Was regelt Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Wortlaut der Vorschrift:
Paragraf 3 Erwerb von Todes wegen
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
Diese Vorschrift erweitert den steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen. Sie stellt klar, dass auch derjenige, der durch die Erfüllung einer Auflage oder Bedingung aus einer letztwilligen Verfügung etwas erhält, als Erwerber im Sinne des Erbschaftsteuerrechts gilt, sofern keine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG dient dazu, alle Vermögensverschiebungen, die auf den Todesfall zurückgehen, der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Konstruktion von Auflagen oder Bedingungen steuerpflichtige Vorgänge umgangen werden können. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Tatbestände des Paragraf 3 Abs. 1 ErbStG und stellt sicher, dass auch mittelbare Zuwendungen erfasst werden.
Eine Auflage ist eine Verpflichtung, die der Erblasser dem Bedachten auferlegt, ohne dass dieser dafür eine Gegenleistung erhält. Typisch ist etwa die Verpflichtung, ein Grab zu pflegen oder eine bestimmte Person zu unterstützen. Erwirbt jemand durch die Erfüllung einer solchen Auflage einen Vermögensvorteil, gilt dies als Erwerb von Todes wegen.
Eine Bedingung ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt der Erblasser eine Zuwendung abhängig macht. Wird die Bedingung erfüllt und erhält jemand dadurch etwas, ist auch dies ein steuerpflichtiger Erwerb.
Liegt eine einheitliche Zweckzuwendung vor, greift die Vorschrift nicht. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser eine Zuwendung unmittelbar an einen bestimmten Zweck knüpft, ohne dass ein individueller Erwerber begünstigt wird (z.B. Stiftung eines Preises). In diesem Fall wird nicht der Empfänger, sondern der Zweck selbst besteuert.
Die Literatur ist sich weitgehend einig, dass Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG eine umfassende Erfassung aller durch letztwillige Verfügungen ausgelösten Vermögensverschiebungen bezweckt.
So heißt es etwa:
„Die Vorschrift stellt sicher, dass auch mittelbare Erwerbe, die durch die Erfüllung von Auflagen oder Bedingungen entstehen, der Erbschaftsteuer unterliegen.“ (Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, Paragraf 17 Rn. 294)
Die Rechtsprechung betont, dass der wirtschaftliche Gehalt der Zuwendung maßgeblich ist. Entscheidend ist, ob der Erwerb tatsächlich durch den Todesfall vermittelt wurde und nicht etwa durch einen selbständigen Rechtsgrund.
Eine steuerpflichtige Auflage liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag eine Verpflichtung anordnet, deren Erfüllung einem Dritten einen Vermögensvorteil verschafft.
Wird eine Zuwendung von einer Bedingung abhängig gemacht und tritt diese Bedingung nach dem Tod des Erblassers ein, ist der daraus resultierende Erwerb steuerpflichtig.
Eine einheitliche Zweckzuwendung liegt vor, wenn der Erblasser sein Vermögen unmittelbar einem bestimmten Zweck widmet, ohne dass eine bestimmte Person als Erwerber feststeht. In diesem Fall wird nicht der Empfänger, sondern der Zweck selbst besteuert.
Der Wert des Erwerbs richtet sich nach dem Wert, den der Empfänger durch die Erfüllung der Auflage oder Bedingung tatsächlich erhält. Maßgeblich ist der Bewertungsstichtag gemäß Paragraf 11 ErbStG.
Ja, wenn eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt, ist der Erwerb nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG nicht steuerpflichtig. Zudem können Steuerbefreiungen nach Paragraf 13 ErbStG greifen.
Die Vorschrift gilt nur für Erwerbe von Todes wegen. Schenkungen unter Lebenden werden nach Paragraf 7 ErbStG besteuert.
Ein Erblasser ordnet an, dass sein Neffe das Familiengrab pflegen soll und ihm dafür 10.000 Euro aus dem Nachlass zustehen. Der Neffe erhält das Geld, nachdem er die Auflage erfüllt hat. Dies ist ein steuerpflichtiger Erwerb nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG.
Eine Erblasserin setzt ihre Nichte als Vermächtnisnehmerin ein, unter der Bedingung, dass diese ein Studium aufnimmt. Nach Eintritt der Bedingung erhält die Nichte 20.000 Euro. Auch dies ist ein steuerpflichtiger Erwerb.
Ein Erblasser bestimmt, dass 50.000 Euro aus seinem Nachlass für die Errichtung eines Denkmals verwendet werden sollen. Da kein individueller Erwerber begünstigt wird, handelt es sich um eine einheitliche Zweckzuwendung, die nicht unter Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG fällt.
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG erfasst alle Vermögensvorteile, die durch die Vollziehung einer Auflage oder die Erfüllung einer Bedingung aus einer letztwilligen Verfügung entstehen, sofern keine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Die Vorschrift dient der umfassenden Besteuerung aller durch den Todesfall ausgelösten Vermögensverschiebungen und verhindert Umgehungen der Erbschaftsteuer.
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