Paragraf 358 BGB ist eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie schützt Verbraucher, wenn sie einen Vertrag widerrufen und dabei ein Darlehen (also einen Kredit) zur Finanzierung genutzt haben. Das Gesetz sorgt dafür, dass Sie nicht an einen Kredit gebunden bleiben, wenn Sie den Kaufvertrag widerrufen. Es regelt also die Verbindung zwischen einem Kaufvertrag und einem dazugehörigen Kreditvertrag
Paragraf 358 BGB gilt, wenn Sie als Verbraucher einen Vertrag über eine Ware (zum Beispiel ein Auto, eine Küche oder ein Handy) oder eine Dienstleistung (zum Beispiel eine Reise) abschließen und diesen mit Hilfe eines Kredits finanzieren. Beide Verträge – also Kaufvertrag und Kreditvertrag – müssen zusammenhängen. Das bedeutet: Der Kredit dient dazu, den Kauf zu bezahlen, und beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Händler Ihnen direkt einen Kredit anbietet oder bei der Kreditvermittlung hilft
Ein „verbundener Vertrag“ liegt vor, wenn der Kredit ausschließlich oder teilweise dazu dient, den Kaufpreis zu bezahlen. Beide Verträge – Kauf und Kredit – gehören also wirtschaftlich zusammen. Das Gesetz spricht von einer „wirtschaftlichen Einheit“. Das ist zum Beispiel so, wenn Sie beim Autohändler ein Auto kaufen und der Händler Ihnen gleich einen Kredit vermittelt, um das Auto zu bezahlen. Dann sind Kaufvertrag und Kreditvertrag miteinander verbunden
Ein Widerruf bedeutet, dass Sie einen Vertrag rückgängig machen. Das Widerrufsrecht steht Ihnen als Verbraucher in bestimmten Situationen zu. Zum Beispiel, wenn Sie einen Vertrag im Internet, an der Haustür oder am Telefon abgeschlossen haben. Nach dem Widerruf sind Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden. Sie müssen die Ware zurückgeben und bekommen Ihr Geld zurück
Wenn Sie den Kaufvertrag widerrufen, gilt der Widerruf auch für den Kreditvertrag. Sie müssen also nicht mehr an den Kredit gebunden bleiben.
Das heißt: Sie müssen keine Raten mehr zahlen und der Kreditvertrag wird ebenfalls rückgängig gemacht. Sie geben die Ware zurück und bekommen schon gezahlte Raten zurück. Der Kreditgeber kann von Ihnen keine Zinsen oder Gebühren verlangen, die nach dem Widerruf entstanden sind
Auch umgekehrt gilt: Wenn Sie den Kreditvertrag widerrufen, sind Sie auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden. Sie können dann auch den Kauf rückgängig machen. Das schützt Sie davor, dass Sie zwar den Kredit loswerden, aber trotzdem an den Kauf gebunden bleiben
Nach dem Widerruf müssen Sie die gekaufte Ware zurückgeben. Der Händler muss Ihnen das Geld zurückzahlen. Der Kreditgeber übernimmt die Rolle des Händlers. Das bedeutet: Sie müssen sich nach dem Widerruf nur noch mit dem Kreditgeber auseinandersetzen. Sie müssen nicht mehr mit dem Händler verhandeln. Das macht die Rückabwicklung für Sie einfacher und übersichtlicher
Es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel gilt Paragraf 358 BGB nicht, wenn der Kredit für den Kauf von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten genutzt wurde. Auch bei Immobilienkäufen gelten besondere Regeln. In diesen Fällen ist die Verbindung zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen
Das Gesetz schützt Sie als Verbraucher. Es verhindert, dass Sie nach einem Widerruf an einem Kreditvertrag festhalten müssen, obwohl Sie die Ware gar nicht mehr haben wollen. Früher war das anders: Wer einen Kaufvertrag widerrufen hat, musste oft trotzdem den Kredit weiter abbezahlen. Das war unfair. Mit Paragraf 358 BGB wollte der Gesetzgeber diese Lücke schließen und den Verbraucherschutz stärken
Wenn Sie schon Geld aus dem Kredit bekommen haben, müssen Sie es zurückzahlen. Wenn Sie schon Raten gezahlt haben, bekommen Sie diese zurück. Sie müssen aber nur für die Zeit bis zum Widerruf Zinsen zahlen, nicht mehr danach. Der Kreditgeber kann keine weiteren Kosten verlangen
Oft arbeiten Händler und Kreditgeber eng zusammen. Zum Beispiel, wenn der Händler Ihnen direkt einen Kredit anbietet. Dann ist die Verbindung besonders eng. Das Gesetz sagt: In solchen Fällen liegt immer eine wirtschaftliche Einheit vor. Das bedeutet: Die beiden Verträge sind auf jeden Fall miteinander verbunden, und Paragraf 358 BGB gilt
Paragraf 358 BGB schützt Sie als Verbraucher, wenn Sie einen Kauf oder eine Dienstleistung mit einem Kredit finanzieren. Wenn Sie einen der beiden Verträge widerrufen, gilt der Widerruf auch für den anderen Vertrag. Sie müssen dann nicht mehr an den Kredit gebunden bleiben. Das Gesetz sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden und die Rückabwicklung einfach und fair abläuft.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Vertrag, Ihrem Widerrufsrecht oder zur Rückabwicklung haben, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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