In diesem Text erfahren Sie, was Paragraf 357d BGB bedeutet und wie er Sie als Verbraucher schützt. Sie bekommen eine einfache Erklärung, damit Sie alles gut verstehen. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei Fragen weiter vorgehen können.
Paragraf 357d BGB ist ein Gesetz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es regelt, was passiert, wenn Sie als Verbraucher einen sogenannten Ratenlieferungsvertrag widerrufen. Ein Ratenlieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem Sie eine Ware in mehreren Teilen (Raten) bekommen und auch in Raten bezahlen. Ein Beispiel: Sie kaufen eine Zeitschrift, die Ihnen jeden Monat zugeschickt wird und zahlen dafür monatlich einen Betrag.
Wichtig: Paragraf 357d BGB gilt nur für Ratenlieferungsverträge, die Sie im Geschäft, also im Laden, abgeschlossen haben. Er gilt nicht für Verträge, die Sie im Internet (Fernabsatz) oder außerhalb eines Geschäftsraums (zum Beispiel an der Haustür) abgeschlossen haben. Für diese Verträge gibt es andere Regeln.
Widerruf heißt, dass Sie den Vertrag rückgängig machen können. Sie sagen dem Verkäufer, dass Sie den Vertrag nicht mehr wollen. Dafür gibt es bestimmte Regeln und Fristen. Nach dem Widerruf müssen beide Seiten das zurückgeben, was sie bekommen haben.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen, müssen Sie die Ware zurückgeben, die Sie erhalten haben. Das nennt man Rückgewähr. Sie geben also zum Beispiel die Zeitschriften, die Sie schon bekommen haben, wieder zurück.
Der Verkäufer muss Ihnen das Geld zurückzahlen, das Sie schon bezahlt haben. Das gilt für alle Beträge, die Sie im Voraus gezahlt haben.
Sie als Verbraucher müssen die Kosten für die Rücksendung der Ware bezahlen. Das heißt: Sie zahlen das Porto oder die Transportkosten, wenn Sie die Ware zurückschicken.
Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Verkäufer sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, müssen Sie nichts zahlen.
Manchmal kann es sein, dass die Ware durch die Benutzung an Wert verloren hat. In diesem Fall kann der Verkäufer von Ihnen einen sogenannten Wertersatz verlangen. Das bedeutet: Sie müssen einen Teil des Geldes zahlen, wenn die Ware nicht mehr wie neu ist. Aber: Der Verkäufer muss Sie vorher richtig über diese Möglichkeit informiert haben.
Der Verkäufer muss Sie über Ihr Widerrufsrecht informieren. Er muss Ihnen erklären, dass Sie den Vertrag widerrufen können und was dann passiert. Wenn der Verkäufer das nicht richtig macht, kann er unter Umständen keinen Wertersatz verlangen.
Paragraf 357d BGB gilt für sogenannte Ratenlieferungsverträge, die Sie im Laden abschließen. Das sind Verträge, bei denen Sie regelmäßig Waren bekommen und diese in mehreren Teilen bezahlen. Beispiele sind Zeitungsabos oder Lieferverträge für bestimmte Produkte.
Er gilt nicht für Verträge, die Sie im Internet oder an der Haustür abschließen. Für diese Verträge gibt es andere Regeln im Gesetz.
Wenn Sie den Vertrag im Internet abgeschlossen haben, gilt Paragraf 357d BGB nicht. Dann gelten die Regeln für Fernabsatzverträge. Diese finden Sie in anderen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wenn Sie unsicher sind oder Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort wird Ihnen weitergeholfen.
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