Was regelt Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) lautet:
„Als Erwerb von Todes wegen gilt […] 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.“
Diese Vorschrift erweitert den Begriff des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen. Sie stellt klar: Auch wenn jemand nicht direkt Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, kann er durch einen Vertrag des Erblassers mit Wirkung auf den Todesfall einen steuerpflichtigen Vermögensvorteil erhalten.
Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist Teil der Regelungen, die festlegen, wann ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Das Gesetz will verhindern, dass Vermögen am Fiskus vorbei übertragen wird, indem Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen werden.
Die Vorschrift schließt damit eine Lücke: Sie erfasst Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag schließt, der erst mit seinem Tod Wirkung entfaltet, und ein Dritter dadurch unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält.
Die Anwendung des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus:
Der klassische Fall ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (Paragrafen 328, 331 BGB). Hier schließt der Erblasser mit einem Vertragspartner einen Vertrag, nach dem bei seinem Tod ein Dritter (z.B. eine Person oder eine Organisation) unmittelbar einen Anspruch erhält, etwa auf Auszahlung einer Versicherungssumme oder eines Bankguthabens.
Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Der Erwerb des Dritten aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stets als Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig.“ (MAH PersGesR, Paragraf 17 Rn. 294)
Auch bei Lebensversicherungen, bei denen der Bezugsberechtigte nicht Erbe ist, sondern ausdrücklich als Dritter eingesetzt wurde, greift Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Der Bezugsberechtigte erhält mit dem Tod des Versicherungsnehmers einen Vermögensvorteil.
Ein weiteres Beispiel ist ein Bankkonto, bei dem der Erblasser mit der Bank vereinbart, dass das Guthaben im Todesfall an eine bestimmte Person ausgezahlt wird. Auch hier liegt ein Erwerb von Todes wegen im Sinne des Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.
Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist abzugrenzen von:
Der Unterschied liegt darin, dass beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall der Erwerb unmittelbar durch den Vertrag und nicht durch letztwillige Verfügung erfolgt.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung sieht Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen ein Dritter durch Vertrag des Erblassers beim Tod einen unmittelbaren Vermögensvorteil erhält. Die Vorschrift wird weit ausgelegt, um Umgehungen der Erbschaftsteuer zu verhindern.
Zitat aus der Kommentarliteratur:
„Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst insbesondere Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, aber auch andere Vertragsgestaltungen, sofern der Erwerb unmittelbar durch den Tod des Erblassers ausgelöst wird.“ (Ebenroth/Boujong, HGB Paragraf 131 Rn. 27)
Die Rechtsprechung bestätigt diese weite Auslegung. So hat der BFH entschieden, dass auch atypische Vertragsgestaltungen erfasst werden, wenn der Erwerb unmittelbar an den Tod des Erblassers anknüpft.
Alle Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten abschließt und die vorsehen, dass ein Dritter beim Tod des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält. Typisch sind Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung und Bankverträge mit Todesfallregelung.
Ja, der Erwerb ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig, sofern keine Steuerbefreiung greift. Der Erwerb wird wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt.
Der Wert richtet sich nach dem Vermögensvorteil, den der Dritte erhält. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Ja, es gelten die allgemeinen Steuerbefreiungen des ErbStG, etwa für bestimmte Zuwendungen an Ehegatten oder gemeinnützige Organisationen.
In diesem Fall werden die Erwerbe zusammengefasst und gemeinsam der Steuer unterworfen. Es kommt zu einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Erwerbs.
Wird der Vertrag vor dem Tod des Erblassers widerrufen, entfällt der Erwerbstatbestand. Der Dritte erhält dann keinen Vermögensvorteil und es fällt keine Steuer an.
A schließt eine Lebensversicherung ab und setzt B als Bezugsberechtigten für den Todesfall ein. Nach dem Tod des A erhält B die Versicherungssumme. Dieser Erwerb ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig.
C vereinbart mit seiner Bank, dass das Guthaben auf seinem Konto im Todesfall an D ausgezahlt wird. Nach dem Tod des C erhält D das Guthaben. Auch hier liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, der der Erbschaftsteuer unterliegt.
E schließt mit F einen Vertrag, nach dem F im Todesfall des E ein bestimmtes Wertpapierdepot erhält. Mit dem Tod des E geht das Depot direkt auf F über. Auch dieser Vorgang ist nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig.
Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sorgt dafür, dass auch Vermögensvorteile, die durch Verträge des Erblassers mit Wirkung auf den Todesfall an Dritte übertragen werden, der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Vorschrift verhindert Umgehungen der Steuerpflicht und stellt sicher, dass alle Vermögensübergänge im Todesfall steuerlich erfasst werden. Die Literatur und Rechtsprechung legen die Vorschrift weit aus, um den Schutzzweck zu erreichen.
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