In diesem Text erfahren Sie, was Paragraf 366 BGB bedeutet und wie er im Alltag wirkt. Sie bekommen eine einfache Erklärung, damit Sie als Laie alles gut verstehen. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei Fragen weiter vorgehen können.
Paragraf 366 BGB regelt, wie eine Zahlung angerechnet wird, wenn jemand mehrere Schulden bei derselben Person hat. Das heißt: Sie haben bei einer Person oder Firma mehr als eine Schuld. Sie zahlen aber nicht alles auf einmal zurück, sondern nur einen Teil. Dann stellt sich die Frage: Welche Schuld ist durch die Zahlung weniger geworden oder sogar ganz weg? Genau das erklärt Paragraf 366 BGB.
Sie haben bei einer Person mehrere Schulden. Zum Beispiel haben Sie einmal 100 Euro und einmal 200 Euro geliehen. Sie zahlen jetzt 150 Euro zurück. Das reicht nicht, um beide Schulden ganz zu bezahlen. Nun muss entschieden werden, auf welche Schuld das Geld angerechnet wird.
Zuerst dürfen Sie als Schuldner bestimmen, welche Schuld Sie bezahlen möchten. Sie sagen zum Beispiel: „Die 150 Euro sollen auf die 200-Euro-Schuld angerechnet werden.“ Dann wird das Geld auf diese Schuld angerechnet. Das nennt man „Tilgungsbestimmung“.
Wenn Sie keine Bestimmung treffen, also nicht sagen, welche Schuld Sie tilgen wollen, greift die Reihenfolge aus dem Gesetz. Das steht in Paragraf 366 Absatz 2 BGB.
Die Reihenfolge ist:
Sie haben drei Schulden bei einer Person:
Sie zahlen 250 Euro, ohne zu sagen, auf welche Schuld das Geld gehen soll. Dann wird das Geld zuerst auf die älteste, also die 100-Euro-Schuld, angerechnet. Die restlichen 150 Euro werden auf die nächste Schuld angerechnet.
Die Regel soll Klarheit schaffen. Oft gibt es Streit, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird. Mit Paragraf 366 BGB gibt es eine feste Reihenfolge. So wissen beide Seiten, wie das Geld verrechnet wird.
Der Gläubiger darf nicht einfach selbst bestimmen, welche Schuld getilgt wird. Das Recht dazu hat zuerst der Schuldner. Nur wenn der Schuldner nichts sagt, gilt die gesetzliche Reihenfolge. 2
Ja, in manchen Verträgen kann man eine andere Reihenfolge vereinbaren. Das geht aber nur, wenn beide Seiten zustimmen. Es gibt aber Grenzen: Der Vertrag darf den Schuldner nicht unangemessen benachteiligen.
Wenn Sie nicht nur die Hauptschuld, sondern auch Zinsen und Kosten zahlen müssen, gibt es eine weitere Regel. Dann wird das Geld zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld angerechnet. Das steht in Paragraf 367 BGB.
Gerichte haben entschieden, dass Paragraf 366 BGB auch dann gilt, wenn mehrere Forderungen aus demselben Vertrag bestehen. Zum Beispiel, wenn es um Miete und Nebenkosten geht. Auch hier wird das Geld nach der gesetzlichen Reihenfolge verteilt, wenn der Schuldner nichts anderes sagt.
Wenn Sie mehrere Schulden bei einer Person haben und einen Teilbetrag zahlen, sagen Sie am besten immer dazu, welche Schuld Sie tilgen möchten. So vermeiden Sie Missverständnisse.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie unsicher sind, nehmen Sie Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf. Dort erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen rund um Schulden und Zahlungen.
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