In diesem Text erfahren Sie, was Paragraf 388 BGB bedeutet und wie er im Alltag wirkt. Sie bekommen eine einfache Erklärung, damit Sie das Gesetz gut verstehen können. Am Ende des Textes finden Sie einen Hinweis, wie Sie bei Fragen weiter vorgehen können.
Manchmal schulden sich zwei Personen gegenseitig Geld. Zum Beispiel: Sie haben einem Freund 50 Euro geliehen. Später leiht Ihr Freund Ihnen 30 Euro. Nun könnten Sie sagen: „Wir verrechnen das. Du schuldest mir nur noch 20 Euro.“ Das nennt man „Aufrechnung“. Es bedeutet, dass zwei Schulden miteinander verrechnet werden.
Paragraf 388 BGB regelt, wie Sie die Aufrechnung erklären müssen. Das Gesetz sagt: Die Aufrechnung geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem anderen. Sie müssen also dem anderen mitteilen, dass Sie aufrechnen wollen. Es reicht nicht, wenn Sie das nur für sich denken. Sie müssen es dem anderen sagen, zum Beispiel in einem Brief, einer E-Mail oder auch mündlich.
Die Erklärung darf nicht an eine Bedingung oder an eine Zeit geknüpft sein. Das bedeutet: Sie dürfen nicht sagen „Ich rechne auf, wenn morgen die Sonne scheint“ oder „Ich rechne am nächsten Montag auf“. Solche Erklärungen sind unwirksam. Sie müssen klar und ohne „wenn“ und „aber“ aufrechnen.
Damit Sie aufrechnen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beide Seiten müssen sich gegenseitig etwas schulden. Die Schulden müssen gleichartig sein, also zum Beispiel beide Male Geld. Außerdem muss Ihre Forderung „fällig“ sein. Das heißt, Sie können das Geld schon verlangen.
Sie müssen dem anderen klar sagen, dass Sie aufrechnen. Es reicht, wenn Ihr Wille deutlich wird. Sie müssen nicht das Wort „Aufrechnung“ benutzen. Wichtig ist, dass der andere versteht, was Sie meinen. Auch eine E-Mail oder ein Gespräch kann reichen, wenn Ihr Wunsch klar ist.
Durch die Aufrechnung erlöschen die Schulden, soweit sie sich decken. Im Beispiel oben bleibt nur noch eine Schuld von 20 Euro übrig. Der Rest ist erledigt. Sie müssen dann nur noch den verbleibenden Betrag zahlen.
Wenn der andere nicht versteht, dass Sie aufrechnen wollen, ist die Erklärung nicht wirksam. Es kommt darauf an, wie ein normaler Mensch Ihre Worte versteht. Das nennt man den „Empfängerhorizont“. Sie sollten also klar und deutlich sagen, was Sie wollen .
Wenn Sie sagen: „Ich rechne auf, wenn ich nächste Woche Geld bekomme“, ist das keine wirksame Aufrechnung. Die Erklärung muss sofort und ohne Bedingung gelten. Das steht ausdrücklich in Paragraf 388 BGB
Gerichte und Fachleute sind sich einig: Die Aufrechnung muss klar erklärt werden. Sie darf nicht an eine Bedingung oder einen Zeitpunkt geknüpft sein. Die Erklärung muss für den anderen verständlich sein. Es reicht, wenn Ihr Wille zur Aufrechnung deutlich wird, auch wenn Sie sich nicht ganz genau ausdrücken
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