
Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG regelt die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Die Vorschrift stellt sicher, dass das gesamte Vermögen solcher Organisationen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift ist für die steuerliche Behandlung von Stiftungen und Vereinen mit Inlandsbezug von zentraler Bedeutung.
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