Paragraf 338 BGB steht im Teil über Verträge und behandelt die sogenannte „Draufgabe“ bei bestimmten Problemen in einem Vertrag
Eine Draufgabe ist ein Geschenk, das bei einem Vertragsabschluss übergeben wird. Sie ist eine Art Zeichen dafür, dass beide Seiten den Vertrag ernst meinen. Die Draufgabe kann zum Beispiel Geld, ein Gegenstand oder ein anderes Geschenk sein. Sie ist nicht die eigentliche Leistung aus dem Vertrag, sondern etwas Zusätzliches.
Paragraf 338 BGB wird wichtig, wenn es Probleme bei einem Vertrag gibt. Besonders dann, wenn eine Seite ihre versprochene Leistung nicht erbringen kann und daran selbst schuld ist. Oder wenn eine Seite absichtlich dafür sorgt, dass der Vertrag wieder aufgehoben wird.
Paragraf 338 BGB sagt: Wenn derjenige, der die Draufgabe gegeben hat (der „Geber“), seine versprochene Leistung nicht liefern kann und daran selbst schuld ist, darf der andere die Draufgabe behalten. Das gilt auch, wenn der Geber absichtlich den Vertrag wieder rückgängig macht
Das bedeutet: Die Draufgabe ist dann wie eine Entschädigung für den Vertragspartner. Sie ersetzt aber nicht den gesamten Schaden, sondern ist eine Art Mindestentschädigung
Sie kaufen ein Fahrrad und geben dem Verkäufer als Draufgabe 50 Euro extra, damit er Ihnen das Fahrrad reserviert. Der Verkäufer verkauft das Fahrrad aber trotzdem an jemand anderen. Dann dürfen Sie die 50 Euro behalten, weil der Verkäufer schuld ist, dass Sie das Fahrrad nicht bekommen
Wenn Sie durch den geplatzten Vertrag noch mehr Schaden haben, können Sie zusätzlich Schadensersatz verlangen. Schadensersatz ist Geld, das Sie bekommen, um Ihren Schaden auszugleichen. In diesem Fall wird die Draufgabe meistens auf den Schadensersatz angerechnet.
Das heißt: Sie bekommen entweder die Draufgabe oder den Schadensersatz, aber nicht beides voll
Wenn die Draufgabe nicht mit dem Schadensersatz verrechnet werden kann, müssen Sie die Draufgabe zurückgeben, wenn Sie den Schadensersatz bekommen
Die Draufgabe soll zeigen, dass beide Seiten den Vertrag ernst meinen. Sie ist eine Art Sicherheit. Wenn eine Seite absichtlich den Vertrag platzen lässt oder ihre Leistung nicht erbringt, soll die andere Seite wenigstens die Draufgabe behalten dürfen. Das ist fair, weil sie sonst leer ausgehen würde
Manchmal kann die Draufgabe sehr wertvoll sein. Dann prüft ein Gericht, ob das noch angemessen ist. Wenn die Draufgabe im Vergleich zum Vertrag zu hoch ist, kann das Gericht sie verringern. Das nennt man „Herabsetzung“
Normalerweise muss die Draufgabe zurückgegeben werden, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird. Das steht in Paragraf 337 BGB. Aber Paragraf 338 BGB ist eine Ausnahme: Wenn der Geber schuld ist, darf der andere die Draufgabe behalten
Wenn Sie Fragen zu Draufgaben oder zu Verträgen haben, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen rund um das Vertragsrecht.
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