Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 3 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) lautet:
„Als vom Erblasser zugewendet gilt auch, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden.“
Diese Vorschrift erweitert den Kreis der steuerpflichtigen Erwerbe im Erbfall. Sie sorgt dafür, dass auch solche Vermögensvorteile der Erbschaftsteuer unterliegen, die nicht unmittelbar, sondern mittelbar durch eine Zuwendung des Erblassers und die Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen entstehen.
Paragraf 3 ErbStG regelt, was als „Erwerb von Todes wegen“ gilt. Absatz 2 zählt besondere Fälle auf, in denen ein Erwerb als vom Erblasser zugewendet gilt, obwohl er nicht direkt von diesem stammt. Nummer 3 betrifft Fälle, in denen eine Zuwendung des Erblassers an eine Person davon abhängig gemacht wird, dass diese oder ein Dritter eine Leistung an eine andere Person erbringt oder eine solche Leistung freiwillig übernimmt, um die Zuwendung zu erhalten.
Die Vorschrift will verhindern, dass steuerpflichtige Erwerbe durch die Zwischenschaltung von Bedingungen, Auflagen oder Genehmigungen dem Zugriff der Erbschaftsteuer entzogen werden. Sie stellt sicher, dass auch solche Gestaltungen, bei denen der Erwerber eine Gegenleistung an Dritte erbringen muss, steuerlich wie eine Zuwendung vom Erblasser behandelt werden.
Die Vorschrift grenzt sich ab von Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG, der Auflagen und Bedingungen betrifft, und von Paragraf 7 ErbStG, der Schenkungen unter Lebenden regelt. Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG erfasst Fälle, in denen die Zuwendung an eine Leistung an Dritte geknüpft ist, die nicht bereits als Auflage oder Bedingung im klassischen Sinne ausgestaltet ist.
Die Kommentarliteratur betont, dass die Vorschrift eine Lücke schließt, indem sie auch solche Erwerbe der Steuer unterwirft, bei denen der Erwerber eine Gegenleistung an Dritte erbringen muss.
So heißt es etwa:
„Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG erfasst Fälle, in denen der Erwerber eine Zuwendung nur erhält, wenn er sich zu einer Leistung an einen Dritten verpflichtet oder diese erbringt. Die Vorschrift stellt klar, dass auch solche mittelbaren Erwerbe steuerpflichtig sind.“
Die Rechtsprechung hat die Vorschrift bislang nicht im Detail ausgelegt, jedoch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit Paragraf 3 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb weit fassen wollte. Das Bundesverfassungsgericht betont die Notwendigkeit einer klaren und bestimmten Regelung, sieht aber in der Auslegungsbedürftigkeit keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot:
„Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit.“ (BVerfGE 21, 209 (215))
Die Vorschrift gilt, wenn eine Zuwendung des Erblassers davon abhängig gemacht wird, dass der Erwerber eine Leistung an einen Dritten erbringt oder sich dazu verpflichtet.
Eine Genehmigung ist jede Zustimmung oder Erlaubnis, die erforderlich ist, damit der Erwerber die Zuwendung erhält. Sie kann im Testament oder in einem Vertrag geregelt sein.
Erfasst sind alle Leistungen, die der Erwerber an eine andere Person erbringen muss, um die Zuwendung zu erhalten. Das kann Geld, ein Gegenstand oder eine Dienstleistung sein.
Ja. Auch wenn der Erwerber freiwillig eine Leistung an einen Dritten übernimmt, um die Genehmigung zu erhalten, gilt der Erwerb als vom Erblasser zugewendet.
Der Wert des Erwerbs richtet sich nach dem Wert der Zuwendung, die der Erwerber durch die Erfüllung der Leistung erhält.
Ausnahmen können sich ergeben, wenn eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt oder ein Steuerbefreiungstatbestand nach Paragraf 13 ErbStG eingreift.
Ein Erblasser vermacht seinem Neffen 50.000 Euro, unter der Bedingung, dass dieser 10.000 Euro an eine gemeinnützige Organisation spendet. Der Neffe erhält die 50.000 Euro nur, wenn er die Spende nachweist. Die 50.000 Euro gelten als vom Erblasser zugewendet und unterliegen der Erbschaftsteuer.
Eine Erbin soll ein Grundstück erhalten, wenn sie sich verpflichtet, für den Lebenspartner des Erblassers eine monatliche Rente zu zahlen. Die Übertragung des Grundstücks ist steuerpflichtig, weil sie von der Übernahme der Rentenzahlung abhängt.
Ein Vermächtnisnehmer bietet freiwillig an, die Beerdigungskosten für den Erblasser zu übernehmen, um ein im Testament ausgesetztes Kunstwerk zu erhalten. Auch dieser Erwerb gilt als vom Erblasser zugewendet und ist steuerpflichtig.
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG stellt sicher, dass auch solche Erwerbe der Erbschaftsteuer unterliegen, bei denen der Erwerber eine Leistung an Dritte erbringen muss, um eine Zuwendung des Erblassers zu erhalten. Die Vorschrift schließt Gestaltungslücken und verhindert eine Umgehung der Steuerpflicht. Sie ist weit auszulegen und erfasst sowohl verpflichtende als auch freiwillige Leistungen zur Erlangung einer Zuwendung.
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