Was regelt Paragraf 2a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 2a ErbStG regelt, wie rechtsfähige Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht behandelt werden. Die Vorschrift stellt klar, dass für steuerliche Zwecke das Vermögen dieser Gesellschaften als Gesamthandsvermögen gilt und die Gesellschafter bei Erwerb oder Zuwendung als Erwerber bzw. Zuwendende behandelt werden
Die Vorschrift lautet wörtlich:
Paragraf 2a
Rechtsfähige Personengesellschaft
1Rechtsfähige Personengesellschaften (Paragraf 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. 2Bei einem Erwerb nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. 3Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Die Einführung des Paragraf 2a ErbStG war eine Reaktion auf Unsicherheiten bezüglich der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die die Zurechnung von Vermögen und die Identifikation des Erwerbers erschwerte. Ziel ist es, eine einheitliche und klare Zurechnung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu schaffen.
Der Begriff der Gesamthand bedeutet, dass das Vermögen der Personengesellschaft nicht einzelnen Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft als solcher zusteht. Für steuerliche Zwecke wird dieses Vermögen jedoch den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
Paragraf 2a ErbStG gilt für rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des Paragraf 14a Abs. 2 Nr. 2 AO, also insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG).
Bei einem Erwerb durch eine Personengesellschaft (z.B. Erbschaft oder Schenkung) gelten die Gesellschafter als Erwerber. Umgekehrt werden bei einer Zuwendung durch die Gesellschaft die Gesellschafter als Zuwendende behandelt.
Die Vorschrift wurde eingeführt, um Klarheit über die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften zu schaffen und eine einheitliche Zurechnung des Vermögens zu gewährleisten. Dies war notwendig, weil die Rechtsprechung zuvor zu unterschiedlichen Ergebnissen kam, insbesondere bei der Frage, ob die Gesellschaft oder die Gesellschafter als Steuersubjekt gelten.
Steuerpflichtig sind die Gesellschafter der Personengesellschaft, nicht die Gesellschaft selbst. Sie gelten als Zuwendende, wenn die Gesellschaft Vermögen verschenkt.
Das Vermögen wird nach den allgemeinen Regeln des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bewertet. Bei Mitunternehmerschaften wird der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder anderen anerkannten Methoden ermittelt. „Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis.“ (MAH PersGesR, Paragraf 17 Rn. 305).
Bei Erwerb von Todes wegen können anteilige Verbindlichkeiten abgezogen werden. Bei Schenkungen gelten Verbindlichkeiten als Gegenleistung, was zu einer gemischten Schenkung führen kann. „Die Finanzverwaltung teilt daher, gestützt auf die Rechtsprechung des BFH, den Erwerb regelmäßig in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.“ (MAH PersGesR, Paragraf 17 Rn. 300).
Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag bestimmen, wie Gesellschaftsanteile im Todesfall übergehen. Bei einfachen Nachfolgeklauseln wird der Anteil nach Erbquoten verteilt, bei qualifizierten Nachfolgeklauseln erhält ein bestimmter Erbe den Anteil. Die steuerlichen Begünstigungen richten sich nach dem tatsächlichen Erwerber.
Die Literatur ist sich einig, dass Paragraf 2a ErbStG für Klarheit sorgt, aber einzelne Fragen – etwa zur Behandlung von Verbindlichkeiten bei gemischten Schenkungen – werden unterschiedlich beurteilt. Die Rechtsprechung des BFH hat die Aufteilung in entgeltliche und unentgeltliche Teile bestätigt 2. „Der Erwerb ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.“ (MAH PersGesR, Paragraf 17 Rn. 300).
A und B sind Gesellschafter einer OHG. A verstirbt und vererbt seinen Anteil an seine Tochter T. Nach Paragraf 2a ErbStG gilt T als Erwerberin des Anteils. Das Vermögen der OHG wird anteilig auf T übertragen und nach den Bewertungsregeln des ErbStG bewertet.
C ist Gesellschafter einer GbR und schenkt seinen Anteil an D. Die GbR bleibt bestehen, D tritt als Gesellschafter ein. Nach Paragraf 2a ErbStG gilt D als Erwerber. Die Schenkung wird nach dem gemeinen Wert des Anteils besteuert, Verbindlichkeiten werden anteilig berücksichtigt.
Eine KG schenkt einer gemeinnützigen Stiftung einen Teil ihres Vermögens. Nach Paragraf 2a ErbStG gelten die Gesellschafter der KG als Zuwendende. Die Besteuerung richtet sich nach den Anteilen der Gesellschafter an der KG.
Paragraf 2a ErbStG sorgt für eine klare und einheitliche steuerliche Behandlung rechtsfähiger Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Die Gesellschafter werden als Erwerber oder Zuwendende behandelt, das Vermögen als Gesamthandsvermögen bewertet. Die Literatur begrüßt die Regelung, weist aber auf Detailfragen bei Bewertung und Verbindlichkeiten hin. Die Rechtsprechung des BFH stützt die Aufteilung in entgeltliche und unentgeltliche Erwerbsteile.
Sollten Sie zu Paragraf 2a ErbStG oder zur steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften weitere Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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