Was regelt Paragraf 2 I Nr 3 ErbStG?

Mai 24, 2026

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

1. Einleitung: Bedeutung des Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die sogenannte beschränkte Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Vorschrift ist relevant, wenn weder der Erblasser, der Schenker noch der Erwerber Inländer sind, aber Vermögenswerte mit Deutschlandbezug übertragen werden. Die Norm legt fest, wann und in welchem Umfang Vermögensanfall mit Inlandsbezug der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt.

Die Vorschrift lautet wörtlich:

Die Steuerpflicht tritt ein

1in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des Paragraf 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des Paragraf 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht). 2Bei Inlandsvermögen im Sinne des Paragraf 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 3Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des Paragraf 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.

2. Systematik und Anwendungsbereich

2.1. Persönliche Steuerpflicht: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Das ErbStG unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) greift, wenn mindestens einer der Beteiligten (Erblasser, Schenker oder Erwerber) Inländer ist. In allen anderen Fällen kommt die beschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Anwendung. Diese beschränkt sich auf den Erwerb von sogenanntem Inlandsvermögen im Sinne des Paragraf 121 Bewertungsgesetz (BewG).

2.2. Was ist Inlandsvermögen?

Inlandsvermögen ist in Paragraf 121 BewG definiert. Dazu zählen insbesondere Grundstücke, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und bestimmte Rechte, die sich auf das Inland beziehen. Die Vorschrift stellt sicher, dass auch bei Auslandsbeteiligten Vermögenswerte mit Deutschlandbezug der Steuer unterliegen.

2.3. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Eine Besonderheit gilt für Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (Paragraf 121 Nr. 4 BewG): Es genügt, wenn der Erblasser oder Schenker zum maßgeblichen Zeitpunkt (Tod oder Schenkung) am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Wird nur ein Teil dieser Beteiligung verschenkt, gelten spätere Erwerbe aus derselben Beteiligung weiterhin als Erwerb von Inlandsvermögen, solange die Voraussetzungen des Paragraf 14 ErbStG (Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe) erfüllt sind, auch wenn der Anteil später unter die Zehntelgrenze fällt.

3. Praktische Bedeutung und typische Fallkonstellationen

3.1. Klassische Anwendungsfälle

  • Ein in den USA lebender Erblasser hinterlässt seinem in Frankreich lebenden Sohn ein in Deutschland gelegenes Grundstück.
  • Eine in der Schweiz ansässige Schenkerin überträgt Anteile an einer deutschen GmbH an einen in Österreich lebenden Neffen.
  • Ein in Spanien lebender Erblasser vererbt ein deutsches Bankkonto an eine in Italien lebende Person.

In allen Fällen unterliegt nur das Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer, nicht das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkers.

3.2. Fallbeispiel 1: Grundstück in Deutschland

Ein kanadischer Staatsbürger verstirbt und hinterlässt seinem Bruder, der in Australien lebt, ein Haus in München. Da weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind, greift die beschränkte Steuerpflicht für das Haus als Inlandsvermögen. Nur dieses wird in Deutschland besteuert.

3.3. Fallbeispiel 2: Beteiligung an einer deutschen GmbH

Eine in der Schweiz lebende Mutter schenkt ihrem in Italien lebenden Sohn 15 % der Anteile an einer deutschen GmbH. Die Beteiligung fällt unter das Inlandsvermögen.

Was regelt Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

Wird später ein weiterer Anteil übertragen und sinkt die Beteiligung unter 10 %, bleibt auch dieser Erwerb steuerpflichtig, sofern die Voraussetzungen des Paragraf 14 ErbStG erfüllt sind.

3.4. Fallbeispiel 3: Bankkonto

Ein in Spanien lebender Erblasser vererbt ein deutsches Bankkonto an eine in Portugal lebende Person. Das Bankkonto ist Inlandsvermögen, daher fällt für diesen Erwerb deutsche Erbschaftsteuer an.

4. Juristische Meinungsbreite und Literaturzitate

4.1. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht in Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine typische Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip. Die Norm soll verhindern, dass Vermögenswerte mit Deutschlandbezug steuerfrei übertragen werden, nur weil die Beteiligten im Ausland leben.

Wörtliches Zitat aus der Kommentarliteratur:
„In jedem Fall: Anteil an deutscher Personengesellschaft ist Inlandsvermögen im Sinne von Paragraf 121 BewG (Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)“.

Ein weiteres Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Regelmäßig knüpft das ErbStG dabei an einen zivilrechtlichen Vorgang an, wie zum Beispiel den Erbanfall im Sinne von Paragraf 1922 BGB für den Erwerb von Todes wegen und die Schenkung im Sinne von Paragraf 516 BGB als Grundmodell der freigiebigen Zuwendung im Sinne von Paragraf 7 ErbStG.“ .

Die Rechtsprechung bestätigt, dass die beschränkte Steuerpflicht nur für das Inlandsvermögen gilt. So führt das Finanzgericht aus:
„Ein solcher [nach Paragraf 27 Abs. 1 ErbStG begünstigter] Vorerwerb liegt in diesem Fall nicht vor, weil … der Nachlass kein inländisches Vermögen im Sinne von Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG umfasst habe.“.

5. Häufige Fragen und Antworten

5.1. Wann greift die beschränkte Steuerpflicht nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG?

Immer dann, wenn weder Erblasser, Schenker noch Erwerber Inländer sind, aber Vermögen mit Deutschlandbezug (Inlandsvermögen) übertragen wird.

5.2. Was zählt zum Inlandsvermögen?

Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere Grundstücke in Deutschland, Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und bestimmte Rechte mit Inlandsbezug. Die genaue Definition findet sich in Paragraf 121 BewG.

5.3. Wie wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften verfahren?

Es reicht, wenn der Erblasser oder Schenker zum maßgeblichen Zeitpunkt am Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Auch spätere Erwerbe aus derselben Beteiligung bleiben steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des Paragraf 14 ErbStG erfüllt sind.

5.4. Wird das gesamte Vermögen besteuert?

Nein, bei beschränkter Steuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen besteuert, nicht das gesamte Vermögen des Erblassers oder Schenkers.

5.5. Gibt es Besonderheiten bei mehreren Erwerbsvorgängen?

Ja, werden mehrere Teile einer Beteiligung übertragen, bleiben auch spätere Erwerbe steuerpflichtig, wenn sie aus derselben Beteiligung stammen und die Voraussetzungen des Paragraf 14 ErbStG erfüllt sind.

5.6. Wie ist die Rechtslage bei grenzüberschreitenden Erbfällen?

Die Rechtsprechung bestätigt, dass nur das Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind.

6. Zusammenfassung

Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG regelt die beschränkte Steuerpflicht für Erbschaften und Schenkungen mit Deutschlandbezug, wenn weder Erblasser, Schenker noch Erwerber Inländer sind. Besteuert wird nur das Inlandsvermögen, wie es in Paragraf 121 BewG definiert ist. Die Vorschrift ist zentral für die Besteuerung internationaler Erbfälle und verhindert, dass Vermögenswerte mit Bezug zu Deutschland steuerfrei übertragen werden.

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