Was regelt Paragraf 3 I Nr 4 ErbStG?

Mai 25, 2026

Was regelt Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

1. Gesetzestext und Einordnung

Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) lautet:

„Als Erwerb von Todes wegen gilt […] 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.“ 

Diese Vorschrift erweitert den Begriff des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen. Sie stellt klar: Auch wenn jemand nicht direkt Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann er durch einen Vertrag des Erblassers mit Wirkung auf den Todesfall einen steuerpflichtigen Vermögensvorteil erhalten. 

2. Systematische Stellung und Ziel der Vorschrift

Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist Teil der Regelungen, die festlegen, wann ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Das Gesetz will verhindern, dass Vermögen am Fiskus vorbei übertragen wird, indem Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen werden. 

Die Vorschrift schließt damit eine Lücke: Sie erfasst Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag schließt, der erst mit seinem Tod Wirkung entfaltet, und ein Dritter dadurch unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält. 

3. Tatbestandsmerkmale im Überblick

Die Anwendung des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus:

  • Es muss ein Vertrag vorliegen, den der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat.
  • Der Vertrag muss regeln, dass ein Dritter beim Tod des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält.
  • Der Erwerb erfolgt nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer, sondern direkt aufgrund des Vertrags. 

4. Typische Anwendungsfälle

4.1 Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Der klassische Fall ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Paragrafen 328, 331 BGB). Hier schließt der Erblasser mit einem Vertragspartner einen Vertrag, nach dem bei seinem Tod ein Dritter (z.B. eine Person oder eine Organisation) unmittelbar einen Anspruch erhält, etwa auf Auszahlung einer Versicherungssumme oder eines Bankguthabens. 

Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Der Erwerb des Dritten aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stets als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig.“ (MAH PersGesR, Paragraf 17 Rn. 294) 

4.2 Lebensversicherungen

Auch bei Lebensversicherungen, bei denen der Bezugsberechtigte nicht Erbe ist, sondern ausdrücklich als Dritter eingesetzt wurde, greift Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Bezugsberechtigte erhält mit dem Tod des Versicherungsnehmers einen Vermögensvorteil. 

4.3 Bankguthaben mit Todesfallregelung

Ein weiteres Beispiel ist ein Bankkonto, bei dem der Erblasser mit der Bank vereinbart, dass das Guthaben im Todesfall an eine bestimmte Person ausgezahlt wird. Auch hier liegt ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor. 

5. Abgrenzung zu anderen Erwerbstatbeständen

Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist abzugrenzen von:

  • Dem Erwerb durch Erbanfall oder Vermächtnis (Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
  • Dem Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
  • Sonstigen Erwerbsformen, auf die die Vorschriften über Vermächtnisse Anwendung finden (Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) 

Was regelt Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

Der Unterschied liegt darin, dass beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall der Erwerb unmittelbar durch den Vertrag und nicht durch letztwillige Verfügung erfolgt. 

6. Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung

Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen ein Dritter durch Vertrag des Erblassers beim Tod einen unmittelbaren Vermögensvorteil erhält. Die Vorschrift wird weit ausgelegt, um Umgehungen der Erbschaftsteuer zu verhindern.

Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst insbesondere Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, aber auch andere Vertragsgestaltungen, sofern der Erwerb unmittelbar durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird.“ (Ebenroth/Boujong, HGB Paragraf 131 Rn. 27) 

Die Rechtsprechung bestätigt diese weite Auslegung. So hat der BFH entschieden, dass auch atypische Vertragsgestaltungen erfasst werden, wenn der Erwerb unmittelbar an den Tod des Erblassers anknüpft. 

7. Klassische Fragen und Antworten zu Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

7.1 Welche Verträge fallen unter Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG?

Alle Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten abschließt und die vorsehen, dass ein Dritter beim Tod des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält. Typisch sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung und Bankverträge mit Todesfallregelung. 

7.2 Ist der Erwerb immer steuerpflichtig?

Ja, der Erwerb ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig, sofern keine Steuerbefreiung greift. Der Erwerb wird wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt. 

7.3 Wie wird der Wert des Erwerbs ermittelt?

Der Wert richtet sich nach dem Vermögensvorteil, den der Dritte erhält. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. 

7.4 Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht?

Ja, es gelten die allgemeinen Steuerbefreiungen des ErbStG, etwa für bestimmte Zuwendungen an Ehegatten oder gemeinnützige Organisationen. 

7.5 Wie wird der Erwerb steuerlich behandelt, wenn der Dritte zugleich Erbe ist?

In diesem Fall werden die Erwerbe zusammengefasst und gemeinsam der Steuer unterworfen. Es kommt zu einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Erwerbs. 

7.6 Was passiert, wenn der Vertrag widerrufen wird?

Wird der Vertrag vor dem Tod des Erblassers widerrufen, entfällt der Erwerbstatbestand. Der Dritte erhält dann keinen Vermögensvorteil und es fällt keine Steuer an. 

8. Fallbeispiele

Fall 1: Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung

A schließt eine Lebensversicherung ab und setzt B als Bezugsberechtigten für den Todesfall ein. Nach dem Tod des A erhält B die Versicherungssumme. Dieser Erwerb ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig. 

Fall 2: Bankkonto mit Todesfallregelung

C vereinbart mit seiner Bank, dass das Guthaben auf seinem Konto im Todesfall an D ausgezahlt wird. Nach dem Tod des C erhält D das Guthaben. Auch hier liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, der der Erbschaftsteuer unterliegt. 

Was regelt Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?

Fall 3: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

E schließt mit F einen Vertrag, nach dem F im Todesfall des E ein bestimmtes Wertpapierdepot erhält. Mit dem Tod des E geht das Depot direkt auf F über. Auch dieser Vorgang ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig. 

9. Zusammenfassung

Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sorgt dafür, dass auch Vermögensvorteile, die durch Verträge des Erblassers mit Wirkung auf den Todesfall an Dritte übertragen werden, der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Vorschrift verhindert Umgehungen der Steuerpflicht und stellt sicher, dass alle Vermögensübergänge im Todesfall steuerlich erfasst werden. Die Literatur und Rechtsprechung legen die Vorschrift weit aus, um den Schutzzweck zu erreichen. 

Wenn Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwaltskanzlei Krau auf.

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