In diesem Text erfahren Sie, was Paragraf 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt und was das für Sie bedeutet. Ich erkläre Ihnen die Vorschrift in einfacher Sprache. Sie lernen, was „Aufrechnung“ ist, wann sie möglich ist und was Sie dabei beachten müssen. Am Ende finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei weiteren Fragen Unterstützung bekommen.
Paragraf 387 BGB regelt die sogenannte „Aufrechnung“ im deutschen Zivilrecht. Das Gesetz sagt: Wenn zwei Personen sich gegenseitig etwas schulden, das gleichartig ist, kann jede Person ihre Forderung mit der Forderung der anderen Person verrechnen. Das geht aber nur, wenn beide Forderungen fällig und erfüllbar sind.
Stellen Sie sich vor, Sie haben einem Freund 100 Euro geliehen. Gleichzeitig hat Ihr Freund Ihnen auch 100 Euro geliehen. Statt dass jeder dem anderen das Geld zurückgibt, können Sie einfach sagen: „Wir verrechnen das, keiner muss mehr zahlen.“ Das nennt man Aufrechnung.
Eine Forderung ist ein Anspruch darauf, dass jemand anderes Ihnen etwas gibt oder tut. Meistens geht es um Geld, es kann aber auch etwas anderes sein.
Die Forderungen müssen gleichartig sein. Das heißt: Beide müssen zum Beispiel Geld fordern. Sie können nicht eine Geldforderung mit einer Forderung auf eine Sache (zum Beispiel ein Fahrrad) verrechnen.
Fälligkeit bedeutet, dass Sie das, was Ihnen zusteht, jetzt verlangen können. Erfüllbarkeit heißt, dass Sie auch das, was Sie schulden, jetzt zurückgeben oder bezahlen können. Nur dann dürfen Sie aufrechnen.
Damit Sie aufrechnen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Aufrechnung ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Das bedeutet: Sie können durch eine Erklärung eine rechtliche Wirkung herbeiführen. Sie müssen dem anderen sagen, dass Sie aufrechnen wollen. Das kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten geschehen. Sobald Sie aufgerechnet haben, erlöschen beide Forderungen, soweit sie sich decken.
Sie schulden Ihrem Nachbarn 50 Euro. Ihr Nachbar schuldet Ihnen 50 Euro. Sie sagen: „Ich rechne auf.“ Dann muss keiner mehr zahlen.
Nach der Aufrechnung sind beide Forderungen, soweit sie sich decken, erloschen. Das bedeutet: Sie müssen nichts mehr zahlen, und der andere auch nicht. Wenn eine Forderung höher ist als die andere, bleibt der Rest bestehen.
Sie schulden Ihrem Freund 100 Euro. Ihr Freund schuldet Ihnen 70 Euro. Sie rechnen auf. Jetzt müssen Sie nur noch 30 Euro zahlen.
Ja, es gibt Fälle, in denen Sie nicht aufrechnen dürfen. Zum Beispiel, wenn das Gesetz es verbietet oder wenn Sie mit jemandem etwas anderes vereinbart haben. Auch in manchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken oder Unternehmen kann die Aufrechnung eingeschränkt sein. Dann dürfen Sie nur aufrechnen, wenn Ihre Forderung unbestritten oder gerichtlich festgestellt ist. Das schützt die andere Seite davor, dass jemand mit erfundenen Forderungen aufrechnet.
Die Aufrechnung ist praktisch, weil sie den Zahlungsverkehr vereinfacht. Sie müssen nicht erst zahlen und dann das Geld zurückbekommen. Sie können einfach verrechnen. Das spart Zeit und Aufwand.
Auch Behörden können aufrechnen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie eine Rückzahlung vom Amt bekommen sollen, aber selbst noch Schulden beim Amt haben. Dann kann das Amt aufrechnen, und Sie bekommen nur den Rest ausgezahlt.
Paragraf 387 BGB regelt die Aufrechnung. Das bedeutet: Wenn Sie und eine andere Person sich gegenseitig gleichartige Leistungen schulden, können Sie die Beträge miteinander verrechnen. Das geht aber nur, wenn beide Forderungen fällig und erfüllbar sind. Sie müssen die Aufrechnung erklären. Nach der Aufrechnung sind die Forderungen erloschen, soweit sie sich decken. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen die Aufrechnung nicht erlaubt ist.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie aufrechnen dürfen, oder wenn es Streit gibt, sollten Sie sich beraten lassen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau hilft Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Unterstützung brauchen.
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