Was regelt Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz?
Die erbschaftsteuerliche Behandlung von Zuwendungen an Stiftungen nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG lautet:
„Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
Diese Vorschrift ordnet an, dass nicht nur klassische Erbfälle, sondern auch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung, die der Erblasser anordnet, als Erwerb von Todes wegen gilt. Gleichgestellt ist die Ausstattung einer ausländischen Vermögensmasse mit Bindungszweck.
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG soll verhindern, dass Vermögen durch die Einschaltung von Stiftungen oder ähnlichen Konstruktionen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass auch solche Vermögensübergänge steuerpflichtig sind, die nicht unmittelbar an eine natürliche Person gehen, sondern an eine Stiftung oder eine vergleichbare ausländische Vermögensmasse gebunden werden.
Erfasst wird der Fall, dass der Erblasser in seinem Testament oder durch letztwillige Verfügung die Errichtung einer Stiftung und die Übertragung von Vermögen auf diese Stiftung anordnet. Die Stiftung muss durch den Erblasser selbst angeordnet sein, also nicht schon zu Lebzeiten bestehen.
Dem Übergang auf eine Stiftung gleichgestellt ist die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, wenn deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Damit werden etwa ausländische Trusts oder vergleichbare Konstruktionen erfasst, sofern sie eine Vermögensbindung bezwecken.
Die Steuer entsteht in diesen Fällen nicht bereits mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig oder – bei ausländischen Vermögensmassen – mit deren Bildung oder Ausstattung. Dies regelt Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ErbStG ausdrücklich .
Die Literatur betont, dass die Vorschrift eine eigenständige steuerrechtliche Qualifikation des Vermögensübergangs enthält.
So heißt es etwa:
„Entsprechend der steuerrechtsspezifischen, gegenüber dem Zivilrecht eigenständigen Zwecksetzung des Paragraf 3 II Nr. 1 ErbStG ist dort unter übergangenem Vermögen vielmehr dasjenige Vermögen zu verstehen, das der Stiftung im Zeitpunkt ihrer Genehmigung ex nunc zufällt.“ (NJW 1996, 743).
Zudem wird hervorgehoben, dass die Vorschrift eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Einschaltung von Stiftungen verhindern soll und der steuerliche Erwerb unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung zu beurteilen ist .
Die Rechtsprechung bestätigt, dass für die Besteuerung entscheidend ist, wann das Vermögen tatsächlich auf die Stiftung übergeht. Das Finanzgericht etwa stellt klar:
„Die Formulierung in der Stiftungsurkunde beinhaltet nur die Zusage der Aktienübertragung, nicht dagegen die Aktienübertragung selbst.“ (BeckRS 2020, 27362) .
Der Bundesgerichtshof sieht den Rechtsgrund für Zuwendungen einer Stiftung im Stiftungszweck selbst, nicht in einer Schenkung oder einem formbedürftigen Schenkungsversprechen (BGH, NZG 2009, 1433).
Die Übertragung gilt als Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser die Stiftung anordnet und das Vermögen nach seinem Tod auf diese Stiftung übergeht.
Die Steuer entsteht mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig oder – bei ausländischen Vermögensmassen – mit deren Bildung oder Ausstattung, nicht bereits mit dem Tod des Erblassers.
Ja, sofern der Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, werden auch ausländische Trusts oder ähnliche Vermögensmassen erfasst.
Entscheidend ist, wann das Vermögen tatsächlich auf die Stiftung übergeht. Eine bloße Zusage reicht nicht aus.
Die Bemessungsgrundlage ist das Vermögen, das der Stiftung im Zeitpunkt der Anerkennung tatsächlich zufällt. Frühere oder spätere Wertveränderungen sind nicht maßgeblich.
Stiftungen fallen regelmäßig unter die Steuerklasse III mit entsprechend niedrigen Freibeträgen, es sei denn, es handelt sich um Familienstiftungen mit besonderen Begünstigten.
Ein Erblasser ordnet testamentarisch an, dass nach seinem Tod eine Stiftung zur Förderung seiner Nachkommen errichtet und mit seinem Vermögen ausgestattet wird. Die Stiftung wird nach dem Tod anerkannt und das Vermögen übertragen. Die Übertragung gilt als Erwerb von Todes wegen nach Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und ist steuerpflichtig.
Ein Erblasser verfügt, dass nach seinem Tod ein ausländischer Trust gegründet und mit seinem Vermögen ausgestattet wird. Auch hier greift Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, sofern der Trust der Vermögensbindung dient.
Ein Erblasser sichert in der Stiftungsurkunde die Übertragung von Aktien zu, die tatsächliche Übertragung erfolgt aber nicht. In diesem Fall entsteht keine Steuerpflicht, da das Vermögen nicht auf die Stiftung übergegangen ist (vgl. BeckRS 2020, 27362).
Paragraf 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG stellt klar, dass auch die Übertragung von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung oder eine vergleichbare ausländische Vermögensmasse als Erwerb von Todes wegen gilt und der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Steuer entsteht mit der Anerkennung der Stiftung oder der Bildung der Vermögensmasse. Die Vorschrift verhindert Umgehungen der Erbschaftsteuer durch Stiftungsmodelle und ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt.
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