Was regelt Paragraf 275 BGB?

Mai 3, 2026

Was regelt Paragraf 275 BGB?

Einführung

Paragraf 275 BGB ist eine wichtige Vorschrift im deutschen Zivilrecht. Sie steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB ist das zentrale Gesetzbuch für das Privatrecht in Deutschland. Es regelt viele alltägliche Dinge, zum Beispiel Verträge, Eigentum oder Schadensersatz. Paragraf 275 BGB befasst sich mit dem Thema „Ausschluss der Leistungspflicht“. Das bedeutet: Unter bestimmten Umständen muss jemand eine versprochene Leistung nicht mehr erbringen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen, was das genau heißt und wie das im Alltag wirkt. Ich erkläre alle wichtigen Begriffe in einfachen Worten.

Was bedeutet „Leistung“ und „Leistungspflicht“?

Wenn zwei Menschen einen Vertrag schließen, verspricht oft einer dem anderen, etwas zu tun oder zu geben. Das nennt man „Leistung“. Die Pflicht, diese Leistung zu erbringen, heißt „Leistungspflicht“. Ein Beispiel: Sie kaufen ein Fahrrad. Der Verkäufer muss Ihnen das Fahrrad geben. Das ist seine Leistungspflicht. Sie müssen den Kaufpreis zahlen. Das ist Ihre Leistungspflicht.

Wann muss man nicht mehr leisten? – Die Unmöglichkeit

Absolute Unmöglichkeit

Paragraf 275 Absatz 1 BGB sagt: Muss jemand etwas leisten, ist das aber unmöglich, dann muss er es nicht mehr tun. „Unmöglich“ bedeutet: Niemand kann die Leistung mehr erbringen. Beispiel: Das verkaufte Fahrrad wird vor der Übergabe durch einen Brand zerstört. Jetzt kann niemand mehr das Fahrrad liefern. Die Leistung ist unmöglich geworden. Der Verkäufer muss das Fahrrad nicht mehr liefern. Seine Leistungspflicht ist ausgeschlossen. Das nennt man „absolute Unmöglichkeit“ .

Persönliche Unmöglichkeit

Manchmal ist die Leistung nur für den Schuldner unmöglich. Der Schuldner ist derjenige, der leisten muss. Beispiel: Sie haben einen Maler beauftragt, Ihr Haus zu streichen. Der Maler wird schwer krank und kann die Arbeit nicht mehr machen. Dann muss er nicht mehr streichen. Auch hier ist die Leistungspflicht ausgeschlossen, weil es für ihn unmöglich ist .

Unzumutbarkeit der Leistung – Grobes Missverhältnis

Paragraf 275 Absatz 2 BGB regelt einen weiteren Fall: Es kann sein, dass die Leistung zwar möglich ist, aber für den Schuldner mit sehr großem Aufwand verbunden wäre. Wenn dieser Aufwand in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen für den anderen steht, muss der Schuldner nicht leisten. Das nennt man „grobes Missverhältnis“. Beispiel: Sie haben ein altes, billiges Auto verkauft. Das Auto steht aber 1.000 Kilometer weit weg. Der Transport würde mehr kosten als das Auto wert ist. Dann kann der Verkäufer die Lieferung verweigern, weil der Aufwand zu groß ist .

Persönliche Zumutbarkeit

Paragraf 275 Absatz 3 BGB betrifft Fälle, in denen jemand eine Leistung persönlich erbringen soll. Das heißt: Nur diese Person kann die Leistung erbringen. Ist es für diese Person unzumutbar, muss sie nicht leisten. Beispiel: Ein Musiker soll auf einer Hochzeit spielen. Er wird aber plötzlich schwer krank. Dann ist es ihm nicht zuzumuten, trotzdem zu spielen. Er kann die Leistung verweigern .

Was passiert, wenn die Leistungspflicht wegfällt?

Wenn die Leistungspflicht nach Paragraf 275 BGB ausgeschlossen ist, gibt es oft weitere Folgen. Der Gläubiger – das ist derjenige, der die Leistung bekommen sollte – kann manchmal Schadensersatz verlangen. Das steht in anderen Vorschriften des BGB, zum Beispiel in Paragraf 280 BGB. Auch kann der Vertrag ganz oder teilweise wegfallen. Das regeln die Paragrafen 283 bis 285, 311a und 326 BGB. Diese Vorschriften bestimmen, was der Gläubiger noch verlangen kann, wenn die Leistung unmöglich geworden ist .

Für welche Verträge gilt Paragraf 275 BGB?

Paragraf 275 BGB gilt für fast alle Arten von Verträgen. Das können Kaufverträge, Mietverträge, Dienstverträge oder Werkverträge sein. Auch für Nebenpflichten, also zusätzliche Pflichten aus einem Vertrag, kann Paragraf 275 BGB gelten. Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel gilt Paragraf 275 BGB nicht für Geldschulden. Geld kann immer gezahlt werden. Auch bei bestimmten gesetzlichen Ansprüchen, etwa im Familienrecht oder Erbrecht, kann es Besonderheiten geben .

Beispiele aus dem Alltag

  • Sie bestellen ein Buch. Das Buch wird auf dem Transportweg vernichtet. Der Verkäufer muss das Buch nicht mehr liefern.
  • Ein Maler kann wegen Krankheit nicht mehr arbeiten. Er muss das Haus nicht mehr streichen.
  • Ein Verkäufer soll eine Sache liefern, aber der Transport würde mehr kosten als die Sache wert ist. Er kann die Lieferung verweigern.

Wichtige Begriffe einfach erklärt

  • Schuldner: Die Person, die etwas leisten muss.
  • Gläubiger: Die Person, die etwas bekommen soll.
  • Leistung: Das, was im Vertrag versprochen wurde (zum Beispiel eine Ware, eine Dienstleistung).
  • Unmöglichkeit: Es ist nicht mehr möglich, die Leistung zu erbringen.
  • Unzumutbarkeit: Die Leistung ist zwar möglich, aber der Aufwand ist viel zu groß oder die Belastung für die Person ist zu hoch.
  • Schadensersatz: Geld, das gezahlt werden muss, wenn durch die Unmöglichkeit ein Schaden entsteht.

Zusammenfassung

Paragraf 275 BGB regelt, wann jemand eine versprochene Leistung nicht mehr erbringen muss. Das ist der Fall, wenn die Leistung unmöglich ist, wenn sie mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre oder wenn sie für die Person unzumutbar ist. Es gibt aber oft weitere Folgen, zum Beispiel Schadensersatz. Die Vorschrift gilt für viele Verträge, aber nicht für alle Fälle.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie Fragen zu einem Vertrag oder zu Paragraf 275 BGB haben, sollten Sie sich an die Anwalts- und Notarkanzlei Krau wenden. Dort erhalten Sie Unterstützung bei allen rechtlichen Fragen rund um Verträge und das Bürgerliche Gesetzbuch.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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